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RU140055 • OG ZH RU140055 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer RU140055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a defendant's appeal against a lower court's judgment which fully upheld the plaintiff's claim for CHF 234.05 plus interest and costs, because the defendant failed to submit the required court cost deposit of CHF 150 despite being granted an initial deadline and a subsequent final extension, as the payment of the court cost deposit is a prerequisite for the appeal to be heard under procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: Dezember 2014 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsfrist formelle Verfahrenseinstellung Zahlung der Geldbuße Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 2.2) as the procedural prerequisite for the dismissal of the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 103 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 103 ZPO as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding legal costs (Parteientschädigung) to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140055-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 13. Januar 2015

in Sachen

A._____,

Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

gegen

C._____, Dr. med. dent.,

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom

20. September 2014 (GV.2014.00038/SB2014.00065)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 20. September 2014 wurde die vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) erhobene Klage über Fr. 234.05 nebst 5 % Zins seit 22. Februar 2011 und Fr. 33.30 Betreibungskosten vollumfänglich gutgeheissen (Urk. 2; Urk. 14). Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 250.– wurden der Beklagten auferlegt (Urk. 14 S. 2).

1.2 Am 20. Oktober 2014 reichte die Beklagte innert Frist Beschwerde ein mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 13 S. 1):

Die Verfügung vom Friedensrichteramt Wetzikon vom 20.09.2014 sei zurückzuweisen und die Beschwerde sei zu akzeptieren.

2.1 In der Folge wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung der angerufenen Kammer vom 24. November 2014 unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 21). Nachdem innert dieser Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom

15. Dezember 2014 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 22).

2.2 Die Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 24. November 2014 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom

15. Dezember 2014 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2

GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen.

3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16 und Urk. 17/1-5, sowie an das Friedensrichteramt Wetzikon (Geschäfts Nr. GV.2014.00038), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 234.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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