Defendant's Appeal Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant filed an appeal against a lower court's decision that required the plaintiff to pay a deposit for the costs of conciliation proceedings. The appellate court determined that a party must suffer a disadvantage from the decision to have standing to appeal, and since the order compelling the cost deposit only affected the plaintiff, the defendant suffered no disadvantage and therefore lacked the requisite legal interest to appeal, leading the court to dismiss the appeal without addressing the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Defendant's Appeal Dismissed for Lack of Standing: The appellate court determined that a party must suffer a disadvantage from the decision to have standing to appeal, and since the order compelling the cost deposit only affected the plaintiff, the defendant suffered no disadvantage and therefore lacked the requisite legal interest to appeal, leading the court to dismiss the appeal without addressing the merits.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision underlies the decision not to enter upon the appeal because the appellant suffered no disadvantage from the contested decision.
Cited in connection with the decision not to award party compensation due to the appellant's loss.
Cited in connection with the decision not to award party compensation.
Cited to characterize the decision as an interlocutory decision, relevant for appealability to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 28. Juni 2016
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberglatt vom
25. Mai 2016 (GV.2016.00016)
Erwägungen:
1. a) Am 20. Mai 2016 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Oberglatt (Vorinstanz) gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von ca. Fr. 1'500.-- ein. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 280.-- (Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 9. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden von der Vorinstanz aufforderungswidrig nicht eingereicht, weil die Beklagte nicht beschwerdeberechtigt sei (Urk. 6). Dies mag vorliegend zwar zutreffend sein, der Entscheid darüber steht jedoch selbstredend nicht der Vor-, sondern der Beschwerdeinstanz zu. Da sich allerdings die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf entsprechende Weiterungen wie auch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass die Partei, welche die Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil hat diese Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde und ist demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet; einzig der Klägerin wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Beklagte hat damit keinen Nachteil durch die angefochtene Verfügung. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Für dasselbe sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie an alle unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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