Appeal Dismissed for Untimely Filing of Free Legal Aid Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the granting of free legal aid because the appeal was filed too late; the judgment being appealed was served on September 7th, making the ten-day appeal deadline expire on September 17th, but the appellant only handed the appeal to the postal service on September 18th. The court ruled that since the appeal was untimely according to procedural rules, it could not be entertained, ordered the appellant to pay the 300 Swiss Francs appeal fee and associated court costs, and denied the opposing party compensation due to minimal involvement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Free Legal Aid Request: The court ruled that since the appeal was untimely according to procedural rules, it could not be entertained, ordered the appellant to pay the 300 Swiss Francs appeal fee and associated court costs, and denied the opposing party compensation due to minimal involvement.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court imposed the court costs of the appeal procedure on the applicant based on this provision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 27. September 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. August 2018 (ED180013-C)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers (Datum Poststempel 18. September 2018, eingegangen am 19. September 2018, Urk. 10),
in der Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer das Urteil der Vorinstanz vom 31. August 2018 am 7. September 2018 zugestellt worden ist (Urk. 8), dass demgemäss die 10-tägige Beschwerdefrist am 17. September 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO),
dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 ZPO),
dass der Beschwerdeführer die undatierte Beschwerdeschrift gegen das Urteil der Vorinstanz vom 31. August 2018 erst am 18. September 2018 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 10), dass die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 12, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 1'500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf