Appealability of Interlocutory Grant of Legal Aid to Opposing Party in Employment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision by the lower court president granting the opposing party free legal aid for an employment law claim, arguing the recipient was not indigent. The appellate court dismissed the appeal because the decision granting free legal aid is an interlocutory matter between the applicant and the state, and the opposing party in the main proceeding lacks standing to appeal such a ruling, though the appellant may raise arguments about the opposing party's financial situation in the main employment proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appealability of Interlocutory Grant of Legal Aid to Opposing Party in Employment Dispute: The appellate court dismissed the appeal because the decision granting free legal aid is an interlocutory matter between the applicant and the state, and the opposing party in the main proceeding lacks standing to appeal such a ruling, though the appellant may raise arguments about the opposing party's financial situation in the main employment proceedings.
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KI-generiertCited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Cited to determine that the main proceedings are free of charge, leading to the ruling that the appeal proceedings are also free of charge.
Cited in relation to the denial of party compensation for the appeal proceedings.
Cited in relation to the denial of party compensation for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130068-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 22. November 2013
in Sachen
A._____ AG,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2013 (VO130149-O)
Erwägungen:
1. a) B._____ hatte am 26. Juli 2013 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, gegen die Beschwerdeführerin eine arbeitsrechtliche Forderungsklage (Teilklage) über Fr. 29'973.05 nebst Zins rechtshängig gemacht und anlässlich der Schlichtungsverhandlung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 2).
b) Mit Urteil vom 21. Oktober 2013 bestellte der Obergerichtspräsident (Vorinstanz) B._____ für das genannte Schlichtungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 9 = Urk. 15).
c) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2):
"1. Es sei das Urteil vom 21. Oktober 2013 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein solches zwischen der gesuchstellenden Person und dem Staat, in welchem der Gegenpartei im Hauptverfahren keine Parteistellung zukommt; demgemäss ist letztere auch nicht berechtigt, ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid einzulegen (BGE vom 19. August 2013, 5A_381/2013, Erw. 3.2). Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn – was hier nicht der Fall ist – eine Befreiung von einer Sicherheitsleistung für die Prozessentschädigung zur Diskussion stehen würde (BGE a.a.O.).
b) Demnach ist die Beschwerdeführerin (als Gegenpartei im Hauptprozess) nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen das (B._____ die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährende) Urteil legitimiert. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
c) Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, ihre in der Beschwerde gemachten Vorbringen, wonach B._____ keineswegs mittellos sei, im bevorstehenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vorzutragen.
3. a) Da das Hauptverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), sind auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; B._____ erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an B._____, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert im Hauptverfahren beträgt Fr. 29'973.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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