Inadmissibility of Appeal Against Excessive Debt Enforcement Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint against a debt enforcement office's billing, arguing that the resulting legal costs, following prior enforcement proceedings and two unsuccessful appeals concerning a minor debt, were excessive. The court ruled that it lacked jurisdiction to hear the complaint because the law only allows appeals against enforcement office dispositions to be brought under specific debt enforcement statutes, not directly to this appellate court, further noting that the underlying costs had already been largely finalized in prior, already adjudicated proceedings. Consequently, the court dismissed the appeal due to inadmissibility and assessed court fees against the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Inadmissibility of Appeal Against Excessive Debt Enforcement Costs: The court ruled that it lacked jurisdiction to hear the complaint because the law only allows appeals against enforcement office dispositions to be brought under specific debt enforcement statutes, not directly to this appellate court, further noting that the underlying costs had already been largely finalized in prior, already adjudicated proceedings. Consequently, the court dismissed the appeal due to inadmissibility and assessed court fees against the appellant.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the general jurisdiction for appeals to the High Court, but more importantly, the context of inadmissibility (Erw. 3.a) leads directly to the non-admission in Order 1.
Applied to impose the court costs on the appellant (Order 3) and to deny an award of party compensation to the appellant (Order 4).
Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent (Order 4).
Cited in the reasoning (Erw. 4.a) for setting the appeal fee, which is then confirmed by Order 2 (setting the fee at Fr. 100.--).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 11. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Betreibungsamt B1._____,
betreffend Kosten Betreibungsamt
Beschwerde gegen die Abrechnung des Betreibungsamtes C._____ vom 10. September 2012
Erwägungen:
1. a) Am 24. Mai 2012 hatte die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen für ausstehende Kosten des Betreibungsamtes ein Rechtsöffnungsbegehren über Fr. 204.-- nebst 5 % Zins seit
10. März 2012 gestellt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 hatte das Bezirksgericht Meilen die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet und der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt. Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2012 erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 5. Juli 2012 nicht ein; die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Beschwerdeverfahren RT120103).
b) Mit Urteil vom 13. Juli 2012 hatte schliesslich das Bezirksgericht Meilen der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 204.– nebst 5 % Zins seit 10. März 2012 erteilt; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am
17. August 2012 erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom
1. Oktober 2012 abgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Beschwerdeverfahren RT120134).
2. a) Mit Eingabe vom 15. September 2012, zur Post gegeben am
17. September 2012, machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1):
"Abrechnung Betreibungsamt C._____ v. 4.9.12 (Beilage)
B._____
Sehr geehrte Damen und Herren Vor ca. 1 Woche haben wir von Ihnen in obenerwähnter Angelegenheit eine Rechnung über Fr. 100.- bekommen, die Höhe finden wir in Ordnung.
Dadurch wurden wir erst aufmerksam auf die Rechnung des Bezirksgerichtes Meilen vom 4.9.12, die deutlich höher ist. Wir finden es seltsam, dass C._____ so viel höhere Kosten verrechnet.
Seltsam ist auch der Aufwand, der von den Betreibungsämtern und Gerichten betrieben wird, wegen einer Forderung von Fr. 204.-.
Wir mussten bei Ihnen schon 2 mal Beschwerde einreichen, die letzte Beschwerde vor ca. 1 Monat."
b) Mit Brief vom 21. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe wohl keine Beschwerde darstelle. Wenn diese doch eine Beschwerde darstellen sollte, habe die Beschwerdeführerin dies dem Gericht bis am 2. Oktober 2012 mitzuteilen, wobei sie noch anzugeben hätte, wogegen Beschwerde erhoben werden solle (Urk 3).
c) Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihre Eingabe vom 15. September 2012 als Beschwerde gegen die Abrechnung des Betreibungsamts C._____ vom 4. September 2012 (Urk. 2 = Urk. 5) zu verstehen sei (Urk. 4 S. 2).
d) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Mit der Beschwerde an das Obergericht sind Entscheide und Verfügungen von erstinstanzlichen Gerichten im Kanton Zürich anfechtbar (Art. 319 ZPO). Gegen die Verfügungen von Betreibungsämtern steht dagegen die Beschwerde an das Obergericht nicht zur Verfügung (gegen solche Verfügungen kann gegebenenfalls Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG erhoben werden). Mangels Zulässigkeit kann daher auf die von der Beschwerdeführerin am
15. September 2012 erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden.
b) Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die von ihr beanstandeten Kosten (zumindest der grösste Teil davon) bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar festgesetzt wurden. Der ursprünglich in Betreibung gesetzte (auf der Abrechnung zuoberst aufgeführte) Betrag von Fr. 204.-- beruht auf der Kostenrechnung und Verfügung des Gemeindeammannund Betreibungsamtes B1._____ vom 9. Februar 2012; diese Verfügung konnte im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Der weiter verrechnete Betrag von
Fr. 230.-- stellt die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens beim Bezirksgericht Meilen dar und beruht auf dessen Urteil vom 13. Juli 2012 (Fr. 150.-- Entscheidgebühr und Fr. 80.-- Parteientschädigung); die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer, wie erwähnt, abgewiesen (oben Erw. 1.b).
4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von rund Fr. 300.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 4, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js