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RU170052 • OG ZH RU170052 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid for Failure to Substantiate Claim Merits and Prove Indigence

Geschäftsnummer RU170052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a request for free legal aid concerning a conciliation proceeding, upholding the lower court's decision which required both indigence and a non-frivolous prospect of success. The court reasoned that the request failed the primary test because the applicant failed to sufficiently substantiate the merits of the underlying claim—a demand for a partial refund of attorney fees—by providing no documentation regarding the alleged billing error. Furthermore, even addressing the secondary requirement, the applicant did not credibly prove indigence due to a lack of supporting documentation for income and declared expenses, making a proper financial assessment impossible.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Denial of Free Legal Aid for Failure to Substantiate Claim Merits and Prove Indigence: The court reasoned that the request failed the primary test because the applicant failed to sufficiently substantiate the merits of the underlying claim—a demand for a partial refund of attorney fees—by providing no documentation regarding the alleged billing error. Furthermore, even addressing the secondary requirement, the applicant did not credibly prove indigence due to a lack of supporting documentation for income and declared expenses, making a proper financial assessment impossible.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung Teilklage Kostenfestsetzung Beweislosigkeit Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the basis for upholding the rejection of the application for legal aid due to lack of prospect of success in the underlying claim (which was also the reason for rejecting the appeal).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-award of party compensation in the appeal proceedings.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

Cited when explaining that the applicant did not request legal aid for the appeal proceedings.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited when explaining the general rule that no costs are levied in proceedings concerning legal aid applications (though this exception does not apply to the appeal stage).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 18. September 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. August 2017 (ED170060-L)

Erwägungen:

1. a) Der Gesuchsteller reichte am 5. Juli 2017 beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise …, ein Schlichtungsgesuch gegen Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ ein mit einem mutmasslichen Streitwert von Fr. 3'679.45 (vgl. Urk. 2/6

S. 1). Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2017 wurde dem Gesuchsteller u.a. eine Nachfrist [gemeint möglicherweise: Frist] von fünf Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– angesetzt (Urk. 2/6). Am 11. August 2017 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom

23. August 2017 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Urk. 3 = Urk. 8).

b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 31. August 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren GV.2017.00254 vor dem Friedensrichteramt Zürich, Kreise …, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setze sowohl Mittellosigkeit als auch Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus. Der Gesuchsteller habe zur Begründung seines Gesuches ausgeführt, er habe Rechtsanwalt Dr. B._____ bereits Fr. 3'679.– an Anwaltsgebühren bezahlt und er wolle Geld wegen falscher Abrechnung zurück; die Begründung für dieses Begehren habe er bereits beim Friedensrichter eingereicht (Urk. 1 S. 4 f.). Zur Prüfung der Prozessprognose sei auf die vorhandenen Akten abzustellen. Der Gesuchsteller habe keinerlei Unterlagen zur behaupteten falschen Abrechnung eingereicht, weder sei die Abrechnung eingereicht noch näher dargetan bzw. substantiiert behauptet worden, weshalb diese Abrechnung fehlerhaft sei. Der Gesuchsteller habe auch keinerlei Beweismittel genannt, die seine (in keiner Weise substantiierte) Behauptung belegen könnten.

Es sei völlig unklar, weshalb der Gesuchsteller dem Beklagten Fr. 3'679.-- bezahlt habe und diese nun wieder zurückfordere. Damit sei die Nicht-Aussichtslosigkeit der Klage auf Rückforderung des bezahlten Honorars aufgrund der unsubstantiierten Behauptungen und der bisherigen Aktenlage nicht glaubhaft gemacht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen (Urk. 8 S. 3 f.).

Bei dieser Sachlage sei es grundsätzlich nicht erforderlich, auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit einzugehen. Es sei aber dennoch darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht habe, obwohl im von ihm eingereichten Formular ausdrücklich auf die Pflicht zur Einreichung dieser Unterlagen hingewiesen worden sei. Eine seriöse Prüfung der Mittellosigkeit sei daher nicht möglich. Weder sei das tatsächliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers belegt, noch die tatsächliche Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von EUR 520.– /Monat, von Raten für einen Kredit sowie von Leasing-Raten für das Auto. Der Gesuchsteller habe damit seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei auch mangels belegter Mittellosigkeit abzuweisen (Urk. 8 S. 4 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Gesuchsteller macht als Begründung seiner Beschwerde einzig geltend, er habe CHF 50'000.-- Schulden in der Schweiz, verdiene monatlich nur CHF 3'597.-- brutto, zahle monatlich EUR 520.-- Unterhalt, CHF 1'000.-- Miete, CHF 200.-- Telefon, CHF 200.-- Versicherungen und CHF 300.-- Fahrtkosten. Rechtsanwalt Dr. B._____ habe keine Leistung erbracht und die Rechnung viel zu hoch ausgestellt; er fordere nur CHF 1'000.-- zurück (Urk. 7).

d) Mit diesen Beschwerdevorbringen werden keine konkreten Beanstandungen gegen die primäre vorinstanzliche Erwägung, wonach die Erfolgsaussichten der Klage nicht dargetan seien, vorgetragen. Es bleibt nach wie vor unklar, auf welcher Grundlage der Gesuchsteller von Rechtsanwalt Dr. B._____ bezahlte Anwaltshonorare von noch (gemäss Beschwerdeschrift; Urk. 7) Fr. 1'000.-- zurückfordern will. Die Erfolgsaussichten der dem Schlichtungsgesuch zugrunde liegenden Klage können damit nach wie vor nicht beurteilt werden. Da daher schon die Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit b. ZPO) nicht erfüllt ist, bleibt es bei der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Darüber hinaus hat der Gesuchsteller als Begründung für seine Mittellosigkeit in der Beschwerde Ausgabenpositionen von zusammen Fr. 2'300.-- (Miete Fr. 1'000.--, Telefon Fr. 200.--, Versicherungen Fr. 200.--, Fahrtkosten Fr. 300.-- und Unterhalt ca. Fr. 600.-- [EUR 520.-- zum Kurs von 1.15]) geltend gemacht, was zusammen mit dem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II.1.1) einen Bedarf von rund Fr. 3'400.-- ergibt. Dem stellt der Gesuchsteller ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'596.-- gegenüber (welches er im vorinstanzlichen Gesuch mit netto Fr. 2'900.-- angegeben hatte; Urk.1 S. 2). Die vorinstanzliche Erwägung, dass Belege zu seinem Nettoeinkommen fehlen würden, wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Und nach wie vor fehlen Belege zur Zahlungsverpflichtung und zur effektiven Zahlung der behaupteten Unterhaltsbeiträge. Unter diesen Umständen ist eine Beurteilung der Mittellosigkeit nicht möglich und daher (auch) die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht glaubhaft gemacht, wie dies die Vorinstanz korrekt erwogen hat.

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet abzuweisen.

3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr festzusetzen, die aufgrund

von § 12 Abs. 1 und 2 i.Vm. § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen ist.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 7; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Friedensrichteramt Zürich, Kreise … (GV.2017.00254), an letzteres unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz