Inadmissible Appeal on Permit to Sue Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint against a decision from the conciliation authority, which had issued a permit to sue. The defendant argued that the plaintiff's representative lacked sufficient authority because the power of attorney did not explicitly grant the right to withdraw the lawsuit, and therefore the plaintiff was absent and the lawsuit should be considered withdrawn. The court ruled that while the validity of the permit to sue can be challenged in the main lawsuit, it cannot be appealed to a higher court before that. Consequently, the defendant's complaint was deemed inadmissible, and the case was not pursued further at this appellate level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 308 ZPO, Art. 59 Abs. 2 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO; Inadmissible Appeal on Permit to Sue Authority: The defendant argued that the plaintiff's representative lacked sufficient authority because the power of attorney did not explicitly grant the right to withdraw the lawsuit, and therefore the plaintiff was absent and the lawsuit should be considered withdrawn. The court ruled that while the validity of the permit to sue can be challenged in the main lawsuit, it cannot be appealed to a higher court before that. Consequently, the defendant's complaint was deemed inadmissible, and the case was not pursued further at this appellate level.
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KI-generiertCited by the appellant to argue that the appealed decision was a procedural interim decision that could be challenged.
Basis for imposing court costs on the appellant.
Basis for determining the court fee amount.
Cited as a basis for waiving the request for a response from the opposing party and a statement from the lower court.
Cited as a basis for waiving the request for a response from the opposing party and a statement from the lower court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 20. April 2015
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch C._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Uitikon vom
18. März 2015 (GV 04/15)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 an das Friedensrichteramt Uitikon stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) das folgende Rechtsbegehren (Urk. 8 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 211'849.– nebst Zinsen seit 27.09.2013 zu verpflichten.
2. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. … sei definitiv aufzuheben.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
b) Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. März 2015 wies der Vertreter der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) die Vollmacht der Vertreterin der Klägerin zufolge fehlender Ermächtigung zum Klagerückzug als ungültig zurück und plädierte auf Säumnis der Klägerin (Urk. 1 S. 1). Am 18. März 2015 verfügte das Friedensrichteramt Uitikon was folgt (Urk. 1 = Urk. 11):
"1. Die Einsprache der Beklagten wird abgewiesen.
2. Der Klägerin wird eine Klagebewilligung ausgestellt.
3. [Schriftliche Mitteilung].
4. [Rechtsmittelbelehrung Beschwerde]."
2. a) Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. April 2015 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1):
Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin [Friedensrichteramt Uitikon] zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Unter ausgangsgemässer Kostenund Entschädigungsfolge.
b) Mit dem heutigen Entscheid wird der prozessuale Antrag der Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.
3. a) Die Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren vor, die Vorinstanz habe über die Frage der rechtsgenügenden Prozessvollmacht in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung abschlägig entschieden. Es handle sich dabei um
eine prozessleitende Zwischenverfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO, welche mit Beschwerde anfechtbar sei (Urk. 10 S. 2). Die anwesende und nur kollektivzeichnungsberechtigte Vertreterin der Klägerin sei formell nicht zur Prozessführung befugt gewesen, da nach dem Wortlaut der eingereichten Vollmacht die Befugnis zum Rückzug der Klage gefehlt habe (Urk. 10 S. 3). Eine gültige Prozessvollmacht müsse auch eine rechtsgültige Rückzugserklärung beinhalten (Urk. 10
S. 4). Somit sei die Klägerin unentschuldigt nicht erschienen und die Klage gelte in diesem Fall als zurückgezogen. Zudem habe die Vertreterin der Klägerin über keinerlei inhaltliche Fallkenntnis verfügt (Urk. 10 S. 5). Da die Klägerin nicht ausreichend bevollmächtigt gewesen sei, könne auch keine Klagebewilligung ausgestellt werden (Urk. 10 S. 2). Hinsichtlich des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils macht die Beklagte eine nutzlose Instruktion und Tagfahrt sowie Anwaltskosten von rund Fr. 1'500.– geltend. Sie habe Anspruch auf ein ordentliches Schlichtungsverfahren, welches seiner Zielsetzung entsprechend durchzuführen sei (Urk. 10 S. 6). Ferner erlaube der prozessuale Beschleunigungsgrundsatz kein Zuwarten auf das Gerichtsverfahren (Urk. 10 S. 7).
b) Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind mit Beschwerde nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Eine nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung erteilte Klagebewilligung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mittels Beschwerde oder Berufung angefochten werden, weil diese keinen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO und Art. 308 ZPO darstellt und nicht von einem Gericht erlassen wurde (BGE 140 III 227 E. 3.1; BGE 139 III 273 E. 2.3). Jedoch kann die Gültigkeit der Klagebewilligung – wie die Beklagte korrekt vorbringt (Urk. 10 S. 6) – im erstinstanzlichen Klageverfahren im Rahmen des Eintretens bestritten werden (Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1). Die von einer Schlichtungsbehörde gültig erteilte Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO, welche das angerufene Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 140 III 227 E. 3.2; 139 III 273 E. 2.1). Da die Klagebewilligung nicht mit Beschwerde oder Berufung angefochten werden kann, steht nach dem Grundsatz a maiore minus auch gegen die vom Friedensrichteramt Uitikon abgewiesene Einsprache der Beklagten
(Urk. 11 Dispositivziffer 1) – entgegen dem Vorbringen der Beklagten, es handle sich um einen beschwerdefähigen prozessleitenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO – kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Beklagten steht demgegenüber die Möglichkeit offen, ihre Einrede im erstinstanzlichen Klageverfahren vorzubringen. Das angerufene Gericht wird im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen haben, ob der von der Beklagten geltend gemachte Mangel die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge hat (Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1 m.H.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
c) Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und eine Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO).
4. a) Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Der prozessuale Antrag der Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Friedensrichteramt Uitikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 211'849.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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