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RU180001 • OG ZH RU180001 KI-generiert

Appeal Dismissed for Late Introduction of New Facts in Debt Collection Case

Geschäftsnummer RU180001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court decision that ordered the defendant to pay an outstanding claim of CHF 605.50 plus interest and costs, and lifted the objection to execution proceedings, because the defendant failed to appear at the initial hearing despite proper summons, allowing the court to rely on the plaintiff's substantiated claim supported by delivery notes and invoices. The court ruled that the defendant's grounds for appeal—claiming non-delivery and denial of the order, as well as demanding inspection of documents—constituted new factual assertions inadmissible in the appeal stage, which is limited to reviewing legal application and obviously incorrect factual findings, thereby upholding the original judgment based on the established facts from the lower proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Late Introduction of New Facts in Debt Collection Case: The court ruled that the defendant's grounds for appeal—claiming non-delivery and denial of the order, as well as demanding inspection of documents—constituted new factual assertions inadmissible in the appeal stage, which is limited to reviewing legal application and obviously incorrect factual findings, thereby upholding the original judgment based on the established facts from the lower proceedings.

Schlagwörter

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Inkasso Vorladung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Zulässige Gründe verspätete Einwendungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal procedure on the Defendant (Beklagten) due to the rejection of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-granting of party compensation for the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 22. Januar 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Thalwil vom

14. Dezember 2017 (GV.2017.00055 / SB.2017.00063)

Urteil des Friedensrichteramts Thalwil vom 14. Dezember 2017:

1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 605.50 nebst 5% Zins seit 13.06.2017, CHF 40.90 Mahnund Portikosten und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 14.09.2017) wird der Rechtsvorschlag im Umfang vin CHF 605.50 nebst 5% Zins seit 13.06.2017, CHF 30.30 Mahnund Portispesen und CHF 53.30 Betreibungskosten aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und aus dem Kostenvorschuss der klagenden Partei bezogen.

Für den Betrag von CHF 375.00 wird der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei das Rückgriffsrecht eingeräumt.

4. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]

Beschwerdeanträge:

"Das Urteil vom 14. Dezember 2017 soll vollumfänglich in allen Punkten unwiderruflich und vorbehaltlos abgelehnt werden Wir verlangen eine Parteientschädigung"

"Es sei festzustellen, dass die [Beklagte] keine Bestellung getätigt hat Es sei ferner die Bestellung, sowie die unterzeichneten Lieferscheine zu prüfen wer diese unbekannten Materialien bestellt und/oder abgeholt hat.

Das Urteil vom 14 Dezember sei vollumfänglich abzulehnen unter Kostenfolge für die Klägerin"

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 verpflichtete das Friedensrichteramt Thalwil (Vorinstanz) die Beklagte, der Klägerin Fr. 605.50 nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung auf (Urk. 24 = Urk. 28; Entscheid eingangs wiedergegeben).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 3. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (teilweise als "Anträge" und teilweise als "Rechtsbegehren" bezeichnet; Urk. 27 S. 1).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2017 habe die Klägerin einen Antrag auf Entscheid gestellt. Der Beklagten sei die Vorladung ordnungsgemäss zugestellt worden und sie habe damit rechnen müssen, dass an der Verhandlung ein Entscheid gefällt werde; dennoch sei sie unentschuldigt nicht erschienen. Die Klägerin habe ausgeführt, sie habe der Beklagten auf deren Bestellung hin am 4. und

11. Mai 2017 Kautschukschläuche und Klebeband geliefert, die Beklagte habe die entsprechenden Rechnungen vom 10. Mai 2017 von Fr. 566.95 und vom 16. Mai 2017 von Fr. 38.55 (total Fr. 605.50) jedoch nicht bezahlt; sie habe die Beklagte am 10. Juli 2017, 25. Juli 2017, 10. August 2017 und 25. August 2017 an den Ausstand erinnert bzw. gemahnt. Durch die eingereichten Lieferscheine, Rechnungen und Mahnschreiben habe die Klägerin die Forderung glaubhaft gemacht und diese sei von der Beklagten aufgrund von deren Fernbleiben auch nicht bestritten worden. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, der Klägerin die ausstehende Forderung samt Zinsen, Mahnund Portokosten sowie Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang sei auch der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung aufzuheben (Urk. 28 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, eine Bestellung von Kautschukschläuchen und Klebeband sage ihr nichts, ebenso wenig die Lieferscheine und Rechnungen. Es gebe zwei andere Firmen, die einen ähnlichen Firmennamen hätten wie sie selbst, eine C._____ GmbH und eine D._____ GmbH. Sie (die Beklagte) gehe davon aus, dass diese angebliche Bestellung und die Lieferscheine nicht für sie bestimmt gewesen seien; sie bitte daher um Zustellung der schriftlichen Bestellung und der Lieferscheine. Da sie diese Urkunden nicht habe, lehne sie die Forderungen vollumfänglich ab und fordere eine Parteientschädigung (Urk. 27).

d) Die mit der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen der Beklagten – im Wesentlichen: die Waren seien nicht von ihr bestellt und nicht an sie geliefert worden – wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Sie sind daher als im Beschwerdeverfahren neu erhobene Tatsachenbehauptungen nicht zulässig (oben Erwägung 2.b Abs. 2) und können demgemäss nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es beim Tatsachenfundament (Bestellung, Lieferung, Verrechnung, Mahnungen), auf welchem der vorinstanzliche Entscheid beruht. Weitere Beanstandungen werden in der Beschwerde nicht erhoben; namentlich macht die Be-

klagte nicht geltend, dass sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen gewesen wäre oder angesichts der Höhe des Streitwerts nicht mit einem Entscheid hätte rechnen müssen, oder dass die Forderungssumme, Zinsen und Kosten aufgrund der Tatsachen nicht ausgewiesen wären.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 646.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 375.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk.

B.2-5 und Urk. 15-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 646.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz