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RU170061 • OG ZH RU170061 KI-generiert

Claimant Fails to Attend Hearing Due to Undocumented Medical Condition

Geschäftsnummer RU170061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant initiated conciliation proceedings for an unpaid invoice from 2012 but failed to attend the scheduled hearing after the court rejected his request for a postponement, which was based on a medical certificate citing chronic sleep disorders and anxiety making morning appointments difficult. The court dismissed the appeal against the decision to close the case as withdrawn because the medical certificate did not explicitly state that attending the late morning hearing was impossible or unreasonable, thus finding no sufficient grounds for the requested postponement under the relevant procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 312 ZPO, Art. 135 lit. b ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Claimant Fails to Attend Hearing Due to Undocumented Medical Condition: The court dismissed the appeal against the decision to close the case as withdrawn because the medical certificate did not explicitly state that attending the late morning hearing was impossible or unreasonable, thus finding no sufficient grounds for the requested postponement under the relevant procedural law.

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Gesuch um Ernennung mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung unbezahlte Rechnungen Verletzung der Begründungspflicht unerlaubte Entfernung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (Kläger) to bear the court costs because they lost the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 27. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom

1. September 2017 (GV.2017.00006 / SB.2017.00334)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 28. Juli 2017 leitete der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt C._____ (nachfolgend Vorinstanz) ein (vgl. act. 3). Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Parteien ist eine von der Beklagten nicht bezahlte Rechnung für im Jahr 2012 erbrachte Leistungen des Klägers (vgl. act. 2 und act. 11). Die Vorinstanz setzte mit Vorladung vom 15. August 2017 die Schlichtungsverhandlung auf den 31. August 2017 an (vgl. act. 6). Da der Kläger die ihm zur Abholung gemeldete Sendung nicht abholte und die Post die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte, stellte die Vorinstanz dem Kläger am 24. August 2017 die Vorladung erneut zu (vgl. act. 8). Daraufhin ersuchte der Kläger am 26. August 2017 telefonisch sowie am

29. August 2017 per E-Mail um Verschiebung des Verhandlungstermins (vgl. act. 9 und act. 13). Die Vorinstanz teilte dem Kläger zunächst am 26. August 2017 telefonisch mit, die Verschiebung der Verhandlung sei nicht möglich (vgl. act. 13 zweite Seite unten). Mit E-Mail vom 30. August 2017 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab mit dem Hinweis, dass bei Säumnis das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (vgl. act. 10). Da zur anberaumten Schlichtungsverhandlung vom 31. August 2017 nur die Beklagte erschien, schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom

1. September 2017 das Verfahren androhungsgemäss ab (vgl. act. 12 = act. 16 = act. 18).

1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht, mit welcher er sich gegen die Ablehnung seines Verschiebungsgesuches wendet (vgl. act. 17, zur Rechtzeitigkeit vgl. angeheftete Sendungsverfolgung in act. 12). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung sowie zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens.

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-13). Eine Stellungnahme der Beklagten wurde nicht eingeholt (Art. 312 ZPO).

2.

2.1. Der Kläger begründete sein Verschiebungsgesuch im Wesentlichen damit, er sei nicht fähig, am Vormittag einen Termin wahrzunehmen. Grund dafür sei, dass am 17. Januar 2000 ihn jemand habe umbringen wollen, und dieser Vorfall ihn oft nicht schlafen lasse. Seinem Verschiebungsgesuch legte der Kläger ein Arztzeugnis vom 28. August 2017 bei. Diesem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass er unter chronischen Schlafstörungen sowie Angstzuständen leide und deshalb am Vormittag Mühe habe, Aufgaben zu erledigen oder Arbeiten zu verrichten. Aus diesen Gründen – so das Arztzeugnis weiter – seien amtliche Termine möglichst auf den Nachmittag anzusetzen (vgl. act. 9).

Dies sind im Wesentlichen auch die Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerde (vgl. act. 17).

2.2. Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch ab mit der Begründung, das Arztzeugnis nenne keinen ausreichenden Grund, um die Verhandlung so kurzfristig zu verschieben, zumal die Verhandlung am späteren Vormittag stattfinde (vgl. act. 10).

2.3. Gemäss der allgemeinen Bestimmung des Art. 135 lit. b ZPO, die auch für das Schlichtungsverfahren zur Anwendung gelangt, kann ein Erscheinungstermin vom Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde dann verschoben werden, wenn vor dem Termin darum ersucht wird und zureichende Gründe für die Verschiebung bestehen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht (vgl. BGer 5A_121/2014 E. 3.3). Ein Verschiebungsgesuch ist grundsätzlich schriftlich einzureichen (Art. 130 Abs. 1 ZPO), wobei in der Praxis – insbesondere in dringenden Fällen – auch formlose, d.h. mündlich oder telefonisch gestellte Verschiebungsgesuche akzeptiert werden (vgl. etwa BK ZPO-FREI, Art. 135 N 9; BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. A., Art. 135 N 11, nach welchen Verschiebungsgesuche generell formlos gestellt werden können). Dass sowohl das

Verschiebungsgesuch als auch der Entscheid darüber per E-Mail eingereicht bzw. eröffnet wurde (vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. A., Art. 135 N 27), schadet folglich nicht.

2.4. Aus dem vom Kläger eingereichten Arztzeugnis geht einzig hervor, dass amtliche Termine möglichst auf den Nachmittag anzusetzen sind. Dass die Teilnahme an der um 10 Uhr beginnenden Schlichtungsverhandlung für den Kläger unmöglich oder unzumutbar sein soll, bescheinigt das Zeugnis gerade nicht. Es lässt sich diesem weder implizit noch explizit eine Verhandlungsunfähigkeit entnehmen. Die Teilnahme an der anberaumten Schlichtungsverhandlung wäre dem Kläger nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen. Es ist daher – auch wenn eine strenge Handhabung in der Regel erst bei wiederholten Verschiebungsgesuchen angezeigt ist – vertretbar, von fehlenden zureichenden Gründen auszugehen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Verschiebungsgesuch des Klägers nicht stattgab. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 677.50 sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklage unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 677.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

27. Oktober 2017