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RU170026 • OG ZH RU170026 KI-generiert

Plaintiff's Appeal of Conciliation Termination Dismissed for Lack of Admissibility and Merit

Geschäftsnummer RU170026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision to terminate conciliation proceedings. The plaintiff failed to appear at the scheduled conciliation hearing, and the court found that the plaintiff had been properly notified. The appellate court ruled that the appeal was not admissible because the plaintiff did not adequately demonstrate a disadvantage that would be difficult to remedy, and the appeal itself was insufficiently reasoned. Furthermore, even if the appeal had been admissible, it would have been dismissed because the plaintiff's failure to appear was not excused, and their attempt to communicate via email was not a valid form of submission. The plaintiff's request for free legal aid was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 206 Abs. 1 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO; Plaintiff's Appeal of Conciliation Termination Dismissed for Lack of Admissibility and Merit: The plaintiff failed to appear at the scheduled conciliation hearing, and the court found that the plaintiff had been properly notified. The appellate court ruled that the appeal was not admissible because the plaintiff did not adequately demonstrate a disadvantage that would be difficult to remedy, and the appeal itself was insufficiently reasoned. Furthermore, even if the appeal had been admissible, it would have been dismissed because the plaintiff's failure to appear was not excused, and their attempt to communicate via email was not a valid form of submission. The plaintiff's request for free legal aid was also denied.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung Schlichtungsverhandlung unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht verspätetes Ausstandsbegehren Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal is not admitted because the applicant did not demonstrate that the decision threatened her with a disadvantage that cannot be easily remedied.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

The appeal is not admitted because the applicant did not sufficiently explain why the decision of the first instance was flawed.

Art. 117 ZPO

The request for legal aid is rejected because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Costs of the appeal proceedings are imposed on the applicant as she is deemed to have lost the proceedings.

§ 3 Abs. 1 GebV OG

The court fee for the appeal proceedings is set at Fr. 420.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

The court fee for the appeal proceedings is set at Fr. 420.

Art. 93 BGG

The decision is an interlocutory decision within the meaning of Art. 93 BGG.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 7. Juni 2017

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B1._____ AG

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom

7. April 2017 (GV.2017.00056)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 (eingegangen am 3. März 2017) stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt C._____ das folgende Begehren (Urk. 1 S. 4):

" Es sei der beklagte Partei der Schadenersatz im Wert von vier-fünf Mietzinsen + NK, ca. CHF 2'200.00 X 5, als Schadenersatz zu ersetzen und die Kündigung alle andere Versicherungen, Haushaltrat und Auto sind zu aufheben (…) Und samte Kosten müssen von der Beklagter übernommen werden."

Mit Vorladung vom 9. März 2017 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 7. April 2017 um 10.00 Uhr vorgeladen. Die Parteien wurden mit der Vorladung aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich auf dem Friedensrichteramt zu erscheinen, wobei juristische Personen eine leitende Person zu entsenden hätten, welche über die Streitsache orientiert und zu Prozesshandlungen schriftlich ermächtigt sei. Die Parteien wurden gebeten, alle sachdienlichen Unterlagen spätestens an die Schlichtungsverhandlung mitzubringen. Bleibe die klagende Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, gelte das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren werde als gegenstandslos abgeschrieben (unter Hinweis auf Art. 206 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 1). Die Verschiebung einer Verhandlung werde nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und nicht genügend durch Urkunden wie Bestätigungen oder ähnliches belegt würden (unter Hinweis auf Art. 135 ZPO; Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen sei dem Friedensrichteramt sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall sei unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. In allen übrigen Fällen seien Belege einzureichen, die den wichtigen Grund auswiesen. In diesen Fällen sei der betreffenden Partei das persönliche Erscheinen erlassen und sie könne sich vertreten lassen (unter Hinweis auf Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO; Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Der Klägerin konnte die Vorladung vom 9. März 2017 als Gerichtsurkunde nicht zugestellt werden, da diese die Post zurückbehalten liess (Urk. 3). In der Folge stellte

das Friedensrichteramt C._____ die Vorladung der Klägerin per A-Post zu (Urk. 4, Urk. 8), wobei diese den beiliegenden Empfangsschein nicht retournierte (vgl. Urk. 4 S. 2). Unbestrittenermassen ist die Klägerin zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen (vgl. Urk. 8, Urk. 11).

Mit Verfügung vom 7. April 2017 entschied die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 8 S. 2):

" 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. (Schriftliche Mitteilung.)

4. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Die Klägerin beantragt mit Eingabe vom 24. April 2017 an das Obergericht des Kantons Zürich sinngemäss, es sei Dispositivziffer 1 der vorgenannten Verfügung aufzuheben und das Schlichtungsverfahren wieder aufzunehmen. Es sei ein neuer Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen (Urk. 11 S. 2).

2. Die Klägerin richtete und schickte ihre Eingabe vom 24. April 2017 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie schrieb dazu "REVISIONSANTRAG mit unentgeltliche Rechtspflege für alle angehefteten Fällen" (Urk. 11 S. 1). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen. Da die Klägerin ihre Eingabe an das Obergericht und nicht an das Friedensrichteramt C._____ gerichtet hat, wie dies bei einem Revisionsantrag gemäss Art.

328 Abs. 1 ZPO gefordert wäre, ist davon auszugehen, dass die Klägerin beim Obergericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2017 erheben wollte (vgl. Art. 319 ff. ZPO, insbesondere Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Beschwerde wurde innert Frist erhoben.

3. a) Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis der klägerischen Partei infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders gere-

gelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde. Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nur) offen, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann der klägerischen Partei beispielsweise entstehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet ist, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist. In anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens kein Rechtsverlust eintritt, steht der klägerischen Partei die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2 m.w.H.).

b) Die Klägerin unterliess es, in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 auszuführen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

c) Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist auch aufgrund der unzureichenden Begründung der Beschwerde auf diese nicht einzutreten.

4. a) Die Friedensrichterin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Klägerin sei zu der auf den 7. April 2017 angesetzten Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Vorladung an die Klägerin sei von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Die zusätzliche Zusendung der Vorladung mit A-Post und frankiertem Rückantwortcouvert habe die Klägerin erhalten, da sie ihr mit dem beigelegten Rückantwortcouvert Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugesandt habe. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO werde das Schlichtungsverfahren somit als gegenstandslos abgeschrieben. Es würden keine Kosten erhoben (Urk. 12 S. 2).

b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15).

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

c) Die Eingabe der Klägerin vom 24. April 2017 ist als Beschwerde unzureichend, da sich die Klägerin mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten Erwägungen der Friedensrichterin nicht korrekt seien. Auf ihre Beschwerde ist demnach auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

5. Auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 aus, die Friedensrichterin von C._____ sei anscheinend die einzige Friedensrichterin der Schweiz, welche über keine E-Mail Adresse verfüge. Sie – die Klägerin – habe sich nicht vom Termin abmelden können, weshalb das Verfahren GV.2017.00056 nicht hätte abgeschrieben werden dürfen. Sie habe die E-Mail-

adresse der Friedensrichterin nirgends finden können, was widerrechtlich sei und ihr ein grosses Problem verursacht habe. Sie habe sich per E-Mail bei der C._____ Homepage entschuldigt: Sie habe nur eine Seite erhalten, welche sie beigelegt habe (Urk. 11 S. 2). Obwohl der Klägerin sowohl die Telefonwie auch die Faxnummer des Friedensrichteramtes C._____ aus der Vorladung vom

9. März 2017 bekannt waren (vgl. Urk. 2 S. 1), rief sie dort weder an, noch sandte sie einen Telefax, um sich nach der E-Mailadresse bzw. danach zu erkundigen, wie sie bei Verhinderung weiter vorzugehen hätte. Zudem sind sowohl die Telefonwie auch die Faxnummer des Friedensrichteramtes C._____ im Internet einfach zu ermitteln. Aus ihrer Eingabe vom 24. April 2017 geht nicht hervor, wieso sie nicht in der Lage war, sich dieser Telekommunikationsmittel zu bedienen. Sodann sind Eingaben an ein Gericht bzw. ein Friedensrichteramt nur in Papierform oder in elektronischer Form zulässig. Die Eingaben sind zu unterzeichnen (Art.

130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Dass die Klägerin ihre Eingabe an das Friedensrichteramt C._____ mit einer qualifizierten elektronischen Signatur hätte versehen wollen/können, macht sie in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 nicht geltend. Eine Eingabe mittels gewöhnlicher E-Mail entspricht nicht den Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO, da bei dieser die qualifizierte elektronische Signatur fehlt. Eine solche Eingabe ans Friedensrichteramt C._____ wäre nicht rechtsgültig gewesen.

Die Schlichtungsverhandlung fand somit zu Recht am 7. April 2017 statt. Da die Klägerin zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, schrieb die Friedensrichterin in der Folge ebenfalls zu Recht das Verfahren androhungsgemäss als gegenstandslos ab.

6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war aus den vorstehend dargelegten Gründen von vorneherein aussichtslos, weshalb der Klägerin für das

Beschwerdeverfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.

7. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 420.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 420.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein.

Die Akten des Friedensrichteramtes C._____ gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: bz