Discontinuation of Proceedings due to Withdrawal of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party initiated a legal action seeking payment for outstanding wages and sickness benefits. The court of first instance required the initiating party to provide a Swiss address for service of documents, which was subsequently followed by a request for court costs. The initiating party then withdrew their appeal, leading the appellate court to discontinue the proceedings. The court ruled that the proceedings be discontinued, imposed costs on the withdrawing party, and declined to award any attorney fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 114 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Discontinuation of Proceedings due to Withdrawal of Appeal: The court of first instance required the initiating party to provide a Swiss address for service of documents, which was subsequently followed by a request for court costs. The initiating party then withdrew their appeal, leading the appellate court to discontinue the proceedings. The court ruled that the proceedings be discontinued, imposed costs on the withdrawing party, and declined to award any attorney fees.
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KI-generiertThe court imposed court costs on the plaintiff for the appeal proceedings as they were losing the case.
The court determined that court costs were to be levied for the appeal proceedings based on the dispute value exceeding Fr. 30,000.--.
The court decided not to award any party compensation to the defendant as they did not incur relevant expenses.
The court identified its decision as an interim decision for the purposes of appealing to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke
Beschluss vom 31. Mai 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Arbeitsrecht)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 4. April 2013 (GV.2013.00152)
Erwägungen:
1. a) Am 26. März 2013 hatte der Kläger ein Schlichtungsgesuch an die Vorinstanz gestellt (Urk. 3/A). Mit Verfügung vom 5. April 2013, dem Kläger zugestellt per E-Mail, hatte die Vorinstanz den Kläger angewiesen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 3/29 = Urk. 2).
b) Hiergegen erhob der Kläger am 14. April 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2013 wurde der Kläger zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert (Urk. 4). Mit Schreiben vom 22. Mai 2013, beim Obergericht eingegangen am 23. Mai 2013, hat der Kläger seine Beschwerde zurückgezogen (Urk. 6). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
2. In seinem Rückzugsschreiben stellt der Kläger ein Ausstandsgesuch bezüglich Oberrichter Dr. C._____. Nachdem dieser am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, ist das Ausstandsgesuch obsolet.
3. In seinem Schlichtungsgesuch hat der Kläger die Begehren gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 29'900.-- zu bezahlen, und die Beklagte zu verpflichten, ihm (in vorgenannter Forderung nicht enthaltene) Krankentaggelder seit 2011 abzurechnen und an ihn weiterzugeben (Urk. 3/A). Aufgrund dieser Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen, womit für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Diese sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg) und an die Vorinstanz, an die Beklagte und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 6, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc