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RU170005 • OG ZH RU170005 KI-generiert

Plaintiff Liable for Court Fees After Withdrawing Claim Based on Alleged Erroneous Conciliator Advice

Geschäftsnummer RU170005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff in debt collection proceedings withdrew their claim at the conciliation hearing after the conciliator allegedly advised them that a different local conciliation authority was responsible for the case, leading the first instance court to assign court fees of CHF 420 to the plaintiff upon dismissing the case after the withdrawal. The appellate court dismissed the plaintiff's appeal seeking the removal of these costs, reasoning that the plaintiff failed to provide any proof for the asserted incorrect oral advice from the conciliator, thus invalidating the claim based on the principle of the protection of legitimate expectations, and affirmed the cost allocation against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Plaintiff Liable for Court Fees After Withdrawing Claim Based on Alleged Erroneous Conciliator Advice: The appellate court dismissed the plaintiff's appeal seeking the removal of these costs, reasoning that the plaintiff failed to provide any proof for the asserted incorrect oral advice from the conciliator, thus invalidating the claim based on the principle of the protection of legitimate expectations, and affirmed the cost allocation against the appellant.

Schlagwörter

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Inkasso Schlichtungsverhandlung Rückzug der Zivilklage Anwaltskosten Kostenverlegung Abschiebung Forderung / Gerichtsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the costs of the second instance proceedings to be borne by the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 110 ZPO

Cited to confirm that the cost decision can be challenged separately by appeal.

Art. 320 ZPO

Cited as the basis for challenging the decision based on incorrect application of law or obviously incorrect finding of facts.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm that the appeal was filed within the thirty-day deadline.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 11. April 2017

in Sachen

A._____ Heiztechnik AG, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung / Gerichtsgebühr

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 12. Dezember 2016 (GV.2016.00293 / SB.2016.00322)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) bezweckt den Handel mit Erzeugnissen der Heizungsund Sanitärtechnik (vgl. act. 21). Im Oktober 2016 setzte sie gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) eine Forderung von Fr. 12'122.95 nebst Zins zu 5% seit dem

27. November 2015 in Betreibung (Betreibung Nr. 1). Dagegen erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (vgl. act. 20). Zur Beseitigung des Rechtsvorschlags leitete die Klägerin am 9. November 2016 ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+… (nachfolgend Vorinstanz), ein (vgl. nicht akturiertes Schlichtungsgesuch in den vorinstanzlichen Akten). Die Vor-instanz lud zur Schlichtungsverhandlung auf den 12. Dezember 2016 vor (vgl. act. 7), zu welcher der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen ist (vgl. act. 10+11). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung zog die Klägerin ihre Klage zurück (vgl. act. 11). Gleichentags schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab und auferlegte der Klägerin die Gerichtsgebühr von Fr. 420.–. Sie erwog, die Klägerin habe ihre Klage in Kenntnis der ihr aufzuerlegenden Gerichtsgebühr einstweilen zurückgezogen und sie werde die Klage beim Friedensrichteramt … einreichen (vgl. act. 12 = act. 17 = act. 19, nachfolgend zitiert als act. 17).

1.2. Gegen den Kostenentscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Januar 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht (act. 18, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 13 i.V.m. act. 18). Da die Eingabe der Klägerin nur von C._____ unterzeichnet war und dieser nur über Kollektivunterschrift zu Zweien verfügt, wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Eingabe von einer weiteren zeichnungsberechtigten Person unterzeichnen zu lassen (vgl. act. 23). Dieser Aufforderung kam die Klägerin innert Frist nach (vgl. act. 25, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 24 i.V.m. act. 25). Den Kostenvorschuss von Fr. 250.– leistete die Klägerin auf erste Aufforderung hin (act. 26-28). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde in Anwendung von Art. 324 ZPO eine Vernehmlassung der Vorinstanz eingeholt (vgl. act. 29),

die rechtzeitig erstattet wurde (vgl. act. 31). Die Klägerin äusserte sich nicht zu dieser ihr am 28. März 2017 zugestellten Vernehmlassung (vgl. act. 32). Dem Beklagten ist mit dem Endentscheid ein Doppel der Beschwerdebegründung (act. 25) sowie der Vernehmlassung (act. 31) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet eingereicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1. Die Klägerin ersucht um Aufhebung der Gerichtsgebühr von Fr. 420.–. In ihrer Beschwerde bringt sie im Wesentlichen vor, sie bzw. ihr Vertreter habe die Klage nur deshalb zurückgezogen, weil der Friedensrichter ihr dies anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. Dezember 2016 geraten habe mit der Begründung, dass für die Klage gegen den Beklagten nicht er, sondern das Friedensrichteramt … örtlich zuständig sei. Nach Meinung der Klägerin sei die Auskunft des Friedensrichters nicht richtig, mithin sei die von ihr angerufene Schlichtungsbehörde örtlich zuständig. Dies habe aber ihr Vertreter, der ein juristischer Laie sei, nicht wissen können (vgl. act. 25 Rz 1+2).

3.2. Der Friedensrichter führt in seiner Vernehmlassung zusammengefasst aus, der an der Schlichtungsverhandlung anwesende Mitarbeiter der Klägerin habe die Klage freiwillig zurückgezogen. Gründe für den Rückzug seien das unentschuldigte Fernbleiben des Beklagten und die diversen Zahlungserinnerungen sowie Aufwände der Klägerin gewesen, die darauf hätten schliessen lassen, dass es für die Klägerin schwierig werden dürfte, zu ihren Rechten bzw. ihrem Geld zu kommen. Daher sei fraglich gewesen, ob die Ausstellung einer Klagebewilligung Sinn ge-

macht hätte, denn wenn der Beklagte allenfalls zahlungsunfähig sei, hätte die Betreibung mit der Ausstellung eines Verlustscheins geendet. Wenn er – der Friedensrichter – sich nicht für zuständig erachtet hätte, dann hätte er einen Nichteintretensentscheid gefällt und die Klage abgewiesen (vgl. act. 31 S. 1+2).

3.3. Die Klägerin beruft sich auf eine ihrer Ansicht nach unrichtige mündliche Auskunft des Friedensrichters anlässlich der Schlichtungsverhandlung. Sie macht damit sinngemäss geltend, ihr Vertrauen in die Auskunft sei gemäss dem in Art. 9 BV verankerten Prinzip von Treu und Glauben zu schützen. Die Behauptung der Klägerin, wonach der Friedensrichter ihr den Rückzug empfohlen habe, ist nicht belegt, und der Friedensrichter verneinte mit seinen Ausführungen in der Vernehmlassung eine solche Empfehlung abgegeben zu haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt in Bezug auf mündliche Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte Behauptung einer solchen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (vgl. BGer 2C_842/2009 E. 3.2. a.E. und BGer 2C_728/2009 E. 3.2). Wie gesehen vermochte die Klägerin den Nachweis der behaupteten Falschauskunft nicht zu erbringen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob man sich auf den Friedensrichter verlassen darf, der in der Regel nicht Jurist ist und wenig prozessrechtliche Kompetenzen haben muss.

4.

Der Klarheit halber bleibt zu den Ausführungen des Friedensrichters zweierlei anzumerken: Erstens kann eine Klage nicht mit einem Nichteintretensentscheid abgewiesen werden. Eine Klage wird abgewiesen, wenn der eingeklagte Anspruch aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nicht besteht. Es ergeht ein Sachentscheid. Hingegen hat ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen, wenn eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben ist. Zweitens ist in Bezug auf die Zuständigkeit zu beachten, dass sich die beklagte Partei auf das Verfahren vor einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde gültig einlassen kann (vgl. OGer ZH NP130005 vom 10. Juli 2013 E. II.4.3.2.) und der Friedensrichter seine Zuständigkeit nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit verneinen darf (vgl. OGer ZH LU130001 vom 30. April 2013 E. 3.2.).

5.

5.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 420.– sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil sie im Sinne des Gesetzes unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 25 und act. 31, sowie an das Friedensrichteramt Zürich, Kreise …+…, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 420.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

12. April 2017