Appeal Regarding Conciliation Cost Advance Amount
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff appealed a lower court's order requiring a CHF 250 cost advance for conciliation proceedings concerning a claim of CHF 975, arguing that the required advance should be reduced to CHF 65, citing a previous payment for a prior, unresolved procedural step. The court dismissed the appeal, reasoning that based on the fee ordinance for conciliation proceedings where the dispute value is up to CHF 1,000, the minimum required cost advance is CHF 65 and the maximum is CHF 250, making the CHF 250 assessment reasonable given the dispute value just under the threshold and the current uncertainty regarding the actual effort required for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Conciliation Cost Advance Amount: The court dismissed the appeal, reasoning that based on the fee ordinance for conciliation proceedings where the dispute value is up to CHF 1,000, the minimum required cost advance is CHF 65 and the maximum is CHF 250, making the CHF 250 assessment reasonable given the dispute value just under the threshold and the current uncertainty regarding the actual effort required for the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff (Kläger) as per the outcome.
Cited in the reasoning but not in the dispositive orders for the main decision on the appeal.
Cited in the reasoning to justify not soliciting a response from the defendant.
Cited in the reasoning to justify not soliciting a statement from the Friedensrichteramt.
Used to clarify the finality/appealability of the decision to the Federal Supreme Court, although the court decision itself does not rule on admissibility based on this article in its main orders.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160064-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 24. Oktober 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberengstringen vom 13. September 2016 (GV.2016.00013)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 5. September 2016 an das Friedensrichteramt Oberengstringen stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) das folgende Rechtsbegehren (Urk. 6/2):
" Der/Die Beklagte sei zu verpflichten, dem/der Kläger(in) zu bezahlen:
Fr. 725.00 nebst 5 % Zins seit 05.01.2016 Fr. 250.00 nebst 5 % Zins seit 11.08.2016 Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des/der Beklagten."
Mit Verfügung vom 13. September 2016 setzte der Friedensrichter dem Kläger Frist an, um für die ihn allenfalls treffenden Kosten einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 2).
b) Innert Frist erhob der Kläger Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der durch ihn zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 65.– festzusetzen (Urk. 1).
2. Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
3. a) Der Kläger bringt in seiner Beschwerde vor, er sei bereits einmal am
8. Juli 2016 wegen dieser Klage beim gleichen Friedensrichter gewesen. Den damaligen Vorschuss von Fr. 250.– habe er bezahlt. Der Friedensrichter habe zugunsten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) eine einseitige Verfügung aufgesetzt. Er hätte die Verfügung vom 8. Juli 2016 nie unterschrieben, hätte sich der Friedensrichter richtig ausgedrückt. Mit einem Vorschuss in der Höhe von Fr. 65.– sei er einverstanden, da diese Verhandlung höchstens zehn Minuten dauern werde. Er werde diese Klage ans Bezirksgericht weiterziehen (Urk. 1).
b) Die Gerichtskosten (Pauschalen) sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts pauschal geregelt (GebV OG; Art. 96 ZPO, § 199 GOG). Innerhalb einer bestimmten Bandbreite – welche von den Kantonen vorgegeben wird (Art. 96 ZPO) – hat die Schlichtungsbehörde die Pauschale in derjenigen Höhe festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles angemessen ist (Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich/ Basel/Genf 2008, [Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 153], S. 99; Dolge/ Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 69 f. Ziff. 2.2). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 65.– bis Fr. 250.– bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu Fr. 1'000.–. Aus der Gebührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungsverfahren zu kürzen. Unbestrittenermassen beträgt der Streitwert im Schlichtungsverfahren vorliegend Fr. 975.– (Urk. 6/2). Bei diesem lediglich Fr. 25.– unter Fr. 1'000.– liegenden Streitwert ist ein Kostenvorschuss von Fr. 250.– als angemessen zu betrachten. Zudem kann im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, wie hoch schliesslich der effektive Aufwand des Friedensrichters für die Fallbearbeitung sein wird. Insbesondere kann momentan nicht beurteilt werden, ob die Schlichtungsverhandlung tatsächlich lediglich zehn Minuten dauern wird, wie der Kläger behauptet.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme des Friedensrichteramtes Oberengstringen einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Anbetracht des vor Obergericht einzig angefochtenen Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3, sowie an das Friedensrichteramt Oberengstringen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt Oberengstringen zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 975.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. H.A. Müller lic. iur. A. Baumgartner versandt am: