Appeal Regarding Delay in Issuing Super-Provisional Measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed to the High Court alleging that the lower court had refused or unduly delayed a decision on their request for a super-provisional measure, filed on September 10, to prevent property transfers related to an estate dispute. The appellate court reasoned that although decisions on super-provisional measures should be immediate, the lower court had seven working days to review the complex submission and issue a reasoned decision, which was subsequently made on September 22, and thus the time elapsed before the appeal did not constitute an inadmissible delay, leading to the dismissal of the appeal as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 265 ZPO, Art. 265 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Delay in Issuing Super-Provisional Measure: The appellate court reasoned that although decisions on super-provisional measures should be immediate, the lower court had seven working days to review the complex submission and issue a reasoned decision, which was subsequently made on September 22, and thus the time elapsed before the appeal did not constitute an inadmissible delay, leading to the dismissal of the appeal as unfounded.
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KI-generiertThis article was cited in the reasoning to discuss the immediacy requirement for deciding on superprovisional measures, which is the core subject matter of the appeal.
The court declared that the decision is an interlocutory decision in the sense of Art. 93 BGG, which determines the appealability under the Federal Supreme Court Act.
Although not explicitly cited in the dispositive, Art. 66 al. 1 BGG (often related to costs) would typically govern costs if they were imposed. However, since the court explicitly stated in order 2 that 'Die Kosten fallen ausser Ansatz' (Costs are waived), no specific cost provision is cited in the dispositive for imposing costs. Since the waiver of costs is explicitly stated in order 2, and no governing article for that waiver is cited in the dispositive, no cost provision is included based on the strict rule.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler
Urteil vom 7. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
im Verfahren CP140001 des Bezirksgerichtes Pfäffikon betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe am 10. September 2014 im pendenten Verfahren betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage vor dem Bezirksgericht Pfäffikon (fortan Vorinstanz; Geschäfts-Nr. CP140001-H) ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen sowie um vorsorgliche Massnahmen gestellt, wonach das Grundbuchamt Pfäffikon anzuweisen sei, an den Grundstücken des Nachlasses keine Handänderungen einzutragen. Gemäss Art. 265 ZPO müsse das Gericht unverzüglich über die Massnahme entscheiden, dies sei bis dato nicht der Fall. Die Vorinstanz sabotiere ihn und wolle keine Massnahmen anordnen, um so der Gegenseite einen Vorteil zu verschaffen. Deshalb beantrage er nun vor Obergericht, die superprovisorische Massnahme zu erlassen (act. 2).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-53). Das Verfahren ist spruchreif.
Am 22. September 2014 hat die Vorinstanz über das Begehren um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen entschieden (act. 6 = 5/52).
2.
Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts. Eine Pflichtverletzung ist nur in klaren Fällen anzunehmen (K. BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 50).
Über Begehren um superprovisorische Massnahmen ist grundsätzlich "sofort" zu entscheiden (Art. 265 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-SPRECHER, Art. 265 N 27). Das Gesuch ist jedoch umsichtig zu prüfen, was regelmässig gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um superprovisorische sowie vorsorgliche Massnahmen gingen bei der Vorinstanz am 10. September 2014 ein (act. 5/50 und 51). Die Prüfung sowie die schriftliche Begründung des Entscheides nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Zeichnet sich ab, dass das Gesuch nicht gutheissen werden kann, ist die eilige Bearbeitung nicht ganz so eminent wie bei einer Gutheissung. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. September 2014 waren seit der Einreichung der Gesuche bei der Vorinstanz sieben Arbeitstage verstrichen. Bei dieser Behandlungsdauer kann noch nicht von einer unzulässigen Verzögerung gesprochen werden. Die zulässige Dauer der Behandlung eines Gesuches um superprovisorische Massnahmen wurde nicht überschritten, muss doch wie ausgeführt neben der Speditivität auch die nötige Sorgfalt aufgewendet werden. Folglich wurde das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht verletzt. Auch die Dauer bis zum tatsächlichen (negativen) Entscheid über die superprovisorische Massnahme am 22. September 2014 kann nicht als übermässig qualifiziert werden.
Mit dem Entscheid über die superprovisorische Massnahme wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist angesetzt, um sein vorsorgliches Massnahmebegehren zu substantiieren. Damit wurde auch die Behandlung dieses Begehrens innert angemessener Frist vorangetrieben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 440'000.–.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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