Appeal Denied for Untimely Free Legal Aid Request in Retroactive Maintenance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought to appeal a decision that denied their request for free legal aid concerning a prior application for retroactive maintenance support dating back to their apprenticeship, which had been dismissed by the lower court due to the aid request being filed after the costs for the initial conciliation procedure were incurred. The appellate court upheld the dismissal because the initial request for free legal aid was not timely for the prior proceeding, and the appellant introduced new factual claims regarding an alleged earlier request made during the conciliation hearing, which are impermissible in the appellate stage under the rule against introducing new facts. Consequently, the appeal regarding the denial of aid for the initial proceeding was rejected as unfounded, and the appellant's subsequent request for free legal aid for the appeal itself was also denied due to the poor prospects of success, leading to the imposition of court fees on the appellant for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 4 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO; Appeal Denied for Untimely Free Legal Aid Request in Retroactive Maintenance Case: The appellate court upheld the dismissal because the initial request for free legal aid was not timely for the prior proceeding, and the appellant introduced new factual claims regarding an alleged earlier request made during the conciliation hearing, which are impermissible in the appellate stage under the rule against introducing new facts. Consequently, the appeal regarding the denial of aid for the initial proceeding was rejected as unfounded, and the appellant's subsequent request for free legal aid for the appeal itself was also denied due to the poor prospects of success, leading to the imposition of court fees on the appellant for the appeal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to reject the appellant's request for legal aid concerning the appeal due to the hopelessness of the appeal.
This provision was cited to impose the court costs on the unsuccessful appellant and to deny party compensation.
This provision was mentioned in the reasoning regarding the general rule that no costs are incurred in proceedings for legal aid, but was superseded by the application of Art. 106 Abs. 1 ZPO for the appeal procedure.
Cited in the final communication to define the decision as a final decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120055-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
K. Montani Schmidt
Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2012 (VO120128)
Erwägungen:
1.1 Am 2. Juli 2012 ging das Schlichtungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein, mit welchem er von C._____, seinem Vater, rückwirkend für 36 Monate Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.– bis zum Abschluss seiner Lehre als Metallbauer (20. August 2007 bis 31. März 2008) verlangte (Urk. 2/2). Nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung am 30. August 2012 wurde dem Gesuchsteller gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt (Urk. 2/2).
1.2 Am 6. September 2012 ging bei der Vorinstanz das für das mit Klagebewilligung vom 30. August 2012 abgeschlossene Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ geltende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. September 2012 ein (Urk. 1). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Urteil vom 14. September 2012 ab (Urk. 4 S. 5 = Urk. 7 S. 5).
1.3 Mit Schreiben vom 19. September 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 20. September 2012) erhob der Gesuchsteller Beschwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 6):
Ich beantrage die Annahme meines Gesuches. Das Beschwerdeverfahren ist auf die Staatskasse zu nehmen.
2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuch eintreten würden und die unentgeltliche Rechtspflege nur in Ausnahmefällen rückwirkend erteilt werde. Dies sei namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit der Fall oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gekannt habe. Indes liege im zu beurteilenden Fall kein Ausnahmefall vor. Der Gesuchsteller habe in der Vergangenheit beim Obergerichtspräsidenten bereits zahlreiche Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, weshalb er von diesem Rechtsinstitut Kenntnis gehabt habe. Anderweitige Gründe für das Abweichen von besagtem Grundsatz seien nicht ersichtlich. Da dementsprechend die unentgeltliche Rechtspflege erst für
den Zeitraum ab dem 5. September 2012 gewährt werden könnte, in diesem Zeitpunkt die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen seien, sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 7 S. 4 f.).
2.2 Dagegen bringt der Gesuchsteller vor, dass er den Antrag der unentgeltlichen Rechtspflege anlässlich der Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichter gestellt habe. In der Verfügung des Friedensrichters sei explizit erwähnt worden, dass dieser ihm das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Verfügung zustellen werde. Dies würde der Friedensrichter ja nicht tun, wenn der Sachverhalt nicht so gewesen wäre. Entsprechend stelle er den Beweisantrag, den Friedensrichter hierzu einzuvernehmen. Sodann liege der Fall nun bei der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich. Eine Zuteilung sei bereits erfolgt und man habe ihm telefonisch durchblicken lassen, dass man seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprechen werde (Urk. 6).
3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.2.1 Der Gesuchsteller rügt zu Recht nicht, die Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend, dass die unentgeltliche Rechtspflege lediglich ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden könne (Art. 119 Abs. 4 ZPO, BGE 122 I 203; BSK ZPO-Rüegg, Basel 2010, Art. 119 N 5). Im vorliegenden Fall lag der Vo-
rinstanz das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor" (Urk. 1), das am 5. September 2012 datiert wurde (Urk. 1
S. 5) und am 6. September 2012 bei der Vorinstanz einging. Weiter lag dem Obergerichtspräsidenten eine Klagebewilligung vor, die am 30. August 2012 ausgestellt wurde (Urk. 2/2). Aufgrund dieses Sachverhaltes wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch wegen Verspätung zu Recht ab.
3.2.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren schildert der Gesuchsteller einen anderen Sachverhalt. So macht er neu geltend, er habe schon vor dem Friedensrichter direkt an der Schlichtungsverhandlung ein entsprechendes Gesuch gestellt. Diese Darstellung ist neu und damit unzulässig (Art. 326 ZPO). Es wäre auch nicht Sache des Obergerichtspräsidenten, selbst in Erfahrung zu bringen, ob ein solches Gesuch rechtzeitig eingereicht wurde. Vielmehr wäre es dem Gesuchsteller zuzumuten gewesen, anstelle des verspäteten Gesuchs vom
5. September 2012 das angeblich rechtzeitig gestellte Gesuch einzureichen oder wenigstens anzugeben, dass ein solches Gesuch rechtzeitig gestellt worden sei.
3.2.3. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Gesuchstellers, die Klage sei unterdessen beim Bezirksgericht Zürich eingereicht worden und es sei telefonisch in Aussicht gestellt worden, dass seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werde (Urk. 6). Einerseits ist auch diese Darstellung neu und damit unzulässig (Art. 326 ZPO). Andererseits hat jede Instanz unabhängig über das bei ihr gestellte Gesuch zu befinden (Art. 119 Abs. 3 ZPO), so dass er mit seiner Argumentation ohnehin nichts für sich ableiten könnte.
3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen, nämlich in der Höhe von Fr. 150.– (Minimalgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind diese dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 6 am Ende: "auf Staatskosten"). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
4.3 Für das Beschwerdeverfahren ist dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin
K. Montani Schmidt
versandt am: mc