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RU180033 • OG ZH RU180033 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Contested Costs Order

Geschäftsnummer RU180033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against a decision by the lower court regarding the costs imposed for a conciliation procedure that accompanied the issuance of a claim authorization for a monetary demand. The appellate court determined that while an appeal against the costs decision itself is permissible, the appellant's submission failed to state concrete requests detailing the extent to which the lower court's decision was being contested and what the desired outcome should be. Because the appeal brief lacked the requisite specific motions, the court concluded it could not proceed with the case and therefore declined to rule on the substance of the appeal, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 207 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Contested Costs Order: The appellate court determined that while an appeal against the costs decision itself is permissible, the appellant's submission failed to state concrete requests detailing the extent to which the lower court's decision was being contested and what the desired outcome should be. Because the appeal brief lacked the requisite specific motions, the court concluded it could not proceed with the case and therefore declined to rule on the substance of the appeal, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Einigungsverfahren Streitgegenstand anfechtbarer Zwischenentscheid prozessuale Einreden Zivilprozessverfahren Parteientschädigung Forderung (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive order 3 to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive order 4 in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of party compensation for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 15. August 2018

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ (Schweiz) AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 22. Juni 2018 (GV.2018.00129/SB.2018.00331)

Erwägungen:

1. a) Am 22. Juni 2018 stellte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2 (Vorinstanz), der Klägerin die Klagebewilligung für eine Forderung von Fr. 102'802.85 nebst Zins aus; die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden auf Fr. 960.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt (Urk. 13).

b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (zur Post gegeben am 5. Juli 2018) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 12).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Gegen die Klagebewilligung als solche ist zwar kein Rechtsmittel möglich, da eine Klagebewilligung keinen Entscheid darstellt, der angefochten werden könnte (BGE 139 III 273 E. 2.3). Dagegen ist gegen den Entscheid (Verfügung; vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO) über die Kosten des Schlichtungsverfahrens die Beschwerde an das Obergericht möglich (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; § 48 GOG; BGE 141 III 159 Erw. 2.1; Obergericht Zürich, RU130059, Urteil vom 15. Oktober 2013, Erw. 3).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten; d.h. es muss klar sein, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen lauten soll. Fehlen Anträge und ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine Anträge. Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Schlichtungsverhandlung keine Dienstleistung gewesen sei. Die Friedensrichterin habe gewusst, dass der Vertreter der Beklagten keine Unterlagen dabei gehabt und erklärt habe, dass er sich auf die Verhandlung nicht vorbereitet habe. Die Friedensrichterin habe die Zeit dennoch

eingesetzt und Anleitungen über das Vorgehen der Schlichtungsbehörden vorgetragen, welche jeder nachlesen könne. Somit weigere sie sich, diese Rechnung (für die Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen (Urk. 12).

Damit ist zwar anzunehmen (wenn auch nicht völlig klar), dass die Klägerin sich nicht gegen die Kostenhöhe wendet, sondern einzig gegen die (vorläufige) Kostenauflage an sie. Jedoch wird aus der Beschwerdebegründung nicht klar, ob sie eine Kostenauflage an die Beklagte (weil sich diese auf die Verhandlung nicht vorbereitet habe) oder eine solche an die Vorinstanz (weil diese die Schlichtungsverhandlung unnötigerweise durchgeführt habe) erreichen will.

Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

c) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens "zur Hauptsache geschlagen" werden, wenn die Klage rechtzeitig beim Gericht eingereicht wird (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist bei Einreichgung der Klage berechtigt, die von ihr bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens geltend zu machen, mit der Folge, dass die Beklagte diese Kosten zurückzuerstatten hat, wenn sie unterliegt (Art. 95 Abs. 2 lit. a, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 960.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 960.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf