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RU180003 • OG ZH RU180003 KI-generiert

Withdrawal of Claim in Conciliation Proceedings and Cost Allocation

Geschäftsnummer RU180003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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After a party withdrew its claim in a conciliation proceeding, the lower court dismissed the case as settled and ordered the withdrawing party to pay the court fee of CHF 130.00 from the advance deposit. The opposing party, who had already paid the claimed debt and the initial payment order costs, appealed, claiming that by having to pay the conciliation costs despite the withdrawal, they suffered a disadvantage. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible, reasoning that the appellant suffered no disadvantage because the lower court explicitly assigned the costs of the conciliation proceedings to the claimant (the withdrawing party) and settled them from the advance deposit, thus not imposing any financial burden on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Claim in Conciliation Proceedings and Cost Allocation: The opposing party, who had already paid the claimed debt and the initial payment order costs, appealed, claiming that by having to pay the conciliation costs despite the withdrawal, they suffered a disadvantage. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible, reasoning that the appellant suffered no disadvantage because the lower court explicitly assigned the costs of the conciliation proceedings to the claimant (the withdrawing party) and settled them from the advance deposit, thus not imposing any financial burden on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Kostenverlegung Rückzug der Zivilklage Einigungsverfahren Vorschuss Forderung (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to justify dispensing with obtaining a response to the appeal given its inadmissibility.

Art. 60 ZPO

Cited in the reasoning to check if the prerequisites for the procedure were met (though not strictly necessary for the dispositive, it is a procedural check mentioned relating to the lack of standing).

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to check if the appellant was aggrieved by the decision, which is the basis for non-admission.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 26. März 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kloten vom

24. Januar 2018 (GV.2017.00151)

Erwägungen:

1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stellte mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 beim Friedensrichteramt Kloten ein Schlichtungsgesuch bezüglich einer Forderung (Urk. 7). Nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin (vgl. Urk. 6) lud der Friedensrichter die Parteien am

10. Januar 2018 auf den 7. Februar 2018 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 3). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 zog die Klägerin ihre Klage einstweilen zurück (Urk. 2). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 entschied der Friedensrichter Folgendes (Urk. 1):

"1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 130.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein und unter Rückgabe der eingereichten Urkunden.

Gegen die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

2. a) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit nicht datierter, hierorts am 29. Januar 2018 eingegangener Eingabe innert Frist (vgl. Urk. 13) Beschwerde (Urk. 16).

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15).

3. a) Der Beklagte macht geltend, er habe die Forderung der Klägerin in Ordnung gebracht und ebenfalls die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.30 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 130.– bezahlt, obwohl Letzteres gar nicht stattgefunden habe. Er sei nicht bereit, noch eine zusätzliche Entschädigung zu bezahlen (Urk. 16).

b) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei,

welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet.

c) Der Friedensrichter hat das Schlichtungsverfahren gestützt auf den einstweiligen Klagerückzug der Klägerin abgeschrieben und demzufolge die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 130.– der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen (Urk. 17 S. 1, Dispositiv- Ziffern 2 und 3). Der Beklagte ist daher weder durch die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens noch durch die Kostenauflage an die Klägerin beschwert, da er dadurch keinen Nachteil erleidet.

4. Die vorliegende Beschwerde des Beklagten erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: sf