Defendant's Appeal on Cost Deposit Order Lacking Standing Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal filed by a defendant against a lower court order that required the opposing party (the plaintiff) to pay a CHF 450 cost deposit for conciliation proceedings, with the defendant arguing that a different entity was the proper party to be sued. The appellate court dismissed the appeal because the contested order did not obligate the defendant in any way, as the plaintiff was directed to pay the deposit, meaning the defendant lacked the legally required interest or standing to challenge a decision that conferred no disadvantage upon him.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 66 BGG; Defendant's Appeal on Cost Deposit Order Lacking Standing Dismissed: The appellate court dismissed the appeal because the contested order did not obligate the defendant in any way, as the plaintiff was directed to pay the deposit, meaning the defendant lacked the legally required interest or standing to challenge a decision that conferred no disadvantage upon him.
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KI-generiertThe decision explicitly states that it is an interlocutory decision within the meaning of Art. 93 BGG, which justifies the non-admission of the appeal.
This provision governs the decision on court costs, which the court dispensed with in the dispositive (Order 2).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 11. September 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Hombrechtikon vom 23. August 2018 (GV.2018.00015)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 23. August 2018 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Hombrechtikon einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1).
b) Mit Eingabe vom 3. September 2018 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Forderungsklage sei abzuweisen, da nicht er, sondern C._____ passivlegitimiert sei (Urk. 1).
2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 18'546.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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