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RU150026 • OG ZH RU150026 KI-generiert

Appeal Regarding Court Cost Advance in Debt Collection Dismissed

Geschäftsnummer RU150026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed a lower court decision which required the plaintiff to pay a court cost advance of CHF 250.00 in a debt collection matter involving a CHF 700.00 claim, arguing that the underlying demands should be directed towards a third party. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the challenged decision merely ordered the plaintiff to pay the advance and imposed no obligation or disadvantage upon the defendant, thereby failing the requirement of an injured party having a vested interest to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Court Cost Advance in Debt Collection Dismissed: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the challenged decision merely ordered the plaintiff to pay the advance and imposed no obligation or disadvantage upon the defendant, thereby failing the requirement of an injured party having a vested interest to appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Inkasso Drittansprache direkte Kosten Beschwerdelegitimation Verzugskosten Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited as the legal basis for considering the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Implicitly applied, as the court did not enter a judgment because the appellant suffered no disadvantage (lack of standing/interest to appeal).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning for the decision not to award party compensation to the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for the decision not to award party compensation to the appellee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 8. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch lic. iur. X._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 21. April 2015 (GV.2015.00110)

Erwägungen:

1. a) Nachdem der Kläger am 20. April 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 700.-- eingereicht hatte, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 21. April 2015 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.-- an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 28. April 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1):

"Ich beantrage,

• dass die Verfügung gegen mich zurückgezogen wird,

• dass sämtliche Forderungen in dieser Streitigkeit an Herrn C._____ gerichtet werden."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend auf ein solches nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet").

b) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einzig den Kläger zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 250.-- für die Gerichtskosten verpflichtet. Die Beklagte wurde dagegen zu rein gar nichts verpflichtet (auch zum Sachverhalt, welcher der Klage zugrunde liegt, wurde noch nichts festgestellt); sie hat damit durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlit-

ten (dass jemand in ein Gerichtsoder Schlichtungsverfahren gezogen wird, gilt in diesem Sinne nicht als Nachteil). Demgemäss kann auf die Beschwerde der Beklagten nicht eingetreten werden.

c) Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre in der Beschwerde vorgetragenen Argumente – nicht sie habe das Fahrzeug gefahren (welches wegen Falschparkierens abgeschleppt wurde und welche Kosten nunmehr gefordert werden), sondern C._____ – an der Schlichtungsverhandlung vom 4. Juni 2015 (zu welcher bereits vorgeladen wurde; Vi-Urk. 8) wird vorbringen können, allenfalls auch in einer schriftlichen Stellungnahme an die Vorinstanz (die vorliegende Beschwerde wird nicht an die Vorinstanz übermittelt werden).

3. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen sogleich an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc