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RU130008 • OG ZH RU130008 KI-generiert

Battery Replacement Cost Dispute Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RU130008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a defendant's appeal against a decision ordering payment of CHF 313.30 plus interest and costs for motorcycle battery replacement work, affirming the lower court's ruling. The court reasoned that the appeal was largely based on new factual allegations regarding agreed-upon battery performance and a purported motorcycle buyback agreement with set-off, which were inadmissible because they were not raised or substantiated in the initial conciliation proceedings where the facts established an undisputed contractual basis for the billed work and the claimed set-off was unproven.

Legislator-Regeste

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Art. 321 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 212 Abs. 1 ZPO, Art. 55 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Battery Replacement Cost Dispute Appeal Dismissed: The court reasoned that the appeal was largely based on new factual allegations regarding agreed-upon battery performance and a purported motorcycle buyback agreement with set-off, which were inadmissible because they were not raised or substantiated in the initial conciliation proceedings where the facts established an undisputed contractual basis for the billed work and the claimed set-off was unproven.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Verrechnung Sachverhaltsgrundlage Wiederherstellungskosten Streitwert Motorfahrzeugkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M.

Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili.

Urteil vom 14. März 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 26. November 2012 (G.-Nr. 104/12)

Erwägungen:

1.

1.1. Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer kaufte bei der Beschwerdegegnerin vor ungefähr 9 Jahren ein Motorrad. Am 12. April 2011 brachte er das Motorrad zur Beschwerdegegnerin, um eine neue Batterie einsetzen zu lassen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Arbeit ausgeführt hatte, stellte sie dem Beschwerdeführer für Material und Arbeit Fr. 313.30 in Rechnung (Rechnung Nr. 27835; act. 7/1; act. 15 = act. 19). Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer nicht bezahlt, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl vom 8. August 2012 gegen den Beschwerdeführer in Betreibung setzte. Der Beschwerdeführer erhob am 13. August 2012 Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. …, act. 3).

1.2. Am 16. Oktober 2012 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Friedensrichteramt C._____ mit den Begehren, es sei der Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 313.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2011 und Fr. 33.-- Betreibungskosten zu verpflichten, und es sei in der Betreibung Nr. … der Rechtsvorschlag aufzuheben (act. 2 und act. 7/1). Am 26. November 2012 wurde die Schlichtungsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher sich die Parteien aber nicht einigen konnten. Daher entschied der Friedensrichter mit Urteil vom

26. November 2012. Er verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 313.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2011 und Fr. 33.-- Betreibungskosten an die Beschwerdegegnerin und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … auf (act. 10, act. 15 = act. 19).

1.3. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2013 rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage (act. 21). Mit Präsidialverfügung der Kammer vom 14. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss

von Fr. 150.-- zu leisten (act. 25). Dieser wurde innert Frist geleistet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17).

2.

2.1. Die Beschwerde ist innert Frist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.2. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig schriftlich, mit Anträgen versehen und – wenn auch etwas knapp – begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei unrichtig und macht diverse Ausführungen zum

Sachverhalt, auf welche im Nachfolgenden einzugehen sein wird. Ferner ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1. Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages der klagenden Partei bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- über eine Klage entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Sie stellt dann die erste gerichtliche Instanz dar (Botschaft ZPO, S. 7334). Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, richtet sich das Entscheidverfahren nach den für das vereinfachte Verfahren geltenden Normen, und sie wendet das Recht nach den allgemeinen Regeln an (ZK ZPO-HONEGGER, 2. Aufl., Art. 212 N 4 f.; BRIGITTE RICKLI, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 12 f.). Sie legt ihrem Entscheid namentlich nur behauptete Tatsachen zu Grunde, die nicht bestritten oder aber bewiesen sind (sog. Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 ZPO).

3.2. Die Vorinstanz hiess die Klage der Beschwerdegegnerin mit der Begründung gut, dass über den Einbau einer neuen Batterie in das Motorrad des Beschwerdeführers keine Offerte mit abweichenden Bedingungen vorliege. Zudem würden die Batterie sowie deren Einbau ins Motorrad durch die Beschwerdegegnerin qualitativ den Anforderungen des Beschwerdeführers entsprechen und der von der Beschwerdegegnerin verlangte Preis sei handelsüblich. Da seitens des Beschwerdeführers keine Mängelrüge ergangen sei, habe er die Ware angenommen. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, die Rechnung zu bezahlen. Sie erwog ferner, der Beschwerdeführer erhebe dagegen die Einrede der Verrechnung. Die von ihm geltend gemachte Verrechnungsforderung aus dem Verkauf des Motorrades sei allerdings nur behauptet, von der Beschwerdegegnerin bestritten und durch keinerlei schriftliche Unterlagen belegt worden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei (act. 19 S. 2).

3.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Einbau einer guten Batterie mit 30 % besserer Leistung zu einem günstigeren Preis zugesagt. Nachdem er die Rechnung bekommen habe, habe er die Beschwerdegegnerin zwei Mal angerufen und mitgeteilt, dass er mit der Rechnung nicht einverstanden sei. Die Beschwerdegegnerin habe darauf nicht reagiert (act. 21 S. 2).

Damit behauptet der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals, dass zwischen den Parteien der Einbau einer Batterie mit einer um 30 % erhöhten Leistung zu einem günstigeren Preis vereinbart worden sei. Vor Vorinstanz führte er einzig aus, er habe eine Batterie mit mehr Leistung verlangt. Zudem gab er bei der Vorinstanz nicht an, dass konkret über einen günstigeren Preis gesprochen worden sei. Er führte leidglich aus, in Deutschland koste eine solche Batterie etwa Fr. 90.-- (act. 7/1-2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vereinbarung zwischen den Parteien über Qualität und Preis der Batterie stellt demnach eine neue Tatsachenbehauptung dar. Ebenfalls neu ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich nach Erhalt der Rechnung telefonisch mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt und reklamiert habe. Bei der Vorinstanz bestritt er die Qualität der Batterie nicht. Neue

Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (vgl. E. 2.1 vorstehend). Daher sind diese neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz stellte infolge der fehlenden Behauptungen und Bestreitungen des Beschwerdeführers somit zutreffend darauf ab, dass zwischen den Parteien keine besondere Vereinbarung über den Preis der Batterie getroffen worden ist, und dass die Batterie den Anforderungen des Beschwerdeführers genügt. Der vorinstanzliche Entscheid, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die Rechnung über Fr. 313.30 für Material und Arbeit zu bezahlen, ist von daher nicht zu beanstanden.

3.4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer mit der Beschwerde geltend, es liege ein gültiger Vertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin vom 2. und 5. Januar 2012 über den Rückkauf des Motorrades zum Preis von Fr. 4'700.-- unter Verrechnung mit der Forderung für die Batterie vor. Es sei die Barzahlung von Fr. 4'400.-- bei Lieferung vereinbart worden. Er habe das Motorrad am

6. Januar 2012 an die Beschwerdegegnerin geliefert. Diese habe aber den Vertrag nicht eingehalten, weshalb sie zur Leistung von Schadenersatz an ihn verpflichtet sei und er der Beschwerdegegnerin nichts mehr schulde (act. 21 S. 2).

Im Gegensatz zu diesen Ausführungen gab der Beschwerdeführer im Verfahren bei der Vorinstanz noch an, der Rückkauf des Motorrades unter Verrechnung mit den Kosten für die Batterie sei anlässlich eines Gesprächs über ein Auto der Marke Chevrolet vereinbart worden (act. 7/1-2). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass der Rückkauf des Motorrades nur als Eintausch im Zusammenhang mit dem Kauf eines Neuwagens besprochen worden sei, und dass ein solcher nicht stattgefunden habe, bestritt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz im Übrigen nicht (act. 7/1-2). Insofern stellen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem reinen Kaufvertrag eine neue Behauptung dar, die in dieser Form nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist gestützt auf die Ausführungen der Parteien vor Vorinstanz von einer Koppelung des Rückkaufgeschäftes mit dem Kauf eines Neuwagens auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sodann nicht einmal ansatzweise den

Kauf eines Neuwagens behauptet beziehungsweise die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass er keinen neuen Wagen gekauft habe, bestritten hat, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass auch kein gültiger Vertrag über einen Rückkauf des Motorrades und damit keine Verrechnungsforderung des Beschwerdeführers bestehe.

3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Klage der Beschwerdegegnerin gestützt auf die bei ihr vorgebrachten Tatsachen zu Recht guthiess, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwertes in Höhe von Fr. 313.30 und in Anwendung von §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und

12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.-- festzusetzen. Eine Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels ihr entstandener Umtriebe nicht geschuldet.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 21, sowie an das Friedensrichteramt C._____ und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 313.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

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