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RU170037 • OG ZH RU170037 KI-generiert

Unpaid Equipment Rental: Procedural Bar on New Defense in Appeal

Geschäftsnummer RU170037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court ordered the defendant to pay the plaintiff CHF 1,015.20 plus interest for an unpaid DJ equipment rental, based on the defendant's failure to appear at the conciliation hearing where the claim was not disputed. The appellate court dismissed the defendant's appeal because the defendant raised a new defense in the appeal—that an unrelated event company was the actual contracting party—which is inadmissible under procedural law; consequently, the factual finding that the defendant rented the equipment stood, and the appeal was deemed unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Unpaid Equipment Rental: Procedural Bar on New Defense in Appeal: The appellate court dismissed the defendant's appeal because the defendant raised a new defense in the appeal—that an unrelated event company was the actual contracting party—which is inadmissible under procedural law; consequently, the factual finding that the defendant rented the equipment stood, and the appeal was deemed unfounded.

Schlagwörter

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Parteianhörung missbräuchlicher Mietzins Zahlungsbefehl nicht geleisteter Kostenvorschuss Nichtleistung der Mietzinskaution Prozesshindernis Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for excluding new factual claims in the appeal procedure, which determined the final outcome (appeal dismissal).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the unsuccessful defendant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with the decision not to award party compensation to the appellant due to their loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 26. Juni 2017

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Thalwil vom 11. Mai 2017 (GV.2017.00011 / SB.2017.00022)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 11. Mai 2017 verpflichtete das Friedensrichteramt Thalwil (Vorinstanz) die Beklagte, der Klägerin Fr. 1'015.20 nebst 5 % Zins seit

19. April 2015 und Fr. 80.30 Betreibungskosten zu bezahlen und in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2017) aufgehoben; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 21 = Urk. 26).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 14. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 23) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (Urk. 25).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte sei nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 11. Mai 2017 erschienen, obwohl ihr die Vorladung dazu (samt Schlichtungsgesuch, welches bereits den Antrag auf Entscheid durch die Schlichtungsbehörde enthalten habe) ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Daher sei auf die Vorbringen der Klägerin an der Verhandlung sowie auf die eingereichten Akten abzustellen. Demgemäss habe die Beklagte von der Klägerin für eine Veranstaltung in St. Gallen eine DJ-Anlage gemietet. Die Klägerin habe dafür am 20. März 2015 Rechnung gestellt, welche trotz Mahnung unbezahlt geblieben sei. Die Beklagte habe die Forderung in Bestand und Höhe nicht bestritten, weshalb sie zur Zahlung derselben zu verpflichten sei (Urk. 26 S. 3-4).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe der Klägerin nie einen Auftrag erteilt; die fragliche Leistung sei von einer von ihr (der Beklagten) beauftragten und bezahlten Eventunternehmung vergeben worden. Dementsprechend müsse die Klägerin die offene Forderung mit dieser Drittfirma bereinigen. Zahlungsbelege für die besagte Eventunternehmung könnten auf Wunsch nachgereicht werden (Urk. 25).

d) Dass nicht die Beklagte, sondern ein "Eventunternehmen" (welches nicht namentlich genannt wird) Vertragspartner der Klägerin und Schuldner der eingeklagten Forderung sei, wurde im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht geltend gemacht. Weil im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.b), bleibt es somit bei der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil, dass die Beklagte die DJ-Anlage von der Klägerin gemietet habe. Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht vorgebracht, womit es auch im Übrigen bei den Erwägungen des angefochtenen Urteils bleibt.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'015.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'015.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: bz