Conciliation Fee Upheld Despite Case Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to impose a CHF 180 fee after the claimant withdrew their case. The appellate court found the appeal to be unfounded because the fee imposed was within the statutory range for conciliation proceedings, and there was no provision for a reduction based on withdrawal in this specific instance. Furthermore, the court found no issue with the fee being directed to a private account, as the conciliator managed their own fee collection with proper identification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Conciliation Fee Upheld Despite Case Withdrawal: The appellate court found the appeal to be unfounded because the fee imposed was within the statutory range for conciliation proceedings, and there was no provision for a reduction based on withdrawal in this specific instance. Furthermore, the court found no issue with the fee being directed to a private account, as the conciliator managed their own fee collection with proper identification.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for imposing costs on the appellant in the appellate proceedings.
Cited for determining the costs for the appellate proceedings.
Cited to dispense with the filing of a response by the appellee because the appeal was unfounded.
Cited regarding the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140011-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Subotic
Urteil vom 14. April 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Feuerthalen vom 14. Februar 2014 (GV.2014.00002)
Erwägungen:
1.1. Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Schlichtungsverfahren (vgl. Urk. 1-4). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (Urk. 3) hatte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) die Klage zurückgezogen, woraufhin die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2014 abschrieb und die Gerichtsgebühr von Fr. 180.– dem Kläger auferlegte (Urk. 6 = Urk. 4).
1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren sei auf höchstens Fr. 70.– festzulegen (Urk. 5).
1.3. Da die Vorinstanz ihren Entscheid lediglich per A-Post gegen Empfangsschein versandt und der Kläger Letzteren nicht retourniert hat (vgl. Urk. 8), kann die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Klägers nicht überprüft werden. Da es Sache des Gerichts ist, diese Überprüfung vorzunehmen und den Parteien gegebenenfalls eine Verspätung nachzuweisen, was vorliegend mangels Dokumentierung nicht möglich ist, ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass seine Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue An-
träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren belief sich auf Fr. 1'500.–. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr nach erfolgtem Rückzug durch den Kläger auf Fr. 180.– fest (Urk. 4 = Urk. 6).
3.2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, die Gerichtsgebühr von Fr. 180.– sei zu hoch und sei angemessen auf höchstens Fr. 70.– festzusetzen (Urk. 5 S. 1). Ausserdem sei es ihm unverständlich, weshalb er die Gebühr auf ein Privatkonto überweisen solle (Urk. 5 S. 2).
3.3. Gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 10'000.– Fr. 250.– bis Fr. 420.–. Eine Senkungsmöglichkeit zufolge Rückzugs, wie dies § 10 Abs. 1 GebV OG für Zivilprozesse vorsieht, besteht hier nicht. Die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 180.– liegt somit bereits unter dem rechtlich vorgeschriebenen Minimum, weshalb für eine Senkung kein Spielraum besteht.
3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin als unbegründet abzuweisen.
3.5. Was die Bedenken des Klägers bezüglich des von der Vorinstanz zur Begleichung der Gebühren angegebenen Privatkontos angeht, so ist festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies ein Problem darstellen soll. Die Friedensrichter besorgen das Inkasso für die von ihnen festgesetzten Gebühren selbst. Auf dem Einzahlungsschein ist zum einen der Name der zuständigen Friedensrichterin, zum anderen die Geschäftsnummer des Schlichtungsverfahrens (2014.00002) als Zahlungszweck vermerkt, weshalb eine klare Zuordnung einer allfälligen Zahlung zum vorinstanzlichen Verfahren möglich sein wird (Urk. 7/2).
4.1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 65.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.3. Dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) ist mangels relevanter Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen erhoben.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Friedensrichteramt Feuerthalen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. H.A. Müller lic. iur. S. Subotic
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