Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU150029 • OG ZH RU150029 KI-generiert

Default Judgment Reversed Due to Summary Denial of Postponement Request

Geschäftsnummer RU150029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt dispute where the lower court issued a default judgment against the defendant after denying their second request for a conciliation hearing postponement, the appellate court examined the rejection of the postponement request, noting that while sufficient grounds are required for any continuance, a court cannot summarily reject a further request solely because a party previously obtained one. The court found the lower court erred by rejecting the defendant's third postponement request (their second) based only on the fact that two previous continuances had already been granted, without assessing the merits of the new grounds presented; this violated fairness and procedure, especially because the court had previously granted prior postponements based on minimal justification, setting a precedent upon which the party could rely, thus requiring the lower court to examine the current request against the principle of expediency.

Legislator-Regeste

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Art. 135 ZPO, Art. 52 ZPO; Default Judgment Reversed Due to Summary Denial of Postponement Request: The court found the lower court erred by rejecting the defendant's third postponement request (their second) based only on the fact that two previous continuances had already been granted, without assessing the merits of the new grounds presented; this violated fairness and procedure, especially because the court had previously granted prior postponements based on minimal justification, setting a precedent upon which the party could rely, thus requiring the lower court to examine the current request against the principle of expediency.

Schlagwörter

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Säumnis einer Partei nachträglicher Rechtsvorschlag Revision eines Entscheids Parteianhörung vertraglicher Verzugszins Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 ZPO

The court explicitly cites this article as the basis for the finding that the lower court erred in dismissing the defendant's request for postponement without examining the merits.

Art. 52 ZPO

Cited in the reasoning concerning the court's inconsistent application of standards regarding postponement requests, which impacts the fairness of the procedure.

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Volltext

Art. 135 ZPO, Verschiebung einer Verhandlung auf Antrag einer Partei, Anforderungen an das Gesuch. Wenn eine Partei aus zureichenden Gründen um Verschiebung ersucht, darf das nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil bereits einmal ein Verschiebungsgesuch dieser Partei bewilligt worden ist; weicht eine Instanz von den gesetzlichen Formund Begründungserfordernissen für ein Verschiebungsgesuch ab, dürfen sich die Parteien darauf verlassen.

Die Parteien stehen im Streit über eine Forderung von Fr. 640. Der Friedensrichter fällte ein Abwesenheits-Urteil zu Ungunsten der Beklagten. Diese führt dagegen Beschwerde.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(II.) 3. Die Beklagte bezieht sich in der Begründung ihrer Beschwerde (unter anderem) auf die Abweisung ihres (zweiten) Gesuchs um Verschiebung des Termins für die Schlichtungsverhandlung (act. 38 Ziff. 3; vgl. dazu vorne I./3.). Das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesem Gesuch ist daher zu prüfen.

3.1 Wie eingangs dargelegt, verschob die Vorinstanz den Termin der Schlichtungsverhandlung im vorliegenden Verfahren zweimal: ein erstes Mal auf ein Gesuch der Beklagten hin, ein zweites Mal auf ein Gesuch des Klägers hin. Bei der ersten Verschiebung liess die Vorinstanz als Begründung die Angabe "Unmöglich wegen Auslandsabwesenheit" genügen, bei der zweiten die blosse Mitteilung per E-Mail, dass der Termin dem Kläger nicht passe.

3.2 Auf das insgesamt dritte, per E-Mail gestellte Verschiebungsgesuch vom 13. Januar 2015 hin (das zweite Gesuch der Beklagten) erklärte die Vorinstanz demgegenüber ebenfalls per E-Mail (am 16. Januar 2015), es bestehe kein Anrecht auf Verschiebung. Im Rahmen der Möglichkeiten würden Verschiebungswünsche selbstverständlich trotzdem berücksichtigt. Nachdem der Termin bereits zweimal verschoben worden sei, seien diese Möglichkeiten indes ausgeschöpft. Die Verhandlung finde daher wie angeordnet am 18. Februar 2015 statt. Die Beklagte hätte sich entsprechend einzurichten. Ergänzend wies die Vorinstanz auf die Möglichkeiten der Vertretung hin.

Der in den Akten befindliche Ausdruck eines weiteren E-Mails der Beklagten vom 4. Februar 2015, mit welchem sie am Verschiebungsgesuch festhielt und erklärte, am 18. Februar 2015 unmöglich erscheinen zu können, enthält die handschriftliche Notiz "nicht mehr reagieren". Das Gesuch vom 4. Februar 2015 ging sodann als handschriftlich von der Beklagten unterzeichneter E-Mail-Ausdruck am

16. Februar 2015 bei der Vorinstanz ein (vgl. Eingangsstempel), wurde aber soweit ersichtlich nicht mehr beachtet.

3.3 Die Verschiebung einer Verhandlung setzt zureichende Gründe voraus (Art. 135 ZPO). Das Gericht hat bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen die geltend gemachten Gründe stets mit dem Interesse an der zügigen Verfahrensförderung und dem Beschleunigungsgebot abzuwägen (vgl. KUKO ZPO- WEBER, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 4 f.). Das rechtfertigt es, wiederholte Verschiebungsgesuche etwas strenger zu beurteilen als ein erstes solches Gesuch einer Partei.

Ein allgemeiner Grundsatz, dass nach zwei Verschiebungen weitere entsprechende Gesuche unter allen Umständen unzulässig wären, existiert jedoch nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz, die auf das insgesamt dritte Verschiebungsgesuch (das zweite der Beklagten) nicht einging, ohne die geltend gemachten Verschiebungsgründe zu prüfen, erweist sich deshalb als unzulässig. Die Vorinstanz wäre auch auf das dritte Verschiebungsgesuch hin gehalten gewesen, das Vorliegen zureichender Gründe zu prüfen (Art. 135 ZPO).

3.4 Die Beklagte stellte ihr (zweites) Verschiebungsgesuch vom 13. Januar 2015 lediglich per E-Mail und begründete es einzig unter allgemeinem Hinweis auf ihre Abwesenheit. Das schadet der Beklagten indes aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen nicht:

Die Vorinstanz hat in der (ursprünglichen) Vorladung vom 15. Dezember 2014 zwar korrekt auf das Erfordernis zureichender Gründe nach Art. 135 ZPO hingewiesen und hat weiter (ebenfalls korrekt) erklärt, Verschiebungsgesuche könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen oder ähnliches belegt würden. Danach bestand grundsätzlich auch juristischen Laien gegenüber keine weitere Aufklärungspflicht.

Der Beklagten kann trotzdem nicht entgegen gehalten werden, dass sie ihr zweites Gesuch nur per E-Mail stellte und ungenügend begründete. Indem die Vorinstanz zunächst zwei Verschiebungsgesuche (einer jeder Partei) ohne Angabe konkreter Gründe und ohne jegliche Belege guthiess (dabei einmal auch auf ein blosses E-Mail hin), legte sie eine Grosszügigkeit an den Tag, die ihrer eigenen Angabe in der erwähnten Vorladung widersprach. Der Beurteilung eines weiteren (frühzeitig gestellten) Gesuchs ohne Vorwarnung einen strengeren Massstab zugrunde zu legen, kann nach Art. 52 ZPO nicht angehen. Nach der zunächst gewährten Grosszügigkeit wäre es ein Gebot der Fairness gewesen, die Parteien darauf hinzuweisen, dass weitere Verschiebungsgesuche den in der Vorladung aufgezeigten Anforderungen zu genügen hätten.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Beklagten mit E-Mail vom 16. Januar 2015 zu Unrecht abwies. Die Vorinstanz hätte der Beklagten nach dem Gesagten Gelegenheit geben müssen, für ihr Verschiebungsgesuch konkrete Gründe zu nennen und Belege dafür einzureichen. Danach hätten die geltend gemachten Gründe gegen das Beschleunigungsgebot abgewogen werden müssen. Da dies nicht geschah, durfte die Beklagte anlässlich der Schlichtungsund Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 nicht als säumig betrachtet werden. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. KUKO ZPO-W EBER,

2. Auflage 2014, Art. 135 N 7).

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 30. Juli 2015 Geschäfts-Nr.: RU150029-O/U