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RU160053 • OG ZH RU160053 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Lack of Disadvantage

Geschäftsnummer RU160053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision by a lower court that required the opposing party to pay a cost deposit for a conciliation procedure. The appellate court dismissed the appeal, finding it inadmissible because the appealing party had not suffered any disadvantage from the decision, as the decision only imposed an obligation on the other party.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Appeal for Lack of Disadvantage: The appellate court dismissed the appeal, finding it inadmissible because the appealing party had not suffered any disadvantage from the decision, as the decision only imposed an obligation on the other party.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Einigungsverfahren Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Wegfall des Rechtsschutzinteresses Widerspruchsverfahren Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was not considered because the appellant did not suffer a disadvantage from the decision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded for the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

No party compensation was awarded for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

The decision was classified as an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 19. August 2016

in Sachen

A._____ AG,

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom

2. August 2016 (IA160091-T)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 14'442.80 (Urk. 5/c). Mit Verfügung vom 2. August 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- an (Urk. 5/a = Urk. 2).

b) Gegen diese Verfügung hat die Beklagte am 12. August 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"1. Die Verfügung sei nichtig zu erklären.

2. Die Anhandnahme des Geschäfts sei zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei die Anhandnahme an das zuständige Friedensrichteramt weiterzuleiten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

b) Wie erwähnt, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einzig der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Die Beklagte wurde dagegen zu nichts verpflichtet. Sie erleidet daher durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil. Auf ihre Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.

c) Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihren Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz (Urk. 1 S. 2) gegebenenfalls im wei-

teren Verlauf des Schlichtungsverfahrens – sofern die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt – wird vorbringen können.

4. a) Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 14'442.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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