Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Failure to Provide Timely Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought free legal aid for pre-trial conciliation proceedings after their initial application was denied because they failed to submit updated financial documentation as ordered by a deadline. The court dismissed the appeal because the appellant did not challenge the lower court's reasoned decision rejecting the application based on the lack of documentation; instead, the appellant merely supplied the previously requested documents and explanations as to why they lacked certain proofs within the appeal itself, which is impermissible as appellate review is limited to reviewing the correctness of the prior decision, not introducing new facts or evidence. Consequently, the appeal was rejected, costs were imposed on the appellant for the appeal proceedings, and no compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Failure to Provide Timely Documentation: The court dismissed the appeal because the appellant did not challenge the lower court's reasoned decision rejecting the application based on the lack of documentation; instead, the appellant merely supplied the previously requested documents and explanations as to why they lacked certain proofs within the appeal itself, which is impermissible as appellate review is limited to reviewing the correctness of the prior decision, not introducing new facts or evidence. Consequently, the appeal was rejected, costs were imposed on the appellant for the appeal proceedings, and no compensation was awarded.
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KI-generiertCited in the reasoning as the legal basis for imposing court costs on the losing party (the applicant).
Cited in the reasoning to explain that costs are generally not levied in the procedure for legal aid applications, but distinguishing its application for the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 5. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Mai 2014 (VO140057-O)
Erwägungen:
1. a) Am 15. April 2014 hatte die Gesuchstellerin beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt gestellt (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde ihr Frist zur Einreichung von aktuellen Belegen angesetzt. Mit Urteil vom 13. Mai 2014 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 4 = Urk. 7).
b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 20. Mai 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 6):
Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu gewähren.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2 Die Gesuchstellerin hat ihre Beschwerde als "Beschwerde gegen den richterlichen Entscheid vom 24. April 2014" überschrieben. Die Beschwerde richtet sich jedoch offensichtlich nicht gegen die Verfügung vom 24. April 2014, sondern gegen das von der Gesuchstellerin der Beschwerde beigelegte (Urk. 9/1)
Urteil vom 13. Mai 2014. Auf eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2014 wäre ohnehin wegen Verspätung nicht einzutreten.
3. a) Der Obergerichtspräsident erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchstellerin sei mit Verfügung vom 24. April 2014 Frist angesetzt worden, um ihre finanziellen Verhältnisse und diejenigen ihrer Mutter mittels aktuellen Belegen nachzuweisen. Die Gesuchstellerin habe diese Verfügung am 28. April 2014 entgegen genommen. Innert Frist sei keine Stellungnahme der Gesuchstellerin eingegangen. Damit sei deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen (Urk. 7 S. 2).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im
Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE- Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin erhebt in ihrer Beschwerde keine Rügen gegen das angefochtene Urteil. Sie beanstandet dieses Urteil mit keinem Wort, sondern reicht im Wesentlichen nur diejenigen Unterlagen ein, welche von ihr mit der Verfügung vom 24. April 2014 gefordert wurden, bzw. legt dar, wieso sie nicht über die entsprechenden Belege verfüge (Urk. 6). Im Beschwerdeverfahren können neue Beweismittel jedoch, wie erwähnt (oben Erw. 3.b), nicht mehr berücksichtigt werden. Es bleibt damit beim Urteil vom 13. Mai 2014 und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Daher sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Obergerichtspräsidenten unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, je gegen Empfangsschein.
Die Akten des Obergerichtspräsidenten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an diesen zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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