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RU150001 • OG ZH RU150001 KI-generiert

Appeal Regarding Equal Division of Procedural Costs Following Partial Settlement

Geschäftsnummer RU150001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed a lower court decision that settled a claim via a mutual agreement and split the procedural costs equally between both parties, arguing that since he conceded only a portion of the plaintiff's original claim and promptly paid that amount, the plaintiff should bear all costs because the initial demand was wrongful. The appellate court rejected the appeal, reasoning that the defendant acknowledged a settlement where he accepted liability for roughly half of the originally claimed sum, which justified the lower court's decision to divide the settlement costs equally according to statutory provisions, and the defendant did not contest the calculation of the settlement costs themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Equal Division of Procedural Costs Following Partial Settlement: The appellate court rejected the appeal, reasoning that the defendant acknowledged a settlement where he accepted liability for roughly half of the originally claimed sum, which justified the lower court's decision to divide the settlement costs equally according to statutory provisions, and the defendant did not contest the calculation of the settlement costs themselves.

Schlagwörter

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Teilhaftung Schadenregulierung Verfahrenskosten Kürzung des Anwaltshonorars Erbschaftsteilung Differenztheorie Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited implicitly as the legal basis for confirming the lower court's decision to split the costs equally following a partial settlement.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the second-instance procedural costs (fee) on the unsuccessful appellant (the defendant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award attorney fees for the appeal proceedings due to the appellant's failure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 3. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ (Suisse) SA, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Langnau am Albis vom 24. Dezember 2014 (GV.2014.00010 / SB.2014.00010)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 hatte die Klägerin beim Friedensrichteramt Langnau (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gestellt, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, ihr Fr. 497.80 nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen, und wonach der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei (Urk. 3). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 entschied die Vorinstanz (Urk. 5 = Urk. 7):

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. [Schriftliche Mitteilung]

5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Ziff. 2 und 3; Frist 30 Tage]

b) Hiergegen hat der Beklagte am 3. Januar 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 6):

Die gesamten Friedensrichterkosten von Fr. 250.00 seien der Klägerin zu belasten.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Friedensrichter hat erwogen, die Klägerin habe kurz vor der auf den 12. November 2014 angesetzten Schlichtungsverhandlung mitgeteilt, dass sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt hätten. In diesem habe die Klägerin den Betrag von Fr. 225.-- abgeschrieben und der Beklagte den Restbetrag von Fr. 272.80 anerkannt (Urk. 7 S. 1).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, die Klägerin habe aus eigenem Verlangen die Klage einen Tag vor der Schlichtungsverhandlung zurückgezogen. Er habe der Klägerin schon mehrfach angeboten, den rechtmässig geschuldeten Betrag zu begleichen. Aus dem zu Unrecht geforderten Betrag von Fr. 1'297.80 seien schlussendlich Fr. 272.-- geworden, welche er dann auch umgehend bezahlt habe. Es gebe darum keinen Grund, weshalb er die Kosten für eine unrechtmässige Forderung bezahlen sollte (Urk. 6).

d) Der Beklagte macht damit nicht geltend, dass sich die Parteien nicht auf den von der Vorinstanz erwähnten Vergleich geeinigt hätten. Im Gegenteil anerkennt er, dass er Fr. 272.-- anerkannt und bezahlt habe. Dies stellt rund die Hälfte der im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Forderung (Fr. 497.80 nebst Zins und Kosten) dar. Die hälftige Verteilung der Friedensrichterkosten entspricht damit dem Gesetz (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO) und ist korrekt. Die Höhe der Friedensrichterkosten wurde nicht beanstandet. Die Beschwerde des Beklagten ist daher abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 125.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m § 3 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 50.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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