Appealability of Conciliation Settlement Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint against a lower court's decision that dismissed proceedings based on an agreement reached during a conciliation hearing, arguing they disagreed with the agreed-upon monetary amount. The court dismissed the complaint because an agreement or acknowledgment of a claim, which terminates the proceedings, has the effect of a final judgment and is generally only challengeable via revision to the Federal Supreme Court, not by way of the current appeal, even if the appellant claims no agreement was actually made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 208 ZPO, Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 329 Abs. 1 ZPO; Appealability of Conciliation Settlement Dismissal: The court dismissed the complaint because an agreement or acknowledgment of a claim, which terminates the proceedings, has the effect of a final judgment and is generally only challengeable via revision to the Federal Supreme Court, not by way of the current appeal, even if the appellant claims no agreement was actually made.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive orders regarding the absence of costs and compensation for the appeal proceedings.
Cited in the final section regarding the nature of the decision (final decision) for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140058-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 14. November 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 29. September 2014 (GV.0214.00315 / SB.2014.00353)
Erwägungen:
1.1. Am 26. August 2014 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung vom 24. September 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 29. September 2014 gestützt auf eine an der Schlichtungsverhandlung geschlossene Vereinbarung (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 13) als durch Klageanerkennung erledigt ab (Urk. 18).
1.2. Hiergegen hat der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) – gestützt auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung – am 7. November 2014 Beschwerde erhoben und erklärt, er sei mit dem Betrag von Fr. 4'797.39, welchen er zahlen müsse, nicht einverstanden (Urk. 17).
2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
3.1. Ein Vergleich oder eine Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO; gleich Art. 241 Abs. 2 ZPO) und kann daher grundsätzlich nur noch mit Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf materielle wie prozessuale Mängel eines Vergleichs ausschliessliches Rechtsmittel die Revision (BGE 139 III 133 Erw. 1.3). Dies ist darin begründet, dass bereits die Parteierklärung selber den Prozess unmittelbar beendet hat und der darauf gestützte Abschreibungsentscheid damit lediglich noch ein deklaratorischer Akt ist (a.a.O., Erw. 1.2). Diese Erwägungen gelten naturgemäss auch für einen Klagerückzug oder eine Klageanerkennung (Art. 241 bzw. Art. 208 ZPO). Und zwar bildet die Revision auch dann das einzige Rechtsmittel, wenn geltend gemacht wird, es liege mangels Parteierklärung gar keine (den Prozess unmittelbar beendende) Klageanerkennung vor. Denn auch in diesem Fall ist die angefochtene Abschreibungsverfügung kein taugliches Anfechtungsobjekt.
3.2. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Entgegennahme und Behandlung eines Revisionsgesuches ist diejenige Instanz zuständig, die den
mit Revision anzufechtenden Entscheid gefällt hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Die Revisionsfrist beträgt 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
3.3. Damit erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 sowie an das Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'797.39.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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