Applicant v. State (Legal Aid for Conciliation Procedure)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought legal aid, including the appointment of a lawyer, for a conciliation procedure. Initially, legal aid for the procedure itself was granted, but the subsequent request for an appointed lawyer was rejected by the lower court because it was filed after the conciliation hearing and lacked sufficient justification for retroactive appointment. The appellate court upheld this decision, acknowledging that while the request for a lawyer was made earlier than the lower court determined, all legal work for which the lawyer sought compensation had already been completed before the initial request was filed, thus precluding retroactive appointment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 324 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 119 Abs. 4 ZPO, Art. 241 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Applicant v. State (Legal Aid for Conciliation Procedure): Initially, legal aid for the procedure itself was granted, but the subsequent request for an appointed lawyer was rejected by the lower court because it was filed after the conciliation hearing and lacked sufficient justification for retroactive appointment. The appellate court upheld this decision, acknowledging that while the request for a lawyer was made earlier than the lower court determined, all legal work for which the lawyer sought compensation had already been completed before the initial request was filed, thus precluding retroactive appointment.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the provision of an unpaid legal representative when necessary for the protection of rights.
Cited in the reasoning for the principle that legal aid is generally granted from the time of application and can only be granted retroactively in exceptional cases.
Cited in the reasoning to justify dispensing with further proceedings because the appeal was clearly unfounded.
Cited in the reasoning to justify dispensing with further proceedings because the appeal was clearly unfounded.
Cited in the dispositive orders regarding the non-assessment of party compensation for the appeal proceedings.
Cited in the dispositive orders regarding the non-assessment of party compensation for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 26. Juli 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Juni 2018 (ED180006-F)
Erwägungen:
1. a) Am 23. April 2018 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1 und 2; Verhandlung am 22. Mai 2018, vgl. Urk. 4). Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 hiess die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Horgen gut (Urk. 7). Am 18. Juni 2018 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sinngemäss den Antrag, ihn dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, gleichzeitig machte er eine Entschädigung von Fr. 2'137.60 geltend (Urk. 10). Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wies die Vorinstanz schliesslich das Gesuch um rückwirkende Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren ab (Urk. 11 = Urk. 14).
b) Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2018 hat der Gesuchsteller am
9. Juli 2018 fristgerecht (Urk. 12) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13):
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren gegen B._____ vor dem Friedensrichteramt Horgen zu bestellen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1, Art. 324 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es fehle schon vorab an einer Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. X._____. Es erscheine auch fraglich, ob das Gesuch hinreichend begründet sei. Jedenfalls mache Rechtsanwalt Dr. X._____ keine Ausführungen dazu, weshalb der Gesuchsteller auf einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen wäre. Da vor der Schlichtungsverhandlung kein entsprechendes Gesuch gestellt worden sei und Rechtsanwalt Dr. X._____ den Gesuchsteller nicht an die Verhandlung begleitet habe, sei davon auszugehen, dass letzterer zur Wahrung seiner Rechte nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen ge-
wesen sei, weshalb das Gesuch schon aus diesem Grund abzuweisen sei. Selbst wenn die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung bejaht werden könne, sei das Gesuch erst nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens und damit grundsätzlich zu spät gestellt worden. Mangels Ausführungen zu einer allfälligen ausnahmsweisen rückwirkenden Bestellung sei das Gesuch damit auch aufgrund Verspätung abzuweisen (Urk. 14 S. 2-4).
b) Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu bewilligen und kann nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO).
Die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erst nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens gestellt worden sei, entspricht zwar nicht der Aktenlage. Der Gesuchsteller hatte bereits in seinem am 23. April 2018 eingereichten Gesuch angegeben, er benötige einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und wünsche Rechtsanwalt Dr. X._____ als solchen (Urk. 1 S. 4 Ziffer 9). Dass der Gesuchsgegner sodann am 2. Mai 2018 anlässlich eines Telefonats der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass Rechtsanwalt Dr. X._____ ihn nun doch nicht an die Schlichtungsverhandlung begleiten werde (Urk. 4), stellt selbstredend keinen Rückzug dieses Gesuchs dar (schon von der Form her; vgl. Art. 130 Abs. 1, Art. 241 Abs. 1 ZPO). Es bleibt damit dabei, dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits am 23. April 2018 gestellt hat.
Allerdings ändert dies nichts am Ergebnis. Die Vorinstanz hat zu Recht auch erwogen, dass einerseits die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich (erst) ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bewilligt wird und dass andererseits keine Ausführungen gemacht worden seien, weshalb im vorliegenden Fall ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ausnahmsweise rückwirkend (d.h. für vor der Gesuchseinreichung getätigten Aufwand) zu bewilligen wäre. Rechtsanwalt Dr. X._____ könnte daher frühestens ab der Einreichung des ersten Gesuchs am 23. April 2018 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden. Ge-
mäss der von ihm eingereichten Aufwandzusammenstellung (Urk. 10 Blatt 3) hat dieser für den Gesuchsteller Arbeiten im Zeitraum vom 20. November 2017 bis zum 5. März 2018 erbracht. Sämtliche Arbeiten waren damit schon im Zeitpunkt der am 23. April 2018 erfolgten Einreichung des ersten Gesuchs abgeschlossen. Die Erwägung der Vorinstanz, dass Rechtsanwalt Dr. X._____ für das fragliche Schlichtungsverfahren nicht rückwirkend als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers bestellt werden könne, entspricht damit im Ergebnis dem Gesetz. Die Abweisung des Gesuchs ist demnach nicht zu beanstanden.
c) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.
3. a) Umständehalber – die Vorinstanz hat das bereits am 23. April 2018 gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands übersehen; auch die von der Vorinstanz verneinte Notwendigkeit der Bestellung ergibt sich ohne weiteres aus den Akten (Umstritten war eine Erbteilung samt einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, vgl. Urk. 2 und 4) und wurde vom Gesuchsteller auch geltend gemacht (vgl. Urk. 4 am Ende) – ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Hauptverfahren (Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Horgen) ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- auszugehen (vgl. Urk. 2 und 4).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie zur Kenntnis an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am