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RU130024 • OG ZH RU130024 KI-generiert

Fee Dispute for Withdrawn Personal Injury Claim Upheld on Appeal

Geschäftsnummer RU130024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party seeking damages and compensation for an accident withdrew their initial claim but appealed the court's decision to charge them fees, arguing the amount was excessive. The court upheld the original fee, reasoning that the initial claim, involving personal injury and potentially significant damages, warranted a minimum dispute value that justified the fee imposed by the lower court. The appellate court found the appeal to be unfounded, affirmed the original fee, and imposed a new, smaller fee for the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 91 ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 91 Abs. 2 ZPO, Art. 85 Abs. 1 ZPO; Fee Dispute for Withdrawn Personal Injury Claim Upheld on Appeal: The court upheld the original fee, reasoning that the initial claim, involving personal injury and potentially significant damages, warranted a minimum dispute value that justified the fee imposed by the lower court. The appellate court found the appeal to be unfounded, affirmed the original fee, and imposed a new, smaller fee for the appeal itself.

Schlagwörter

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Streitwert Klageschrift Rückzug der Zivilklage unfallkausale Körperschädigung Anwaltskosten Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify not requesting a response from the opposing party due to the obviously unfounded nature of the appeal.

Art. 85 Abs. 1 ZPO

Cited to establish the requirement for the plaintiff to state the minimum value of an unquantified claim.

Art. 91 Abs. 1 ZPO

Cited to determine the value of the dispute based on the claim.

Art. 147 ZPO

Cited as a basis for continuing the proceedings without the plaintiff's statement on the minimum value of the claim, due to their failure to comply.

Art. 66 Abs. 1 ZPO

Implied in the setting and imposition of court costs in the dispositive.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the notice regarding the possibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the notice regarding the possibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited in the notice regarding the possibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited as the basis for classifying this decision as a final decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.

Urteil vom 27. Mai 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung (Kosten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 7. März 2013 (GV.2013.00080 / SB.2013.00100)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (Vorinstanz) mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ein Schlichtungsgesuch mit dem folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1):

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 25. Februar 2012 gestützt auf Art. 58 und 47 OR Schadenersatz und Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe samt Verzugszins ab 25. Februar 2013 zu leisten.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

1.2. Mit Schreiben vom 4. März 2013 zog der Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch vorbehaltlos zurück und bat um formund kostenlose Abschreibung des Verfahrens (act. 4).

1.3. Mit Verfügung vom 7. März 2013 schrieb der Friedensrichter das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 420.– (act. 5 = act. 8, Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2013 zugestellt (act. 6).

1.4. Mit Eingabe vom 8. April 2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Kostenauflage und beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und es sei ihm lediglich eine Gebühr von Fr. 100.– aufzuerlegen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 9 S. 2).

1.5. Mit Verfügung vom 12. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 13). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen sowie um einen Mindestwert seiner Forderungsklage anzugeben, jeweils unter Androhung der Säumnisfolgen (act. 15). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 16 und act. 17).

1.6. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer innert Frist zum Mindestwert der Forderungsklage (act. 18).

1.7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden kann, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1. Inhalt der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten Klage ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit (Forderung). Im Kanton Zürich richtet sich die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor der Schlichtungsbehörde nach § 3 Abs. 1 GebV OG. Eine Gebühr von Fr. 420.– ist entweder der Höchstbetrag bei einem Streitwert über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– oder der Mindestbetrag bei einem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–.

2.2. Um den Streitwert der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten unbezifferten Forderungsklage bestimmen zu können, wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um gemäss Art. 85 Abs. 1 und Art. 91 ZPO den Mindestwert der unbezifferten Forderungsklage anzugeben (act. 15). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 17. Mai 2013 aus, der Mindestwert der Forderungsklage betrage Fr. 320.–. Dies ergebe sich sinngemäss aus der Beschwerdeschrift S. 4 (act. 18). Aus der Beschwerdeschrift S. 4 ergibt sich aber der Betrag, um welchen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Gebühr reduzieren möchte, nämlich um Fr. 320.–, wobei es sich also um den Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens handelt und nicht um den Mindestwert der Forderungsklage. Damit äusserte sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht zum Mindestwert der Forderungsklage, womit gemäss Säumnisandrohung das Verfahren ohne entsprechende Äusserung weitergeführt wird (Art. 147 ZPO).

2.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert durch das Rechtsbegehren. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Auch bei einer unbezifferten Forderungsklage ist der Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Demgemäss ist der Mindestwert der unbezifferten Forderungsklage durch das Gericht festzusetzen.

2.4. Der Beschwerdeführer stützte seine unbezifferte Forderungsklage auf eine Werkeigentümerhaftung und verlangte vor dem Friedensrichteramt gemäss Art. 58 und 47 OR Schadenersatz und Genugtuung (act. 8) infolge eines Unfall (vgl. act. 1 S. 3). Beim Unfall muss es sich um einen solchen mit Personenschaden gehandelt haben, da eine Genugtuung nur bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung verlangt werden kann (Art. 47 OR). Eine Schadenersatzund Genugtuungsforderung kann sich bei einem Personenschaden im Rahmen von ein paar Tausend bis ein paar Hunderttausend Franken bewegen, je nach Schwere des Unfalles. Dazu wurden aber keinerlei Angaben gemacht. Es erscheint deshalb nicht als unverhältnismässig, von einem Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– auszugehen. Damit erweist sich eine Gebühr von Fr. 420.– für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt nicht als unangemessen; es handelt sich um die Mindestgebühr bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–.

2.5. Dass in anderen Kantonen andere Gebühren verlangt wurden – wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. act. 9 S. 3) –, ist unerheblich. Die Gerichtsgebühren werden kantonal geregelt. Das Argument der ungleichen Behandlung kann somit nicht ins Feld geführt werden.

2.6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Dem Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, welche bei einem Streitwert von Fr. 320.– auf Fr. 150. – festzusetzen sind (vgl. act. 13 S. 2). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Gegenpartei ist mangels Umtrieben ebenfalls keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem bereits geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 9, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: