Conciliation Authority Fee Deposit Precedent to Free Legal Aid Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a decision by a Conciliation Authority that required a security deposit of CHF 150 for an initial claim of CHF 100, threatening dismissal for non-payment, while simultaneously ignoring the litigant's request for waiver of court fees (free legal aid). The appellate court upheld the appeal, reasoning that the lower authority erred by ordering a cost deposit before adjudicating the timely request for free legal aid, as the granting of such aid eliminates the obligation to provide security, although the court found the amount of the deposit itself to be within the permissible range for the claim value. The ruling vacated the initial decision and remanded the matter for a new determination, noting that the initial request for fee waiver must now be addressed by the court competent for the main proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 63 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 93 BGG; Conciliation Authority Fee Deposit Precedent to Free Legal Aid Ruling: The appellate court upheld the appeal, reasoning that the lower authority erred by ordering a cost deposit before adjudicating the timely request for free legal aid, as the granting of such aid eliminates the obligation to provide security, although the court found the amount of the deposit itself to be within the permissible range for the claim value. The ruling vacated the initial decision and remanded the matter for a new determination, noting that the initial request for fee waiver must now be addressed by the court competent for the main proceedings.
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KI-generiertThis provision was the legal basis cited in the reasoning (Erwägung 3.c) to explain that waiving the advance payment requirement is a consequence of granting free legal aid, which was the main issue decided upon in the ruling.
Cited in the reasoning (Erwägung 3.b) as the basis authorizing the request for an advance payment, although the court ultimately found the specific application of this rule flawed because the request for free legal aid had not yet been decided.
Applied to determine that the costs of the second instance procedure are to be borne by the court treasury because the appellant largely succeeded.
Cited in the final section to qualify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150064-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 14. Januar 2016
in Sachen
A._____, lic. oec. publ.,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich,
Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen ein Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 17. November 2015 (GV.2015.00343)
Erwägungen:
1. Am 16. November 2015 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, ein Schlichtungsverfahren anhängig (Urk. 6/1 S. 1). Er beantragte die Zahlung von Fr. 5.– (Fr. 100.– abzüglich bezahlter Fr. 95.–), Zins von 5% auf Fr. 100.– seit 1. Juli 2014, Betreibungskosten von Fr. 33.30, Fr. 70.– Aufwandersatz, die Aufhebung des Rechtsvorschlages sowie eine Umtriebsentschädigung für das Verfahren vor dem Friedensrichter von Fr. 100.–. Überdies ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 6/1 S. 2). Mit Verfügung vom 17. November 2015 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– an (Urk. 6/8 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. November 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Schlichtungsverfahren. Überdies verlangte er für das Beschwerdeverfahren Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung (Urk. 1
S. 9 ff.).
3.a) Die Vorinstanz bezifferte im angefochtenen Entscheid den Streitwert des Schlichtungsverfahrens mit Fr. 100.– und die mutmasslichen Verfahrenskosten mit Fr. 150.–, wofür unter Hinweis auf Art. 98 ZPO ein Vorschuss in einstweilen derselben Höhe zu leisten sei. Dies unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 1).
b) Mit seiner Beschwerde wendet der Kläger ein, es fehle an einer Begründung für den Kostenvorschuss, über welchen als Teil der Prozesskosten erst am Ende des Verfahrens habe entschieden werden dürfen. Die fehlende Begründung sei ein Formmangel und damit willkürlich (Urk. 1 S. 5). Weiter beanstandet er die Höhe des Vorschusses. Es sei nicht begreifbar, weshalb ein Streitwert von
ca. Fr. 100.– bei einer Verhandlungsdauer von wenigen Minuten in einem simplen Fall Fr. 150.– Friedensrichterkosten zeitigen solle (Urk. 1 S. 6).
Wie bereits aus dem Begriff "Kostenvorschuss" erhellt, wurde im angefochtenen Entscheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht über die Kosten des Prozesses entschieden, sondern im Hinblick auf deren mutmassliche Höhe eine Sicherheit verlangt. Dies ist gemäss Art. 98 ZPO zulässig und üblich. Wie der Kläger sodann zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 6), liegt der Rahmen für die Gebühr des Schlichtungsverfahrens bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 1000.– zwischen Fr. 65.– und Fr. 250.– (§ 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG). Im Falle eines Urteilsvorschlags kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden (§ 3 Abs. 3 GebV OG). Vor diesem Hintergrund ist die Höhe des auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 150.– nicht zu beanstanden. Auch wurde in der angefochtenen Verfügung auf die gesetzlichen Bestimmungen für dessen Auferlegung hingewiesen (Urk. 2 S. 1), weshalb dem klägerischen Einwand der mangelhaften Begründung ebenfalls nicht zu folgen ist.
c) Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unzulässigerweise nicht beachtet. Bei dessen Gutheissung wäre der angefochtene Kostenentscheid obsolet geworden (Urk. 1
S. 4 f.).
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit unter anderem von der Pflicht zur Leistung eines Vorschusses (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von einem Gesuchsteller solange kein Kostenvorschuss verlangt werden, als sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abgewiesen worden ist (BGE 138 III 163 E. 4.2; Pra 102
(2013) Nr. 98). Der Kläger hat somit Anspruch darauf, dass über seinen Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden wird, bevor ihm ein allfälliger Kostenvorschuss auferlegt wird. Indem die Vorinstanz den Antrag des Klägers unbeachtet liess und ihn zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses verpflichtete, hat sie demnach das Recht unrichtig angewendet. Insofern ist die Rüge des Klägers stichhaltig.
d) Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.
4.a) Das vom Kläger mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 6/1 S. 2) erfolgte vor Einreichung der Klage beim Gericht. In diesen Fällen ist das Einzelgericht des in der Hauptsache zuständigen Bezirksgerichts für die Behandlung des Gesuchs sachlich zuständig (§ 128 GOG), vorliegend somit das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich. Entsprechend wird der Vorderrichter auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten haben. Für eine Überweisung des Gesuchs an das zuständige Einzelgericht, wie dies der Kläger verlangt (Urk. 1 S. 10), besteht indes kein Raum. Die ZPO kennt - anders als einst die ZPO/ZH - das Institut der Prozessüberweisung im Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. Nach dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird es folglich Sache des Klägers sein, die ihm tunlich erscheinenden weiteren Schritte vorzunehmen (vgl. Art. 63 ZPO).
b) Die Sache ist zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Der Kläger obsiegt im Beschwerdeverfahren. Entsprechend sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist ihm mangels hinreichender Substantiierung nicht zuzusprechen, hat er doch weder die behaupteten entstandenen Kosten beziffert oder belegt, noch ist ein "gewinnbringender anderer Zeiteinsatz" (Urk. 1 S. 10) ersichtlich. Die Verteilung der Prozesskosten der Vorinstanz ist sodann dieser vorbehalten.
6. Aufgrund des Obsiegens des Klägers ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver-
treters für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 17. November 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 100.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: se