Appeal of Dismissal for Non-Appearance at Conciliation Hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a complaint against a lower court's decision to dismiss a claim as moot and impose costs, based on the claimant's failure to appear at a conciliation hearing. The lower court provided evidence, through the judge's statement, that the claimant had received notice of the hearing by registered mail and had verbally confirmed non-attendance due to not returning the signed receipt, despite the claimant asserting non-receipt. The appellate court reasoned that since the claimant failed to respond to a subsequent opportunity to comment on the judge's statement, the factual assertion of receipt and subsequent failure to appear must stand, leading to the conclusion that the dismissal under the relevant procedural article was correct, thus affirming the lower court's decision and denying the claimant's request for legal aid due to the obviously unfounded nature of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 206 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit a ZPO, Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal of Dismissal for Non-Appearance at Conciliation Hearing: The lower court provided evidence, through the judge's statement, that the claimant had received notice of the hearing by registered mail and had verbally confirmed non-attendance due to not returning the signed receipt, despite the claimant asserting non-receipt. The appellate court reasoned that since the claimant failed to respond to a subsequent opportunity to comment on the judge's statement, the factual assertion of receipt and subsequent failure to appear must stand, leading to the conclusion that the dismissal under the relevant procedural article was correct, thus affirming the lower court's decision and denying the claimant's request for legal aid due to the obviously unfounded nature of the appeal.
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KI-generiertThe main ground for dismissing the appeal was the prior ruling's conformity with this provision regarding the dismissal of proceedings due to the absence of both parties.
Cited for the decision to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited as a procedural basis to waive receiving a response from the opposing party because the appeal was clearly unfounded.
Cited as the basis for not awarding costs to the appellant due to losing the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150013-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann.
Urteil vom 12. Mai 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Pfäffikon ZH vom 19. Januar 2015 (GV.2014.00038 / SB.2015.00003)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 schrieb die Vorinstanz das vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) anhängig gemachte Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos geworden ab und auferlegte dem Kläger die Kosten (Urk. 10).
b) Der Kläger erhob dagegen mit Eingabe vom 17. Februar 2015 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 8 und Urk. 9). Sinngemäss beantragt der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens, da er die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht erhalten habe (Urk. 9).
c) Aus den vorinstanzlichen Akten waren hinsichtlich des Versands der Vorladung an den Kläger keinerlei Belege aufzufinden; daher wurde der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 16). Diese erfolgte unterm 10. April 2015 (Urk. 17). Die Vorderrichterin gab an, dem Kläger die Vorladung vom
18. Dezember 2014 zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Januar 2015 mit A- Post gegen Empfangsschein geschickt zu haben. Da die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) und der Kläger am Tage der Schlichtungsverhandlung beide nicht erschienen seien, habe sie den Kläger telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er den Empfangsschein der Vorladung nicht retourniert habe und somit nicht an die Schlichtungsverhandlung käme (Urk. 17).
Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 15. April 2015 Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Friedensrichterin Stellung zu nehmen (Urk. 19). Die Verfügung wurde vom Kläger nicht abgeholt (Urk. 20), gilt aber gemäss Art. 138 Abs.
3 lit a ZPO am 24. April 2015 als zugestellt, womit die darin angesetzte Frist von 5 Tagen am 29. April 2015 endete. Innert Frist liess sich der Kläger nicht vernehmen. Es ist daher auf die Darstellung der Friedensrichterin abzustellen und davon auszugehen, dass die Vorladung vom 18. Dezember 2014 zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Januar 2015 dem Kläger zuging und er Kenntnis vom besagten Termin hatte. Durch sein Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung gilt der Kläger demnach als säumig.
2. a) Gemäss Art. 206 Abs. 3 ZPO wird das Schlichtungsverfahren bei Säumnis beider Parteien als gegenstandslos abgeschrieben, womit der angefochtene Entscheid und auch dessen Kostenfolge (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO) folgerichtig ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
b) Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV auf Fr. 420.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen.
b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 13 bis Urk. 15/1-6). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'324.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc