Withdrawal of Appeal Regarding Cost Advance for Lost Wages Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant withdrew their appeal concerning a claim for cost advance related to a prior judgment where they sought damages of CHF 298 for lost wages and expenses due to a breach of pre-contractual obligations, which falls under labor contract law. Given the withdrawal, the court dismissed the proceedings, determined that the request for free legal aid became moot because the main procedure is exempt from court fees, and awarded no party compensation to the appellee due to minimal procedural effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 93 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Cost Advance for Lost Wages Claim: Given the withdrawal, the court dismissed the proceedings, determined that the request for free legal aid became moot because the main procedure is exempt from court fees, and awarded no party compensation to the appellee due to minimal procedural effort.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to establish that the procedure was free of charge, leading to the obsolescence of the request for legal aid in the dispositive (implied by order 2).
Cited in the final section regarding the admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160075-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 14. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Switzerland AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Thalwil vom
21. November 2016 (GV.2016.00060)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016, beim Obergericht eingegangen am
7. Dezember 2016, zog der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) die Beschwerde zurück (Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
2. Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Er machte vor Vorinstanz Ansprüche auf Schadenersatz von Fr. 298.– geltend für Lohnausfall und entstandene Auslagen im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch, mithin aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo), welche unter die arbeitsvertraglichen Klagen zu subsumieren sind (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.A. 2012, S. 21; Feller/Bloch, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 34 N 12 ff.). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprechend gegenstandslos.
3. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie der Kopien von Urk. 3, Urk. 4/1+2, Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 298.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo