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RU180013 • OG ZH RU180013 KI-generiert

Jurisdiction over Motion for Reinstatement After Non-Appearance

Geschäftsnummer RU180013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for reinstatement following the dismissal of proceedings due to the plaintiff's failure to appear at a conciliation hearing. The court reasoned that, pursuant to the relevant procedural article, an application for the restoration of time lost due to non-appearance or for a new hearing date must be filed with the court before which the omission occurred, even if a final judgment has since been rendered, meaning the lower instance court, not the higher chamber, retains jurisdiction over such a motion.

Legislator-Regeste

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Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 206 ZPO, Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 148 Abs. 3 ZPO; Jurisdiction over Motion for Reinstatement After Non-Appearance: The court reasoned that, pursuant to the relevant procedural article, an application for the restoration of time lost due to non-appearance or for a new hearing date must be filed with the court before which the omission occurred, even if a final judgment has since been rendered, meaning the lower instance court, not the higher chamber, retains jurisdiction over such a motion.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Schlichtungsverhandlung sachliche Unzuständigkeit Besitzesrechtsklage verspätetes Ausstandsgesuch Zuständigkeit für die Wiederherstellung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 148 Abs. 1 ZPO, Zuständigkeit für die Wiederherstellung. Das Gesuch ist bei der Instanz zu stellen, vor welcher die Handlung vorzunehmen gewesen wäre, auch wenn inzwischen ein Endentscheid ergangen ist.

Der Kläger erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung, was die Abschreibung des Verfahrens zur Folge hatte (Art. 206 ZPO). Er führt dagegen Beschwerde, erklärt seine Säumnis und ersucht um Wiederherstellung im Sinne einer Neu-Ansetzung der Schlichtungsverhandlung.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3.1 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch bzw. Gesuch um erneute Vorladung zu einem Termin ist jedoch bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Ohne über die Prozesschancen eines solchen Wiederherstellungsgesuches zu urteilen, ist für ein Begehren um eine erneute Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, und zwar auch dann, wenn

– wie vorliegend – bereits ein Endentscheid ergangen ist (vgl. OGerZH RU120046/U1 vom 15. Oktober 2012, E. 2; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY,

2. Aufl. 2014, Art. 149 N 3; BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 149 N 6).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 19. April 2018 Geschäfts-Nr.: RU180013-O/U