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RU140041 • OG ZH RU140041 KI-generiert

Claimant's Failure to Appear and Untimely Appeal of Case Termination

Geschäftsnummer RU140041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The initial proceedings before the Justice of the Peace were terminated because the claimant failed to appear at the conciliation hearing on the rescheduled date, despite receiving timely notification of the consequences of non-appearance. The claimant appealed this decision, citing a psychological condition as the reason for non-attendance and attempting to introduce new arguments regarding his claim and the denial of free legal aid, which were not the subject of the appealed termination order. The court dismissed the appeal, reasoning that the claimant did not provide an excused reason or medical certificate for his absence, and the appeal was limited to challenging the procedural decision to terminate the case, meaning new substantive claims or challenges to unrelated prior decisions could not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 206 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Claimant's Failure to Appear and Untimely Appeal of Case Termination: The claimant appealed this decision, citing a psychological condition as the reason for non-attendance and attempting to introduce new arguments regarding his claim and the denial of free legal aid, which were not the subject of the appealed termination order. The court dismissed the appeal, reasoning that the claimant did not provide an excused reason or medical certificate for his absence, and the appeal was limited to challenging the procedural decision to terminate the case, meaning new substantive claims or challenges to unrelated prior decisions could not be considered.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Eröffnung des Entscheids Schlichtungsverhandlung Friedensrichteramt Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the losing party (Kläger) to pay the procedural costs of the appeal proceedings.

Art. 117 lit. b ZPO

Used to deny the Kläger's request for legal aid due to the hopelessness (Aussichtslosigkeit) of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 16. September 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 15. Juli 2014 (GV.2014.00017 / SB.2014.00250)

Erwägungen:

1. a) Am 21. Januar 2014 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Der von der Friedensrichterin geforderte Kostenvorschuss von Fr. 1'050.-- ging rechtzeitig ein (Urk. 3). Am 7. März 2014 setzte die Friedensrichterin die Schlichtungsverhandlung auf den 11. April 2014 an (Urk. 6). Am 10. April 2014 verschob sie die Verhandlung auf den 15. Mai 2014 (Urk. 10). Und am 21. Mai 2014 verschob sie die Verhandlung sodann auf den 14. Juli 2014, diesmal mit dem Hinweis, dass einem weiteren Verschiebungsgesuch aus dem gleichen Grund nicht mehr stattgegeben würde (Urk. 21). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 schrieb die Friedensrichterin das Verfahren als gegenstandslos geworden ab und auferlegte die Kosten dem Kläger, letzteres unter dem Vorbehalt einer Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31).

b) Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 30 S. 2):

"1. Die Betrag vom 1050 sFr würde unberürte weiter Deponiert Bei Ober- Gericht, Bis C._____ An Broder Dr. D._____ gefeint geld.

2. Die Verfügung vom 15 Juli 2014 zu Abweissen.

3. Unentgeltlichen Rechtspflege zu Bewiligen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger sei zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Juli 2014 unentschuldigt nicht erschienen, obwohl ihm die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen am 27. Mai 2014 rechtzeitig zugestellt worden sei. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO sei das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 31 S. 1).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Dabei muss in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Wenn etwas nicht in dieser Weise als unrichtig reklamiert wird, so bleibt es grundsätzlich dabei. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger macht zu seinem Nichterscheinen in der Beschwerde geltend, es sei unbestritten, dass er infolge psychischer Störung zu 100 % behandlungsbedürftig sei. Er habe vor dem 14. Juli 2014 drei Briefe an die Vorinstanz gesandt, sowie drei an das Bundesgericht und einen an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg (Urk. 30 S. 2).

Dass der Kläger allenfalls infolge einer psychischen Störung behandlungsbedürftig ist, ändert nichts daran, dass er nicht zur Schlichtungsverhandlung vom

14. Juli 2014 erschienen ist. Er hat sodann für sein Nichterscheinen auch kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Die Vorinstanz hat daher sein Nichterscheinen zu Recht als unentschuldigt qualifiziert.

Der Kläger hat nach seinem am 21. Januar 2014 eingereichten Schlichtungsgesuch bis zur Verhandlung vom 14. Juli 2014 der Friedensrichterin nicht drei, sondern insgesamt 17 Briefe gesandt (vgl. Urk. 4, 5, 7/1-3, 8, 12, 14, 16-20,

22 und 25-27). Der blosse Verweise auf einzelne davon – auch wenn davon auszugehen wäre, dass mit diesem Verweis die letzten drei Briefe gemeint seien (Urk. 25-27) – genügt nicht als konkrete Reklamation. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, in den früheren Briefen des Klägers nach Vorbringen zu suchen, welche für den Kläger allenfalls günstig sein könnten. Die Briefe an das Bundesgericht und an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg sind nicht bei den Akten. Ohnehin würde auch dort das Gleiche gelten: Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, darin nach für den Kläger allenfalls günstigen Vorbringen zu suchen.

d) Die übrigen Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerde betreffen einerseits die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (diese seien ihm nach seiner Ansicht zu Unrecht vorenthalten worden; Urk. 30 S. 3). Und andererseits betreffen die Vorbringen die Klage an sich (die Beklagte weigere sich

zu Unrecht, ihn gemäss den Versicherungspolicen zu entschädigen; Urk. 30 S. 4). Die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege war jedoch nicht Thema der angefochtenen Verfügung der Friedensrichterin (über die unentgeltliche Rechtspflege hat das Obergericht mit Urteil vom 30. Juli 2014 im Beschwerdeverfahren RU140038 entschieden). Auch die Klage selber wurde in jener Verfügung nicht behandelt. Und weil diese Bereiche nicht Thema der angefochtenen Verfügung waren, können sie auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auf diese übrigen Vorbringen kann daher nicht eingegangen werden, weil sie sich nicht auf die angefochtene Verfügung der Friedensrichterin beziehen.

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2.5 Mio. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 30 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 30, sowie an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die friedensrichterlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2.5 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. September 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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