Company v. Individual (Costs of Waived Conciliation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company sued an individual for unpaid invoices totaling approximately Fr. 125,000. The parties jointly waived the mandatory conciliation hearing, and the conciliation authority issued a certificate of entitlement to sue, imposing costs on the company. The company appealed this cost decision, arguing that since the conciliation hearing was waived, no costs should have been incurred or imposed. The appellate court ruled that although a waiver of conciliation typically avoids costs, in this case, the waiver occurred after the plaintiff had already filed their claim and been summoned to the hearing, thus initiating the conciliation process and incurring costs. Therefore, the court upheld the imposition of costs on the plaintiff as per the relevant procedural rules for unsuccessful conciliation proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 199 Abs. 1 ZPO, Art. 199 ZPO, Art. 207 ZPO, Art. 954a Abs. 1 OR, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Company v. Individual (Costs of Waived Conciliation): 125,000. The parties jointly waived the mandatory conciliation hearing, and the conciliation authority issued a certificate of entitlement to sue, imposing costs on the company. The company appealed this cost decision, arguing that since the conciliation hearing was waived, no costs should have been incurred or imposed. The appellate court ruled that although a waiver of conciliation typically avoids costs, in this case, the waiver occurred after the plaintiff had already filed their claim and been summoned to the hearing, thus initiating the conciliation process and incurring costs. Therefore, the court upheld the imposition of costs on the plaintiff as per the relevant procedural rules for unsuccessful conciliation proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited by the plaintiff to justify waiving the conciliation hearing, and discussed by the court in relation to the actual situation when the waiver occurred.
Cited as a specific norm for the allocation of costs in conciliation proceedings when the dispute is not materially resolved.
Cited as the legal basis for appealing on grounds of incorrect application of law and obviously incorrect factual determination.
Cited regarding the requirement for a written and reasoned appeal submission.
Used to impose the court fees and the party compensation on the plaintiff.
Cited for determining the court fees for the appellate procedure.
Cited for determining the party compensation in the appellate procedure.
Cited for the determination of court fees and party compensation according to the GebV OG and AnwGebV.
Cited as general provisions applicable to the allocation of costs in conciliation proceedings.
Cited to explain that minor defects can be corrected within a court-set deadline.
Cited as the basis for the principle that minor defects can be corrected within a court-set deadline.
Cited for the imposition of costs on the plaintiff.
Cited for the imposition of costs on the plaintiff.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140059-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny.
Urteil vom 3. März 2015
in Sachen
A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 25. September 2014 (GV.2014.00272 / SB.2014.00336)
Erwägungen:
I.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagter) ist eine Privatperson aus Zürich. Der Beklagte hatte von der Klägerin seine Liegenschaft im nahen Ausland einrichten und ausstatten lassen. Dabei kam es zur Uneinigkeit über die Bezahlung von Rechnungen der Klägerin. Die Klägerin macht diesbezüglich Zahlungsausstände von insgesamt rund Fr. 125'000.– geltend und fordert diese vom Beklagten (Urk. 1 S. 2 f.).
2. Mit Eingabe vom 12. August 2014 erhob die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 107'277.80 zuzüglich
5 % Zins seit 28. Februar 2014 zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, der Klägerin Fr. 16'994.60 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Mai 2014 zu bezahlen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Zahlungsbefehlskosten der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 in der Höhe von Fr. 203.00 zu ersetzen.
4. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei zu beseitigen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten [recte: des Beklagten]."
Auch zwischen der einzelzeichnungsberechtigten, einzigen Verwaltungsrätin der Klägerin und dem Beklagten stehen Forderungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und Ausstattung der Liegenschaft im Streit. Die Verwaltungsrätin ihrerseits reichte daher – vertreten durch den gleichen Rechtsanwalt wie die Klägerin – ebenfalls am 12. August 2014 eine Forderungsklage in eigenem Namen über einen Betrag von rund Fr. 42'000.– bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 S. 2 im Verfahren RU140060). Am 9. September 2014 wurde in beiden Verfahren zur Schlichtungsverhandlung auf den 29. September 2014 vorgeladen (Urk. 3). Mit Schrei-
ben vom 24. September 2014 teilten sowohl die Klägerin als auch deren Verwaltungsrätin dem Friedensrichteramt mit, die Parteien hätten an einer Schlichtungsverhandlung in einem anderen (dritten) Verfahren teilgenommen und sich nicht einigen können. Sie würden daher gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 29. September 2014 verzichten und ersuchten um Abnahme der Vorladung auf den 29. September 2014 (Urk. 7). Mit Schreiben vom 25. September 2014 teilte der Beklagte seinerseits dem Friedensrichteramt mit, dass er in Übereinstimmung mit dem Schreiben der Klägerin und deren Verwaltungsrätin auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung verzichte (Urk. 8). Das Friedensrichteramt stellte daraufhin am 25. September 2009 unter Hinweis auf Art. 199 ZPO der Klägerin eine Klagebewilligungen ohne Durchführung der Schlichtungsverhandlung aus. Es setzte die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 950.– fest, auferlegte die Kosten der Klägerin und wies darauf hin, dass die Kosten bei Einreichung der Klage gemäss Art. 207 ZPO zur Hauptsache geschlagen würden (Urk. 9 S. 2). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 gelangten die Klägerin und die Verwaltungsrätin an das Friedensrichteramt und teilten mit, die Klagebewilligung nebst zugehöriger Rechnung an das Friedensrichteramt zurückzuschicken. Die Parteien hätten gemeinsam auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet. In diesem Fall müsse weder eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt noch eine Klagebewilligung ausgestellt werden. Dementsprechend fielen auch keine Kosten an (Urk. 12). Weder aus den Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten wird die Reaktion des Friedensrichteramtes auf diese Eingabe ersichtlich.
3. Mit formund fristgerecht eingereichter Beschwerde vom 5. November 2014 stellten die Klägerin und deren Verwaltungsrätin gemeinsam folgendes Rechtsbegehren (Urk. 14 S. 2):
" 1. Die Kostenverfügungen in den Klagebewilligungen des Friedensrichteramtes Zürich 7 + 8 vom 25. September 2014 (GV.2014.272 / GV.2014.272 [recte: GV.2014.272 / GV.2014.273]) seien aufzuheben und es sei von einer Kostenauflage für die Kosten des Schlichtungsverfahrens abzusehen.
2. Eventualiter seien die in den betreffenden Klagebewilligungen vom
25. September 2014 festgesetzten Kosten massiv zu reduzieren und den beiden beteiligten Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."
4. Da zwei verschiedene Parteien gegen zwei verschiedene Entscheide beschwerdeweise vorgingen, wurden zwei getrennte Verfahren unter den Geschäftsnummern RU140059 und RU 140060 angelegt. Nachdem der mit Verfügung vom 26. November 2014 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 240.– fristgerecht geleistet worden war (Urk. 21 f.), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom
9. Dezember 2014 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 23). Der Beklagte erstattete seine Beschwerdeantwort am 26. Januar 2015 formund fristgerecht und beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeantwort wurde der Klägerin am 4. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24, insbesondere S. 2).
5. Die Klägerin gelangte unter der Bezeichnung "A._____ AG" ans Gericht (vgl. z.B. Urk. 14 S. 1). Dem Handelsregister des Kantons Zürich kann entnommen werden, dass die Klägerin zwar als Aktiengesellschaft konstituiert ist, im Handelsregister aber unter der Firma "A._____ SA" eingetragen ist (Urk. 27 S. 1). Gemäss Art. 954a Abs. 1 OR muss die im Handelsregister eingetragene Firma im formellen Geschäftsverkehr vollständig und unverändert angegeben werden (Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 11 A., § 7 Rz. 103). Die Klägerin wurde daher im vorliegenden Verfahren als "A._____ SA" rubriziert.
II.
1. Gegen den Kostenentscheid des Friedensrichteramtes kann eine Beschwerde ans Obergericht erhoben werden (Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2013, Geschäfts-Nr.: RU130059, S. 4 f.; abzurufen unter www.gerichte-zh.ch).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ferner herrscht ein grundsätzlich umfassendes Novenverbot (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4).
3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ein reformatorischer Sachentscheid kommt namentlich bei der vorliegenden Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7). Insbesondere in diesem Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo
W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.
3.2. Diesen Anforderungen genügt der Eventualantrag der Klägerin auf "massive Reduktion" der vorinstanzlichen Kosten nicht (Urk. 14 S. 2). Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, auf welchen Betrag die angefochtenen Kosten festzusetzen seien (Urk. 14 S. 5 Ziff. 5). Der betreffende Antrag erweist sich damit als mangelhaft, weshalb auf ihn nicht einzutreten ist. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO kleine Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können (Art. 132 Abs. 2 ZPO), da die fehlende Bezifferung nicht in diese Kategorie der kleinen Mängel fällt.
III.
1. Die Klägerin argumentiert zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst und sinngemäss wie folgt: Verzichteten die Parteien wie vorliegend gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO auf ein Schlichtungsverfahren, ersetze dieser Verzicht die Klagebewilligung und es sei weder ein Schlichtungsverfahren durchzuführen noch eine Klagebewilligung auszustellen. Die Vorinstanz hätte demnach keine Klagebewilligung ausstellen dürfen, weshalb eine rechtliche Grundlage, um "die Kosten des Schlichtungsverfahrens" der Klägerin aufzuerlegen, fehle. Auch liege kein Klagerückzug vor, der eine entsprechende Kostenauflage rechtfertigen würde. Ebenso finde sich in der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) keine Grundlage für eine Kostenauflage, da dort nur von einer Gebühr für das Schlichtungsverfahren die Rede sei, woraus im Umkehrschluss folge, dass keine Gebühren zu erheben seien, wenn aufgrund eines gemeinsamen Verzichts auf das Schlichtungsverfahren ein solches nicht durchzuführen sei. Schliesslich bringt die Klägerin vor, es sei unerfindlich, auf welcher Grundlage bei einem gemeinsamen Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens die Kosten einseitig der Klägerin auferlegt worden seien (Urk. 14 S. 5 f.).
2. Der Beklagte nahm inhaltlich nur zum Eventualantrag der Klägerin, es seien ihm die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, Stellung, da nur dieser Antrag ihn betreffe. Diesbezüglich macht er hauptsächlich geltend, dass er keine gesetzliche Grundlage erkennen könne, gestützt auf die ihm die Hälfte der Kosten des von der Klägerin verursachten Schlichtungsverfahrens auferlegt werden könnten, zumal die Klägerin diesen Antrag weder begründe noch eine entsprechende rechtliche Grundlage nenne. Es sei ihm daher vollkommen unerfindlich, weshalb er für das von der Klägerin verursachte Schlichtungsverfahren Kosten tragen solle (Urk. 24 S. 2 f.).
3.1. Der klägerische Standpunkt, dass kein Schlichtungsverfahren stattfindet und daher auch keine entsprechenden Kosten festgesetzt und auferlegt werden, wenn die Parteien gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO direkt ans Bezirksgericht
gelangen, ist grundsätzlich zutreffend, berücksichtigt aber die konkrete, tatsächliche Situation nicht: Vorliegend erfolgte der gemeinsame Verzicht erst, nachdem die Klägerin ihre Klageschrift bereits der Vorinstanz eingereicht hatte. Es liegt also nicht die Situation vor, in der sich die Parteien einigen und sofort, ohne das Friedensrichteramt zu involvieren, ans Bezirksgericht gelangen. Vielmehr hatte das Schlichtungsverfahren bereits angehoben, so waren die Parteien bereits zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden (Urk. 3). Dabei sind Kosten entstanden, die – abgesehen von vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei Vorliegen einer eigentlichen Justizpanne – den Parteien aufzuerlegen sind. Der Antrag, es sei von einer Kostenauflage abzusehen, ist daher abzuweisen.
3.2. Bei der Verlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens sind neben den allgemeinen Bestimmungen (Art. 104 bis Art. 109 ZPO) auch die für das Schlichtungsverfahren spezifischen Normen in Art. 207 ZPO zu beachten. Dabei ist zunächst zwischen zwei verschiedenen Fällen zu unterscheiden: Nämlich zum einen der Fall, dass die Streitigkeit im Schlichtungsverfahren materiell bereinigt wird, also wenn die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällt, einen Urteilsvorschlag unterbreitet, der in Rechtskraft erwächst, oder wenn sich die Parteien in der Sache vergleichen. In die zweite Kategorie sind sodann Fälle einzuordnen, in denen das Schlichtungsverfahren ergebnislos bleibt, also keine Regelung in der Sache erzielt wird, weil sich die Parteien nicht einigen können, das Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zurückgezogen wird oder eine Partei säumig ist. Während im ersten Fall die Kosten nach Massgabe der Regelung in der Sache bzw. einem allfälligen Vergleich entsprechend zu verlegen sind, müssen im zweiten Fall die Kosten gemäss Art. 207 ZPO der klagenden Partei auferlegt und gegebenenfalls bei Klageeinleitung zur Hauptsache geschlagen werden, damit sie entsprechend der Regelung in der Hauptsache verlegt werden können. Vorliegend wurde der Streit zwischen den Parteien in materieller Hinsicht durch das Schlichtungsverfahren nicht bereinigt, vielmehr wird das Bezirksgericht über die Sache zu befinden haben. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind daher grundsätzlich der Klägerin aufzuerlegen.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind, wie soeben dargelegt, aufgrund der fehlenden materiellen Bereinigung der Streitsache grundsätzlich der Klägerin aufzuerlegen, und zwar unabhängig davon, ob das Schlichtungsverfahren durch die Ausstellung der Klagebewilligung oder durch einen Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit oder Rückzug des Schlichtungsbegehrens abgeschlossen wird. Auf die Frage, ob zu Recht eine Klagebewilligung ausgestellt wurde, muss daher nicht weiter eingegangen werden, da ihre Beantwortung keinen Einfluss auf die vorliegend angefochtene Kostenauflage hat. Schliesslich ist anzumerken, dass es zwar nicht undenkbar scheint, einem allfälligen im Rahmen eines Prozessvergleichs im Schlichtungsverfahren gestellten gemeinsamen Antrag auf hälftige Kostenverlegung stattzugeben, vorliegend ist aber ein solcher Prozessvergleich bzw. Antrag weder behauptet noch ersichtlich. Auch diese Problematik ist daher nicht weiter zu behandeln. Insgesamt ist damit der Antrag, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien den Parteien hälftig aufzuerlegen, abzuweisen.
4. Im Ergebnis erweist sich sowohl die Erhebung von Kosten als auch deren Auflage an die Klägerin als korrekt, weshalb die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen ist.
IV.
1. Die Entscheidgebühr im Sinne von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO ist gemäss Art. 96 ZPO in Anwendung der GebV OG festzulegen. Gemäss § 12 Abs. 2 GebV OG ist der Bemessung die streitige Gebühr für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 950.– zu Grunde zu legen (Urk. 15 S. 2). Gemäss § 12 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG ist demnach die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 240.– festzulegen. Die Entscheidgebühr ist gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
2. Die Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist gemäss Art. 96 ZPO in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren
(AnwGebV; LS 215.3) festzulegen. Auch der Bemessung der Parteientschädigung ist gemäss § 13 Abs. 1 AnwGebV die streitige Gebühr für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 950.– zu Grunde zu legen. Gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV ist daher von einer Grundgebühr in der Höhe von rund Fr. 240.– auszugehen. Diese ist gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV auf zwei Drittel bzw. Fr. 160.– zu reduzieren. Da weder Erhöhungsnoch Senkungsgründe im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV vorliegen, ist die Klägerin demnach gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 160.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Es wird erkannt:
1. Auf den Antrag, die Kosten für das Schlichtungsverfahren seien zu reduzieren, wird nicht eingetreten.
2. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 160.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.
7. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 950.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Kenny
versandt am: mc