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RU170078 • OG ZH RU170078 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Provide Defendant's Correct Address

Geschäftsnummer RU170078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a civil claim for a monetary demand with a Conciliation Authority, but the authority dismissed the case because the summons to the defendant could not be delivered, as the provided address was invalid and the defendant had apparently moved abroad. The claimant appealed this dismissal, arguing they were unaware the address was invalid and promising to provide a correct one. The appellate court dismissed the appeal because the claimant failed to comply with a subsequent order to provide the correct address or prove that reasonable efforts to find it were unsuccessful, thereby confirming the procedural basis for the lower court's decision not to proceed with the conciliation hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Provide Defendant's Correct Address: The claimant appealed this dismissal, arguing they were unaware the address was invalid and promising to provide a correct one. The appellate court dismissed the appeal because the claimant failed to comply with a subsequent order to provide the correct address or prove that reasonable efforts to find it were unsuccessful, thereby confirming the procedural basis for the lower court's decision not to proceed with the conciliation hearing.

Schlagwörter

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Vorladung zivilrechtlicher Anspruch Schlichtungsverhandlung Kompetenzkonfliktbeilegung prozessleitende Verfügungen Meldung der Adressänderung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the plaintiff to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to rule that no party compensation is awarded in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170078-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 22. Januar 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 30. Oktober 2017 (GV.2017.00422 / SB.2017.00415)

Erwägungen:

1. a) Am 29. August 2017 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11+12 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine Forderungsklage über Fr. 1'944.-- ein (Urk. 1). Die Vorinstanz konnte der Beklagten die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht zustellen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 3 = Urk. 5).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 1. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 3) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 4):

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schlichtungsverfahren sei fortzusetzen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom

15. Dezember 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um eine korrekte Adresse der Beklagten anzugeben oder nachzuweisen, dass sie diese trotz zumutbarer Anstrengungen nicht eruieren konnte (Urk. 6). Innert Frist hat die Klägerin darauf nicht reagiert. Da sich damit die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung habe der Beklagten nicht zugestellt werden können. Die Vorladung sei von der Post retourniert worden, weil die Beklagte an der von der Klägerin angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Eine Anfrage bei der Einwohnerkontrolle C._____ habe ergeben, dass die Beklagte per 1. März 2010 nach Deutschland weggezogen sei (Urk. 5 S. 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Adresse keine Gültigkeit mehr habe; selbstverständlich werde sie die richtige Adresse dem Friedensrichteramt nachliefern (Urk. 4).

d) Dass die Klägerin die richtige Adresse nachliefern werde, hat sie durch ihre Untätigkeit auf die Verfügung vom 15. Dezember 2017 (oben Erwägung 1.c) selbst widerlegt. Andere Beanstandungen enthält die Beschwerde nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'944.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 230.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 230.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'944.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke

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