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RU160002 • OG ZH RU160002 KI-generiert

Change in Appeal Cost Interpretation for Free Legal Aid Cases

Geschäftsnummer RU160002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court abandoned its prior interpretation of the Code of Civil Procedure concerning costs in appeal proceedings for decisions on applications for free legal aid, which had previously held such appeals to be generally cost-free under Article 119(6) ZPO, aligning instead with the federal court's jurisprudence that limits the cost exemption to the initial application phase. This change in practice was adopted not because the court agreed with the federal court's reasoning, but to eliminate the inequity where the cost consequence for a failed appeal against the refusal of free legal aid depended solely on whether the case was assigned to the First or Second Civil Chamber, thereby ensuring equal treatment for litigants seeking appellate review.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 119 ZPO, Art. 343 aOR, Art. 114 ZPO; Change in Appeal Cost Interpretation for Free Legal Aid Cases: This change in practice was adopted not because the court agreed with the federal court's reasoning, but to eliminate the inequity where the cost consequence for a failed appeal against the refusal of free legal aid depended solely on whether the case was assigned to the First or Second Civil Chamber, thereby ensuring equal treatment for litigants seeking appellate review.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ZPO-Bestimmung Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen rechtsgleiche Behandlung Praxisänderung kostenloses Verfahren Kosten im Rechtsmittelverfahren.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

The court changed its practice regarding the application of this article concerning court costs in appeal proceedings.

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Volltext

Art. 119 Abs. 6 ZPO, Kosten im Rechtsmittelverfahren. Auch an der II. Zivilkammer sind Beschwerden gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr grundsätzlich kostenfrei (Praxisänderung).

Die II. Zivilkammer hat bisher Art. 119 Abs. 6 ZPO seinem Wortlaut nach auch auf das Rechtsmittelverfahren angewendet. Sie hält das nach wie vor für richtig. Sie gibt ihre Praxis nur deshalb auf, damit es für eine Beschwerde führende Partei nicht vom Zufall der Zuteilung ihrer Sache an die I. oder an die II. Zivilkammer abhängt, ob sie bei einem Misserfolg ihres Rechtsmittels mit Kosten rechnen muss.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

4. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, diese Bestimmung einzig auf das Gesuchsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht anzuwenden, nicht hingegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren, in dem die gänzliche oder teilweise Abweisung eines solchen Gesuchs zu prüfen ist (BGE

137 III 470, dort E. 6.5). Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen, die es zu seinem Entscheid führten, im Wesentlichen aus, weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung der Norm als eine allgemeine Bestimmung der ZPO legten es zwingend nahe, es gelte der Art. 119 Abs. 6 ZPO ebenfalls für das Beschwerdeverfahren. Hervorgehoben wurde namentlich Chronologisches, nämlich die Regelung des Rechtsmittelverfahrens als Beschwerdeverfahren erst im Art. 121 ZPO (vgl. a.a.O., E. 6.5.3), sowie die Entstehungsgeschichte des Art. 119 ZPO, aus der sich auch nach bundesgerichtlichen Feststellungen keine schlüssige Antwort herleiten liess. Zu konstatieren war und ist, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob die Kostenlosigkeit als Grundsatz auch im Beschwerdeverfahren gelten soll, nicht näher befasste (vgl. a.a.O., E. 6.5.2 und 6.5.4).

Mit Blick auf das Anliegen, Gesetzesbestimmungen primär aufgrund ihres (klaren) Wortlautes (massgeblich ist, was im Gesetz steht und nicht, was nicht darin steht, aber stehen könnte) und ihrer systematischen Stellung im Gesetz auszulegen, folgte die Kammer für die bei ihr anhängig gemachten Beschwerden der Auffassung des Bundesgerichts nicht (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. 11. 2011 [www.gerichte-zh.ch/Entscheide]). Sie stellte insbesondere massgebend auf die Analogie zum kostenfreien arbeitsrechtlichen Prozess ab, wo die Kostenfreiheit seit jeher die Rechtsmittel mit umfasst (Art. 343 aOR, Art. 114 ZPO). Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung in den Kantonen allerdings seit da der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grossmehrheitlich angeschlossen und pflegt auch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine entsprechende Praxis. Für die Rechtsuchenden führt das zu einem von Zufälligkeiten abhängigen Ergebnis. Das ist namentlich unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit unbefriedigend, weshalb die Kammer ihre bislang geübte wohlbegründete Praxis aufgibt.

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 14. März 2016 Prozess-Nr.: RU160002-O/U