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RU170063 • OG ZH RU170063 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Order Against Plaintiff

Geschäftsnummer RU170063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed a lower court's decision that required the plaintiff to pay a court cost deposit, arguing the plaintiff owed him nothing. The appellate court dismissed the appeal because the lower court's decision did not impose any obligation or detriment upon the appealing defendant, as the cost order was directed at the plaintiff, thus rendering the appeal inadmissible due to a lack of standing to appeal (mangelnde Beschwer).

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Order Against Plaintiff: The appellate court dismissed the appeal because the lower court's decision did not impose any obligation or detriment upon the appealing defendant, as the cost order was directed at the plaintiff, thus rendering the appeal inadmissible due to a lack of standing to appeal (mangelnde Beschwer).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Zahlungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the appeal costs on the defendant due to the outcome of the procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the denial of compensation because the plaintiff incurred no compensable costs.

Art. 93 BGG

Cited to characterize the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170063-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 6. November 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom

21. September 2017 (GV.IA170125-T)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt C._____ (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) ein (Urk. 6/1+2, Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 21. September 2017 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– (Urk. 2).

1.2. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beklagte mit fristgerechter Eingabe vom 27. September 2017 an das Obergericht mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 1):

Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin nichts schuldet.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 wies die Kammer den Beklagten darauf hin, dass sein Beschwerdewille nicht klar aus seiner Eingabe hervorgehe und setzte ihm Frist an zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung mit dem Hinweis, dass ein allfälliges Beschwerdeverfahren kostenpflichtig sei (Urk. 3). Mit fristgerechter Eingabe vom 9. Oktober 2017 verlangte der Beklagte die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 4).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die als Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe vom 27. September 2017 sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Mithin hat diejenige Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil zu erleiden. Ohne diese sogenannte Beschwer hat die Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels. In diesem Fall ist auf das erhobene Rechtsmittel von Amtes wegen nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf seine Beschwerde ist folglich mangels Beschwer nicht einzutreten.

3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Kopien von Urk. 3 und 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'493.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: sf