Plaintiff's Voluntary Dismissal Affirmed Despite Defendant's Post-Dismissal Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint seeking a claim, but later informed the court that the debt had been paid and they waived further pursuit. The court consequently dismissed the case as moot. The defendant appealed, arguing the court incorrectly stated the debt was paid and that they could not afford the costs. The appellate court found no grounds for appeal regarding the factual misstatement because the defendant did not object to the dismissal itself. Furthermore, the defendant's request for cost relief could not be granted retroactively for the prior proceedings and was denied for the current appeal due to the unlikelihood of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff's Voluntary Dismissal Affirmed Despite Defendant's Post-Dismissal Claims: The court consequently dismissed the case as moot. The defendant appealed, arguing the court incorrectly stated the debt was paid and that they could not afford the costs. The appellate court found no grounds for appeal regarding the factual misstatement because the defendant did not object to the dismissal itself. Furthermore, the defendant's request for cost relief could not be granted retroactively for the prior proceedings and was denied for the current appeal due to the unlikelihood of success.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the defendant.
Used to deny the defendant's request for free legal aid for the prior proceedings, as it could not be raised in the appeal proceedings.
Used to justify not requesting a response to the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann.
Urteil vom 10. Februar 2015
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rüti vom
4. Dezember 2014 (GV.2014.00035/SB.2014.00044)
Erwägungen:
1.1. Am 8. September 2014 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Der Kläger teilte der Vorinstanz vor Durchführung der Sühnverhandlung mit, dass der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) den eingeklagten Betrag ohne Zins und Betreibungskosten bezahlt habe und er auf deren Eintreibung verzichte (Urk. 18). In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 als gegenstandslos geworden ab, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 11).
1.2. Der Beklagte erhob gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 16; Urk. 31 und Urk. 33) und erklärt sinngemäss, dass in der Verfügung fälschlicherweise festgehalten worden sei, dass er die Zinsen und Betreibungskosten nicht beglichen habe und er die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht bezahlen könne (Urk. 31).
2.1. Der Beklagte moniert damit, dass in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides der Sachverhalt nicht richtig festgehalten worden sei (Urk. 31). Gegen die von der Vorinstanz verfügte Abschreibung des Verfahrens erhebt er jedoch keine Einwände, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch die von ihm geltend gemachte falsche Darstellung des Sachverhalts beschwert sein soll. Mangels Beschwer ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2. Sodann bringt der Beklagte vor, dass er die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht bezahlen könne (Urk. 31). Vor Vorinstanz unterliess es der Beklagte, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen. Dies kann er im Beschwerdeverfahren für das vorinstanzliche Verfahren nicht nachholen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es besteht daher keine Möglichkeit, den Beklagten von diesen Kosten zu entbinden. Allenfalls kann er bei der zuständigen Kasse um Ratenzahlung oder Stundung der Kosten ersuchen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Damit erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2. Der Beklagte stellt für das zweitinstanzliche Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 31). Ein solches wäre ohnehin aufgrund der Aussichtslosigkeit der erhobenen Beschwerde abzuweisen gewesen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt .
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 31, sowie an das Friedensrichteramt Rüti, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc