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RU170034 • OG ZH RU170034 KI-generiert

Appeal Regarding Cost Allocation in Debt Settlement without Written Justification

Geschäftsnummer RU170034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a case originating from a negative declaratory judgment and a debt claim resolved by a settlement agreement before the Justice of the Peace, where the claimant was ordered to pay the entire court fee of CHF 250, the claimant appealed the cost allocation, arguing the fee should be split. The appellate court found that because the Justice of the Peace issued the decision without a written justification, as required when opting for summary disposal, the claimant could not properly file an appeal or revision based on the faulty legal remedy instruction; therefore, the court dismissed the appeal as inadmissible and forwarded the claimant's submission to the Justice of the Peace as a timely request for the written justification of the initial decision, after which the parties could decide whether to challenge the substantiated decision.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Cost Allocation in Debt Settlement without Written Justification: The appellate court found that because the Justice of the Peace issued the decision without a written justification, as required when opting for summary disposal, the claimant could not properly file an appeal or revision based on the faulty legal remedy instruction; therefore, the court dismissed the appeal as inadmissible and forwarded the claimant's submission to the Justice of the Peace as a timely request for the written justification of the initial decision, after which the parties could decide whether to challenge the substantiated decision.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Feststellungsentscheid Revision eines Entscheids Schadenregulierung Zahlungsbefehl negativer Entscheid Negative Feststellungsklage / Kostenfolge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly in the reasoning as the basis for the court's decision to dispense with the respondent's reply, although the decision to not enter upon the appeal is based on other articles.

Art. 239 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the procedural defect (decision rendered without written grounds).

Art. 311 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to support the non-admissibility of the appeal before written grounds were issued.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to support the non-admissibility of the appeal before written grounds were issued.

Art. 239 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to explain the proper procedure when a decision is rendered without written grounds.

Art. 90 BGG

Cited to define the nature of the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order 5 to indicate the rules governing appeal in civil matters to the Federal Tribunal.

Art. 113 ff. BGG

Cited in order 5 to indicate the rules governing subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 as being applicable in conjunction with the appeal provisions to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170034-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Beschluss vom 13. Juli 2017

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend negative Feststellungsklage / Kostenfolge

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Schwerzenbach vom 2. Juni 2017 (GV.2017.00010 / SB.2017.00017)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 23. März 2017 leitete die A._____ GmbH (Klägerin und Beschwerdeführerin; nachfolgend Klägerin) beim Friedensrichteramt Schwerzenbach ein Schlichtungsgesuch ein. Sie erhob gegen die B._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beklagte) eine negative Feststellungsklage über einen Betrag von rund Fr. 380.– sowie eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 620.– (vgl. act. 1, act. 2, siehe auch act. 20). Anlässlich der auf den 2. Juni 2017 anberaumten Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 9, act. 18, act. 19, siehe auch act. 20):

" 1. Die klagende Partei bezahlt der beklagten Partei den Betrag von CHF 283.90 bis 30.06.2017.

2. Die klagende Partei verzichtet auf die Geltendmachung weiterer Forderungen.

3. Die Parteien erklären sich mit dieser Vereinbarung als per Saldo aller Ansprüche in dieser Sache auseinandergesetzt.

4. Nach Zahlungseingang zieht die beklagte Partei die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, 3071 Ostermundigen, zurück."

Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 schrieb der Friedensrichter das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. Die auf Fr. 250.– festgesetzte Gerichtsgebühr auferlegte er der Klägerin. Als Rechtsmittel gab der Friedensrichter sowohl die Beschwerde als auch die Revision an (act. 20 = act. 25 = act. 27). Der Entscheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2017 zugestellt (vgl. act. 22).

1.2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 setzte sich die Klägerin gegen die Kostenverteilung zur Wehr. Sie ist der Ansicht, dass die Gerichtskosten zur Hälfte und damit im Betrag von Fr. 125.– von der Beklagten zu tragen seien (vgl. act. 26). Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde den Parteien die Durchführung einer Instruktionsverhandlung in Aussicht gestellt (vgl. act. 29). Da nach Angaben der Parteien eine solche Verhandlung nicht zielführend sei (vgl. act. 31), ist davon abzusehen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten kann verzichtet werden, weil sich eine Beschwerde derzeit als unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1

ZPO, vgl. nachfolgende Erwägung). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Es wurde der Kammer noch ein als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichneter Schriftsatz der Klägerin zugeleitet (act. 32), welche den nämlichen Inhalt hat wie die Eingabe vom 8. Juni 2017. Sie verlangt nach keinen Weiterungen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Die Verfügung des Friedensrichters wurde nur im Dispositiv eröffnet, d.h. sie erging ohne schriftliche Begründung (vgl. Art. 239 Abs. 1 ZPO). Bis zum Vorliegen einer Begründung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.2. Der Friedensrichter belehrte als Rechtsmittel die Beschwerde und Revision. Wird ein Entscheid – wie hier – ohne schriftliche Begründung eröffnet (vgl. Art. 239 Abs. 1 ZPO), hat nur der Hinweis zu erfolgen, dass die Parteien innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides eine Begründung verlangen können (Art. 239 Abs. 2 ZPO), und die Frist zum Ergreifen eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides läuft. Da sich die Klägerin auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und nicht davon auszugehen ist, dass sie diese Unrichtigkeit erkannt hat bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dürfen ihr keine Nachteile erwachsen. Ihre Eingabe ist daher als rechtzeitig gestelltes Begehren um Begründung an den Friedensrichter weiterzuleiten, der den Parteien die schriftliche Begründung seines Entscheids nachzuliefern haben wird. Anschliessend wird es den Parteien freistehen, den Entscheid innert der Rechtsmittelfrist, die ab Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen beginnt und in Kenntnis der Begründung, anzufechten.

3.

Es rechtfertigt sich auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Klägerin wird im Sinne der Erwägungen dem Friedensrichteramt Schwerzenbach zugestellt.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der act. 26 und 32, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage von Doppeln der act. 26 und 32 – an das Friedensrichteramt Schwerzenbach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

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