Appeal Inadmissibility Due to Lack of Legal Disadvantage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant appealed a lower court's decision from November 14, 2017, which required the plaintiff to pay a litigation cost deposit of CHF 525.00 in a debt collection case concerning a claim of CHF 19,329.25 for goods delivered. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the challenged decision only obligated the opposing party (the plaintiff) and therefore did not cause the appealing party (the defendant) any legal disadvantage, meaning the procedural requirement of being aggrieved by the decision was not met, leading to the dismissal of the appeal without substantive review of the underlying claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Inadmissibility Due to Lack of Legal Disadvantage: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the challenged decision only obligated the opposing party (the plaintiff) and therefore did not cause the appealing party (the defendant) any legal disadvantage, meaning the procedural requirement of being aggrieved by the decision was not met, leading to the dismissal of the appeal without substantive review of the underlying claim.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on this provision because the appellant was not aggrieved by the contested decision.
Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the unsuccessful respondent (the appellant in the original appeal).
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for the decision not to award party compensation due to the appellant's failure.
Cited at the end of the decision, indicating that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 6. Dezember 2017
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Handelsgenossenschaft …
Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 14. November 2017 (IA170091-T/V_V08)
Erwägungen:
1.1 Am 9. November 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Regensdorf (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) für Warenlieferungen Fr. 19'329.25 nebst 5% Zins seit dem
1. Juni 2017 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30 verlangte (Urk. 4/1; Urk. 4/2/1-45)). Hierauf verlangte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. November 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 525.–, welcher von der Klägerin innert Frist bezahlt wurde (Urk. 4/3; Urk. 4/5; Urk. 2A). Mit Verfügung vom
22. November 2017 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 11 . Dezember 2017 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 4/6).
1.2 Mit Schreiben vom 23. November 2017 (eingegangen am 24. November 2017) erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. November 2017 mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
"Die Forderung ist gemäss den Beanstandungen seitens A._____ AG zu bereinigen und die korrigierte(n) Rechnung(en) durch B._____ anschliessend neu zu stellen."
2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierunter gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.2 Mit Verfügung vom 14. November 2017 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin, also die B._____ Handelsgenossenschaft …, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2A S. 3 Dispositivziffer 1). Indes wurde die Beklagte zu nichts verpflichtet, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat.
2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie ihre gegen die Forderung vorgebrachten Einwendungen nicht im Beschwerdeverfahren vorzutragen hat, sondern diese anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorbringen kann. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.1 Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 19'329.25 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.– festzusetzen.
3.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage ihrer Akten, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'329.25.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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