Cost Deposit Calculation Based on Principal Claim Value Excluding Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court order that required a cost deposit of CHF 450 based on a claimed dispute value of CHF 1,368.20 for conciliation proceedings concerning a principal claim of CHF 1,000 plus interest. The court reasoned that under procedural rules, accrued interest accompanying a principal monetary claim is disregarded when determining the dispute value for cost assessment, meaning the relevant value was only the CHF 1,000 principal; therefore, the maximum appropriate cost deposit, based on the relevant fee schedule for a value up to CHF 1,000, was CHF 250, thus granting the appeal and reducing the required deposit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 207 ZPO, Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 212 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO; Cost Deposit Calculation Based on Principal Claim Value Excluding Interest: The court reasoned that under procedural rules, accrued interest accompanying a principal monetary claim is disregarded when determining the dispute value for cost assessment, meaning the relevant value was only the CHF 1,000 principal; therefore, the maximum appropriate cost deposit, based on the relevant fee schedule for a value up to CHF 1,000, was CHF 250, thus granting the appeal and reducing the required deposit.
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KI-generiertThis article, concerning the requirement for the claimant to provide a security deposit (Kostenvorschuss), is the underlying procedural basis for the initial ruling being reviewed.
Cited in the reasoning to establish that interest is to be disregarded when determining the value in dispute, which impacts the assessment of the appropriate security deposit amount.
Applied in the dispositive to state that no party compensation shall be awarded for the appeal proceedings.
Used to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Thalwil vom 14. Juni 2016 (GV.2016.00037)
Erwägungen:
1. a) A._____ AG stellte mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beim Friedensrichteramt Thalwil gegenüber B._____ folgendes Schlichtungsgesuch und Rechtsöffnungsbegehren (act. 4/4=7/1 S. 1-2):
I. Rechtsbegehren:
I.1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Gesamtforderungsanteil, bestehend aus:
Ziff. Forderungsbetrag Gesamtforderungsanteil Datum
1 CHF 1'000.00 Anteil an der Gesamtforderung, nebst
2 CHF 420.15 aufgelaufener vertraglicher oder ge- 10.06.16 setzlicher Zinsen zu 5.00% bis zum
zu bezahlen.
I.2 Es sei ferner in der Betreibung Nr. … des zuständigen Betreibungsamtes im Betreibungsamtskreis 8800, Thalwil
Definitive Rechtsöffnung für:
Ziff. Forderungsbetrag Gesamtforderungsanteil Datum
3 CHF 1'000.00 Anteil an der Gesamtforderung, nebst
4 CHF 368.20 aufgelaufener vertraglicher oder ge- 02.06.15 setzlicher Zinsen zu 5.00% bis zum
5 CHF weiterer Verzugszinsen zu 5.00% 03.06.15 seit
6 Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten zu erteilen.
b) Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 setzte das Friedensrichteramt Thalwil, ausgehend von einem Streitwert gemäss Schlichtungsgesuch von Fr. 1'368.20, der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 450.- zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 6).
c) Diese Verfügung focht A._____ AG mit Beschwerde an und beantragte (act. 2 S. 1):
"1. Es sei festzustellen, dass der für die Ansetzung der mutmasslichen Kosten im oben referenzierten Schlichtungsverfahren massgebliche Streitwert CHF 1'000.- beträgt;
2. Der für das oben referenzierte Verfahren zu leistende Kostenvorschuss sei auf CHF 250.- anzusetzen;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten".
2. Die Gesuchstellerin führte in der Beschwerde aus, sie habe im Schlichtungsgesuch das Begehren auf Zahlung bzw. Anerkennung von Fr. 1000.- als Anteil an einer Gesamtforderung von Fr. 3'000.- gestellt. Sie mache damit unmissverständlich klar, dass sie nur diesen Anteil von Fr. 1'000.- und nichts darüber hinaus geltend machen wolle. Überdies verlange sie auf diesem Betrag die bis zum 10.06.2016 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 420.15 (act. 4/4=7/1 S. 2 sinngemäss). Unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 GebV OG führte sie aus, die maximale Gebühr für einen Streitwert bis Fr. 1'000.- betrage Fr. 250.-. Sollte die Schlichtungsbehörde, so die Gesuchstellerin, die Streitigkeit entscheiden, was bei diesem Streitwert für ein Endurteil durchaus der Fall sein könne, so erhöhe sie die Gebühr gemäss § 3 Abs. 3 GebV OG um maximal die Hälfte, also um Fr. 125.-. Der zu leistende Kostenvorschuss würde demnach höchstens Fr. 375.- betragen und nicht Fr. 450.-, wie vom Friedensrichteramt verfügt. Ob die Schlichtungsbehörde ein Endurteil fälle, zeige sich erst während der Verhandlung. Sollte sie – die Gesuchstellerin – vollständig unterliegen, so könne die Schlichtungsbehörde diese Differenz wie bei der Grundgebühr der Klägerin auferlegen und nachträglich von ihr einverlangen (act. 2 S. 2-3).
3. a) Gestützt auf Art. 98 ZPO kann die Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen (ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl.,
Art. 207 N 3; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 207 N 4). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben die Form von Pauschalen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Festsetzung der Pauschale wird insbesondere nach Massgabe des Streitwertes und des Aufwandes bestimmt (ZK ZPO- Honegger, 2. Aufl., Art. 207 ZPO N 4). Wird die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verlangt, so entspricht der Streitwert diesem Betrag. Der Streitwert einer Teilklage erschöpft sich im eingeklagten Teilbetrag. Zinsen bleiben bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt, wenn sie akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung geltend gemacht werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO, ZK ZPO-Stein-Wigger, 2. Aufl., Art. 91 N 20 und N 30).
b) Im Kanton Zürich richtet sich die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor der Schlichtungsbehörde nach § 3 Abs. 1 GebV OG. Bis zu einem Streitwert von Fr. 1'000.- ist eine Gebühr von Fr. 65.- bis Fr. 250.- festzusetzen. Liegt der Streitwert über Fr. 1'000.- bis Fr. 10'000.-, ist eine Gebühr von Fr. 250.- bis Fr. 420.- festzulegen. Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.
4. a) Vorliegend wurde vom Friedensrichteramt ein Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens festgesetzt (vgl. act. 3). Es kann deshalb offen bleiben, ob das Friedensrichteramt im Rahmen der Vorschusserhebung für ein Schlichtungsverfahren gleichzeitig auch einen Vorschuss für ein allfällig zu eröffnendes Entscheidverfahren (Art. 212 ZPO) verlangen kann.
b) Wie sich aus dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ergibt, bezifferte die Gesuchstellerin ihre Forderung im Schlichtungsbegehren mit Fr. 1'000.- zuzüglich aufgelaufener Zinsen von Fr. 420.15 (act. 4/4=7/1 S. 1). Diese Zinsen bleiben bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). Es ist deshalb von einem Streitwert von Fr. 1'000.- und nicht von Fr. 1'368.20, wie dies die Vorinstanz tat, auszugehen. Gestützt auf § 3 Abs. 1 GebV OG ist ein Kostenvorschuss von Fr. 250.- für das vorlie-
gende Schlichtungsverfahren angemessen. Der vom Friedensrichteramt verlangte Kostenvorschuss von Fr. 450.- ist übersetzt.
5. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Da die Gesuchstellerin bereits einen Kostenvorschuss über Fr. 370.- geleistet hat (act. 8), kann die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit der Schlichtungsverhandlung fortsetzen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der in Ziff. 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes Thalwil vom 14. Juni 2016 festgelegte Kostenvorschuss neu auf Fr. 250.- festgesetzt.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Thalwil, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
1. Juli 2016