Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU150052 • OG ZH RU150052 KI-generiert

Respondent Lacked Standing to Appeal Order Imposing Costs on Opposing Party

Geschäftsnummer RU150052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A respondent filed a complaint challenging a lower court's decision which ordered the initiating party to pay a security deposit for court costs in a monetary dispute valued at approximately 12,495.35. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the challenged decision imposed no obligation on the respondent and therefore caused them no detriment, meaning they lacked the necessary standing to file an appeal, as only an adversely affected party is entitled to challenge a decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Respondent Lacked Standing to Appeal Order Imposing Costs on Opposing Party: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the challenged decision imposed no obligation on the respondent and therefore caused them no detriment, meaning they lacked the necessary standing to file an appeal, as only an adversely affected party is entitled to challenge a decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl Einrede der Verfassungswidrigkeit Sicherheitsleistung Kostenvorschuss Parteientschädigung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 BGG

Cited as the relevant article regarding the nature of the decision (interlocutory decision) for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

This provision relates to the costs imposed when no appeal costs are levied.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision relates to the costs imposed when no appeal costs are levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 21. September 2015

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 19. August 2015 (IA150065-T / V_V1)

Erwägungen:

1. a) Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) hat am 19. August 2015 beim Friedensrichteramt Regensdorf ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 12'495.35 eingereicht (Urk. 2 S. 2).

Mit Verfügung vom 19. August 2015 wurde der Klägerin eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten beim Friedensrichteramt Regensdorf einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1).

b) Innert Frist erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 24. August 2015 gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt Regensdorf unter Beilage des Doppels der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt 12'995.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js