Costs Imposed for Willful Failure to Appear After Requesting Second Summons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party who initiated conciliation proceedings, intentionally requested and received a second summons for the hearing, and then failed to appear without excuse or subsequent timely communication, demonstrating a disregard for the proceedings, acted willfully under Art. 115 ZPO. The court reasoned that this conduct, analogous to prior analogous provisions, requires a deliberately unjustifiable procedural failing, noting that the party did not even provide medical documentation covering the scheduled date, thus justifying the imposition of court costs as a sanction for willful misconduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 115 ZPO; Costs Imposed for Willful Failure to Appear After Requesting Second Summons: 115 ZPO. The court reasoned that this conduct, analogous to prior analogous provisions, requires a deliberately unjustifiable procedural failing, noting that the party did not even provide medical documentation covering the scheduled date, thus justifying the imposition of court costs as a sanction for willful misconduct.
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KI-generiertThis provision justifies the finding that the appellant's conduct in failing to appear at the conciliation hearing was vexatious (mutwillig), leading to a sanction on costs.
Volltext
Art. 115 ZPO, Kostentragungspflicht. Wer ein Schlichtungsverfahren einleitet, sich die Vorladung zur Verhandlung ein zweites Mal schicken lässt und dann ohne Entschuldigung fern bleibt, handelt mutwillig.
2.2 Auch wenn im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, wer als klagende Partei einer Verhandlung unentschuldigt fern bleibe, prozessiere mutwillig nach Art. 115 ZPO (vgl. ZK ZPO-Jenny, N 9 zu Art. 115 ZPO m.w.H.; BSK ZPO-Rüegg, N 2 zu Art. 115 ZPO), ist dem nicht vorbehaltlos zu folgen. In Analogie zu aArt. 274d Abs. 2 OR ist vielmehr zusätzlich ein vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten einer Partei zu fordern (vgl. ZK OR-Higi, Teilband V 2b, Die Miete, Zürich 1996, N 107 und
113 zu aArt. 274d OR).
Die Berufungsklägerin, welche mit ihrer Eingabe vom 21. Mai 2012 (act.
1) das Schlichtungsverfahren eingeleitet hatte, ist weder zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Juli 2012 noch zu jener vom 21. September 2012 erschienen. Von Letzterer hatte sie nachweislich Kenntnis (act. 9/2; vgl. vorstehend Ziff. I.1) und zwar doppelt, nachdem sie mit Schreiben vom 12. August 2012 (vorab per Fax) um nochmalige Zustellung der Vorladung gebeten hatte (act. 10 und 12), und die Zusendung am 13. August 2012 erfolgte (act. 11). Dennoch ist sie (…) nicht erschienen und hat sich bei der Vorinstanz weder für ihre Versäumnis entschuldigt noch um eine Fristwiederherstellung ersucht.
Vielmehr begnügte sie sich damit, erst knapp eineinhalb Monate nach dem Schlichtungsverhandlungstermin bzw. drei Wochen nach Zustellung des Abschreibungsbeschlusses durch Erhebung eines Rechtsmittels zu reagieren. Sodann ist zu erwähnen, dass das erst im Rechtsmittelverfahren eingereichte Arztzeugnis den Tag der Schlichtungsverhandlung (21. September 2012) nicht mitumfasst; die Arbeitsunfähigkeit wird erst ab dem 22. September 2012 attestiert (act. 20). Eben so wenig sagt das Arztzeugnis etwas über die Verhandlungsunfähigkeit der Berufungsklägerin aus, welche nicht mit der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist.
Wenn eine Partei in einem von ihr selber veranlassten Prozess trotz der auf eigenen Wunsch sogar zweifach erhaltenen Vorladung und somit in Kenntnis des (zweiten) Verhandlungstermins ohne sachliche Gründe der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und weder zuvor noch bald danach etwas von sich hören lässt, bringt sie zum Ausdruck, dass sie sich nicht um ihre Säumnis und den Prozess schert. Dieses Verhalten ist als mutwillig zu werten und darf durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2012 Geschäfts-Nr.: RU120066-O/U