Retroactive Free Legal Aid for Concluded Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought retroactive free legal aid for a conciliation procedure that had already concluded, resulting in court fees being levied against them. The court rejected the appeal, reasoning that while an application for free legal aid can be submitted after proceedings commence, its effects generally only take effect from the date of the application, not retroactively, unless exceptional circumstances exist. Since the relevant costs had already been incurred and imposed on the appellant before they formally applied for aid, and no exceptional circumstances were established, the initial denial of free legal aid for the concluded phase of the procedure was deemed correct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 4 ZPO; Retroactive Free Legal Aid for Concluded Procedure: The court rejected the appeal, reasoning that while an application for free legal aid can be submitted after proceedings commence, its effects generally only take effect from the date of the application, not retroactively, unless exceptional circumstances exist. Since the relevant costs had already been incurred and imposed on the appellant before they formally applied for aid, and no exceptional circumstances were established, the initial denial of free legal aid for the concluded phase of the procedure was deemed correct.
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KI-generiertUsed to reject the request for free legal aid for the appeal proceedings due to the hopelessness of the appeal.
Applied to impose court costs on the appellant (who lost) and to deny an award of party compensation.
Cited in the reasoning as the basis for the costs having already been incurred when the request for free legal aid was filed, which justifies the rejection of the underlying request.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120073-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss und Urteil vom 11. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2012 (VO120190)
Erwägungen:
1. a) Am 28. November 2012 hatte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren gegen die C._____ GmbH in D._____ [Stadt in Deutschland] eingeleitet (Urk. 2/1). Am 30. November 2012 hatte das angerufene Friedensrichteramt die Klagebewilligung ausgestellt; die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt (Urk. 4).
b) Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das durchgeführte Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. Dezember 2012 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab (Urk. 5 = Urk. 8).
c) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 27. Dezember 2012 fristgerecht (Urk. 6/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7 S. 3):
"Ich beantrage daher auf Staatskosten für Klarheit zu schaffen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anzunehmen oder den entsprechenden Artikel im Handbuch der Zürcher Friedensrichter für ungültig zu erklären."
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Der Obergerichtspräsident erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller beantrage die unentgeltliche Rechtspflege für ein bereits abgeschlossenes Verfahren. Diese könne jedoch grundsätzlich nicht rückwirkend, über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hinaus, erteilt werden. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seien die Kosten des Schlichtungsverfahrens bereits angefallen. Ein Ausnahmefall, der eine rückwirkende Erteilung zulassen würde, liege nicht vor; dass der Friedensrichter über die (beabsichtigte) Stellung eines entsprechenden Gesuches orientiert worden sei, stelle keinen solchen Ausnahmefall dar (Urk. 8 S. 2-4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingereicht werden, wie dies das Handbuch der Zürcher Friedensrichter vorsehe. An diese Vorgabe habe er sich gehalten; er habe das Gesuch nach Eintritt der Rechtshängigkeit und vor der Rechtskraft der Verfügung der Schlichtungsbehörde gestellt. Auch das Obergericht müsse sich entweder an dieses von ihm erlassene Handbuch halten oder jene Vorschrift darin für ungültig erklären (Urk. 7 S. 2 f.).
d) Dass ein Armenrechtsgesuch auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden kann, ist korrekt (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO); dementsprechend korrekt ist auch die vom Gesuchsteller zitierte Randziffer 207 des Handbuchs der Zürcher Friedensrichter (Urk. 9). Vom Zeitpunkt der möglichen Einreichung zu unterscheiden ist jedoch der Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen eines bewilligten Armenrechtsgesuchs. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 8 S. 2), treten die Wirkungen eines bewilligten Armenrechtsgesuchs grundsätzlich erst ab dessen Einreichung ein; eine Rückwirkung ist nur ausnahmsweise vorgesehen (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies liegt darin begründet, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege die Führung eines (nicht aussichtslosen) Gerichtsverfahrens auch Personen ermöglichen soll, die nicht über die entsprechenden Mittel verfügen; soweit ein solches Verfahren tatsächlich ohne Inanspruchnahme des Armenrechts geführt werden konnte, besteht für die Gewährung desselben grundsätzlich
kein Raum. Die vorinstanzliche Erwägung, dass vorliegend kein Ausnahmefall vorliege (Urk. 8 S. 3-4), hat der Gesuchsteller zu Recht nicht gerügt. Damit bleibt es dabei, dass die unentgeltliche Rechtspflege erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bewilligt werden konnte. Der Gesuchsteller hat sein Gesuch bei der Vorinstanz am 14. Dezember 2012 eingereicht (Urk. 1); die blosse Ankündigung im Schlichtungsgesuch vom 28. November 2012, dass nach Erhalt der Klagebewilligung ein Armenrechtsgesuch gestellt werde (Urk. 2/1 am Ende), stellte kein solches Gesuch dar. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war nun aber das Schlichtungsverfahren bereits abgeschlossen und waren die entsprechenden Kosten bereits angefallen und nach Gesetz dem Gesuchsteller auferlegt worden (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Dass in Zukunft noch weitere Kosten anfallen würden
– allein solche hätten mit der Gewährung des Armenrechts noch abgedeckt werden können – hatte der Gesuchsteller nicht geltend gemacht und waren nicht ersichtlich. Demgemäss hat die Vorinstanz dem Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers zu Recht nicht stattgegeben. Ob bei dieser Sachlage das Gesuch abzuweisen war oder darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten gewesen wäre (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), ist nicht Thema des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist abzuweisen.
3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen (Minimalgebühr gemäss § 4 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung) und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 7 am Ende: "auf Staatskosten"). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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