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RU150035 • OG ZH RU150035 KI-generiert

Labor Settlement Revision Appeal Dismissed for Procedural Defects and Lack of Substantive Grounds

Geschäftsnummer RU150035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a decision by the lower court that dismissed his request for a revision of a settlement agreement reached in labor law proceedings, which the lower court had recorded as a settlement concluding the case. The appellate court declined to entertain the appeal because the filing failed to meet the formal requirements by not clearly stating the specific requests for relief or articulating how the contested decision should be modified. Furthermore, even if the appeal had been deemed admissible, the court reasoned that the appellant's grounds for revision—alleging subsequent discovery of higher pension fund claims and daily accident allowance, or failure to account for other points due to a settlement's finality clause—were invalid, as they either related to matters that were uncertain and contested during the settlement negotiations (precluding error claims) or were waived by the release clause, while challenges to the lower court's conduct or new factual allegations were procedurally barred.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Labor Settlement Revision Appeal Dismissed for Procedural Defects and Lack of Substantive Grounds: The appellate court declined to entertain the appeal because the filing failed to meet the formal requirements by not clearly stating the specific requests for relief or articulating how the contested decision should be modified. Furthermore, even if the appeal had been deemed admissible, the court reasoned that the appellant's grounds for revision—alleging subsequent discovery of higher pension fund claims and daily accident allowance, or failure to account for other points due to a settlement's finality clause—were invalid, as they either related to matters that were uncertain and contested during the settlement negotiations (precluding error claims) or were waived by the release clause, while challenges to the lower court's conduct or new factual allegations were procedurally barred.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Verfahrensmangel Schadenregulierung materieller Fehler Prozessleitung Fehlen materieller Voraussetzungen Arbeitsrechtliche Forderung (Revision)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

The court declared that the appeal procedure is free of charge based on this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used in conjunction with Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO to decide not to award party compensation due to the appellant's loss.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to decide not to award party compensation due to the lack of relevant activity by the respondent.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with a response from the opposing party because the appeal was manifestly unfounded or inadmissible.

Art. 320 ZPO

Cited as the rule defining the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect factual findings).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (though not in the dispositive) regarding the requirement for the appeal to be reasoned, which subsequently justified the non-admission of the appeal.

Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning to confirm that the invalidity of the settlement due to error can be raised via revision (though the appeal was ultimately not admitted on procedural grounds).

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to confirm that new factual assertions are excluded in the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150035-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 22. Juni 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision)

Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, vom 7. Mai 2015 (GV.2015.00013 / SB.2015.00077)

Erwägungen:

1.a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) reichte am 9. Januar 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2015 wurde zwischen den Parteien eine Einigung erzielt und das Verfahren gleichentags als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Urk. 9). Am 6. April 2015 verlangte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, Revision der Abschreibungsverfügung vom 4. März 2015 (Urk. 12). Mit Entscheid vom 7. Mai 2015 wurde auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten (Urk. 17 = Urk. 24).

b) Dagegen erhob der Kläger am 7. Juni 2015 fristgerecht (Urk. 20) Beschwerde (Urk. 23).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit grundsätzlich Bestand. Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte.

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, inwiefern das

Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufzuheben sei. Namentlich wird aus der Begründung nicht ersichtlich, wie der Entscheid nach Ansicht des Klägers stattdessen zu lauten hätte. Sofern der Kläger die Zusprechung einer Geldforderung verlangte, wäre diese zu beziffern gewesen. Überdies setzt sich der Kläger in keiner Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Revisionsentscheid auseinander (Urk. 23).

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, würden die vorgebrachten Rügen nicht zur Revision der beanstandeten Abschreibungsverfügung vom 4. März 2015 führen:

a) Der Kläger macht mit seiner Beschwerde zum einen geltend, im Anschluss an den Abschluss des Vergleichs habe sich gezeigt, dass seine Ansprüche auf Pensionskassengelder aus dem Jahre 2004 nicht verjährt seien. Sodann sei das Unfalltaggeld höher als eingesetzt. Überdies hätten weitere von ihm eingebrachte Punkte im Vergleich keine Berücksichtigung gefunden (Urk. 12, Urk. 23 S. 2). Damit behauptete der Kläger implizit die zivilrechtliche Unwirksamkeit des vor Vorinstanz geschlossenen Vergleichs, welche entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 24 S. 1 E. 4) mit Revision als primäres Rechtsmittel geltend gemacht werden kann (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO).

b) Ein Vergleich ist wegen Übervorteilung, Irrtum, absichtlicher Täuschung und Furchterregung anfechtbar. Mit seinen Vorbringen zu den Pensionskassenansprüchen und dem Unfalltaggeld beruft sich der Kläger implizit auf die Unwirksamkeit des Vergleichs wegen Irrtums, indem er behauptet, es hätten sich diesbezüglich nach Abschluss der Vereinbarung (Urk. 7) höhere Ansprüche seinerseits ergeben (Urk. 12, Urk. 23 S. 1 f.). Die Höhe der fraglichen Pensionskassenansprüche und des Unfalltaggelds war Gegenstand der Vergleichsgespräche zwischen den Parteien (Urk. 1, Urk. 23). Eine spätere Aufklärung dieser zur Zeit des Vergleichsabschlusses bestrittenen und ungewissen Punkte schliesst jedoch eine Anfechtung wegen Irrtums aus, würden doch sonst gerade die Fragen wieder aufgerollt, wegen denen sich die Parteien verglichen haben. Der Umstand, dass der Kläger bei Kenntnis der inzwischen neu entdeckten Tatsachen keinen oder nur einen für ihn günstigeren Vergleich abgeschlossen hätte, stellt somit vorliegend keinen Revisionsgrund dar. Dass er die Argumentation des Friedensrichters nicht nachvollziehen könne (Urk. 23 S. 2), ist nun, da er die Vereinbarung unterzeichnete, ohne Belang.

c) Ebenfalls unbehelflich sind die klägerischen Vorbringen betreffend angeblich im Vergleich nicht beachteter Punkte (ungerechtfertigte Lohnreduktion von Fr. 100.– wegen Unfalls, ungerechtfertigte Lohnreduktion für Pausen; Urk. 23

S. 2; Urk. 1 Anhang Ziff. 2-4, Urk. 12 S. 1). Gemäss Ziffer 4 der anlässlich der Schlichtungsverhandlung getroffenen Vereinbarung erklärten sich die Parteien mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages als per Saldo aller Ansprüche in dieser Angelegenheit auseinandergesetzt (Saldoklausel). Damit hat der Kläger rechtsgültig auf weitere Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet. Dass er sich diesbezüglich im Irrtum befunden habe, behauptet er nicht (Urk. 12, Urk. 23 S. 2). Andere Revisionsgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.

d) Mit seiner Beschwerde beanstandet der Kläger neu die Vorgehensweise des Vorderrichters während der Schlichtungsverhandlung. Ein Richter müsse unabhängig, neutral und gerecht sein (Urk. 23 S. 1). Einen Ablehnungsgrund hätte der Kläger jedoch spätestens innert 30 Tagen nach der Schlichtungsverhandlung vom

4. März 2015 mittels Beschwerde geltend machen müssen. Im vorliegenden Verfahren ist dieser Einwand verspätet. Ferner behauptet der Kläger, der Beklagte habe die Stundenblätter manipuliert (Urk. 23 S. 2). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb die entsprechenden Vorbringen vorliegend unbeachtlich sind.

e) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf sie einzutreten gewesen wäre, erwiese sie sich als unbegründet.

4.a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'773.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc