Late Filing of Arguments for Legal Aid in Conciliation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought free legal aid and representation for a conciliation procedure. The lower court denied the request, finding the conciliation procedure free for disputes under a certain value and that legal representation was unnecessary given the straightforward nature of the case. The appellate court upheld this decision, ruling that the party's arguments regarding their inexperience and lack of legal knowledge were introduced too late, as such arguments should have been presented in the initial application, not during the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 202 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO; Late Filing of Arguments for Legal Aid in Conciliation: The lower court denied the request, finding the conciliation procedure free for disputes under a certain value and that legal representation was unnecessary given the straightforward nature of the case. The appellate court upheld this decision, ruling that the party's arguments regarding their inexperience and lack of legal knowledge were introduced too late, as such arguments should have been presented in the initial application, not during the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to exclude new arguments presented in the appeal.
Cited as the basis for not soliciting a response from the respondent.
Cited in relation to the applicant not requesting legal aid for the appeal proceedings.
Cited in relation to the conditions for legal aid in the second instance proceedings.
Cited to explain that court costs are generally not imposed if the dispute value is below Fr. 30,000.
Cited to indicate that the decision is an interim decision for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to inform about the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the calculation of time limits for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 20. Februar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014 (VO140161-O)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bereits eingeleitetes Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1).
Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 trat der Beschwerdegegner auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Urk. 10 S. 7 Dispositivziffern 1 f.).
b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und für das Schlichtungsverfahren sowie das Verfahren vor Arbeitsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 12).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
3. a) Der Obergerichtspräsident führte im angefochtenen Urteil aus, dass im beim Friedensrichter anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegen würde. Aufgrund von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sei daher das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei (Urk. 13 S. 2 f. E. 2.2). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er ab, da ein solcher vorliegend im Schlichtungsverfahren nicht notwendig sei. Aufgrund der bekannten Sachlage sei davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besondere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt sei überschaubar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bei der Geltendmachung der ausstehenden Lohnund Entschädigungsansprüche besonders komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Die Gesuchstellerin lege denn auch nicht konkret dar, worin die Komplexität bei der Darlegung der geltend gemachten Ansprüche aus der Kündigung bestehen würden. Im Gesuch werde zwar ausgeführt, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine junge und wenig erfahrene Arbeitnehmerin. Mit ihren
33 Jahren sei es ihr aber zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden
Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen (Urk. 13 S. 6 E. 2.9).
Die Gesuchstellerin führt hierzu in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie vor Schlichtungsbehörde Recht bekommen würde und mittellos sei. Für ein tragfähiges Fundament im späteren Arbeitsgerichtsprozess sei sie auf anwaltlichen Beistand angewiesen, weil sie sich in juristischen Angelegenheiten überhaupt nicht auskenne. Sie hätte ohne die Unterstützung ihres Rechtsbeistandes nicht einmal gewusst, dass ihr eine Pönale zustehen würde oder die fristlose Kündigung in ihrem Falle ungültig sei. Noch hätte sie gewusst, wie ein Antrag für den Friedensrichter korrekt auszufüllen sei oder dass ihre ehemalige Arbeitgeberin den Lohn nicht zurückhalten dürfe. All dies habe ihr ihr Rechtsbeistand mitgeteilt und erklärt (Urk. 12).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge-
bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).
Die vorstehenden Ausführungen der Gesuchstellerin wurden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht (vgl. Urk. 1, Urk. 7). Im Verfahren beim Obergerichtspräsidenten wurde – nachdem dieser die Gesuchstellerin aufgefordert hatte, Stellung dazu zu nehmen, weshalb sie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren als notwendig erachte (Urk. 6) – einzig vorgebracht, dass die einzelnen Ansprüche der Gesuchstellerin der Dispositionsmaxime unterstehen und von ihr voll bewiesen werden müssten. Arbeitsrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung seien für eine junge und noch wenig erfahrene Arbeitnehmerin wie die Gesuchstellerin nicht einfach. Sie sei auf anwaltlichen Beistand angewiesen, und dieser sei zweifellos gerechtfertigt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2). Hierbei hielt sich der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zu allgemein. So ist nicht jede 33 Jahre alte Arbeitnehmerin automatisch aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ein Schlichtungsgesuch, für welches nach relativ kurzer Recherche im Internet Formulare gefunden werden können (www.friedensrichter-zh.ch/arbeitsrechtliche_klagen.html, www.stadtzuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/friedensrichteramt/klagen/ arbeitsrechtliche_forderungen.html; abgerufen am 19. Februar 2015), aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Art. 202 Abs. 1 ZPO), einzureichen und zu begründen. Der Rechtsbeistand hätte ausführen müssen, wieso dies der Gesuchstellerin im konkreten Fall nicht möglich sein soll. Als Beweis hier einzig die "Notorietät" anzurufen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2), genügt nicht, insbesondere auch, da eine diesbezügliche Notorietät gar nicht gegeben ist. Zudem zeigte der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin – wie vom Obergerichtspräsidenten zu Recht ausgeführt – auch gar nicht auf, worin die Komplexität bei der Darlegung der geltend gemachten Ansprüche aus der Kündigung bestehe. Die Ausführungen der Gesuchstellerin hierzu im Beschwerdeverfahren sind nun im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander.
c) Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Thema ist. In einem allfälligen späteren Verfahren vor Arbeitsgericht wird sie die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen haben. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch im Rahmen des Verfahrens vor Arbeitsgericht den Parteien grundsätzlich keine Gerichtskosten auferlegt werden, sofern der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO).
d) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO erfüllt wären.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.A., 2012, S. 63, m.w.H.).
Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … (zuhanden Verfahren GV.2014.00409 / SB.2014.00436), je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdegegner zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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