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RU120049 • OG ZH RU120049 KI-generiert

Appeal of Conciliation Hearing Postponement Dismissed

Geschäftsnummer RU120049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's decision to postpone a conciliation hearing, arguing there was no sufficient reason for the delay, which they claimed was a tactic by the opposing administrative body to evade payment of a claim. The appellate court dismissed the appeal, ruling that the postponement order was a procedural decision generally only challengeable if it caused irreparable harm, which the appellant failed to demonstrate. Furthermore, the court found no actionable delay, as the new hearing date fell within the two-month statutory period for conciliation proceedings, thus upholding the postponement while noting that the administrative body was incorrectly named as the defendant instead of the political municipality.

Legislator-Regeste

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Art. 135 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 203 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal of Conciliation Hearing Postponement Dismissed: The appellate court dismissed the appeal, ruling that the postponement order was a procedural decision generally only challengeable if it caused irreparable harm, which the appellant failed to demonstrate. Furthermore, the court found no actionable delay, as the new hearing date fell within the two-month statutory period for conciliation proceedings, thus upholding the postponement while noting that the administrative body was incorrectly named as the defendant instead of the political municipality.

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Verfahrensverzögerungen anfechtbarer Zwischenentscheid gesetzliche Voraussetzung Nichtanhandnahmeverfügung Streitgegenstand Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to pay the second instance decision fee due to the outcome of the case.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in explaining the admissibility requirements for an appeal to the Federal Supreme Court against this interim decision.

Art. 117 BGG

Cited in connection with Art. 93 Abs. 1 BGG regarding the requirements for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in defining the admissibility and form of a civil appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in defining the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal provisions defining the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120049-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler.

Urteil vom 11. September 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverwaltung B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung / Verschiebung einer Verhandlung

Beschwerde gegen eine Verschiebungsanzeige des Friedensrichteramtes Fällanden vom 23. August 2012 (Nr. GV.2012.00053)

Erwägungen:

I.

Mit Eingabe an das Friedensrichteramt Fällanden vom 15. August 2012 leitete A._____ ein Schlichtungsverfahren gegen die Gemeinde B._____ ein (act. 7; Beilagen: act. 3–6). Am 16. August 2012 lud der Friedensrichter auf den

6. September 2012 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 8). Am 23. August 2012 verschob er die Verhandlung auf Gesuch vom 20. August 2012 der Gemeindeverwaltung B._____ auf den 3. Oktober 2012 (act. 12 und 14).

Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. August 2012 erhob A._____ gegen die Verhandlungsverschiebung Beschwerde. Er erklärte, er akzeptiere die Verschiebung nicht; die Gemeindeverwaltung versuche, sich vor der Zahlung seiner Forderung zu drücken (act. 23).

Die Akten des Friedensrichters wurden beigezogen.

II.

1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde gegen die Verhandlungsverschiebung sinngemäss geltend, es liege kein zureichender Grund zur Verhandlungsverschiebung vor (Art. 135 ZPO).

Bei der Verschiebung einer Verhandlung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Als solche ist sie, da das Gesetz für Verhandlungsverschiebungen nichts anderes vorsieht, mit der Beschwerde grundsätzlich nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Einen solchen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Auf seine Beschwerde ist deshalb, soweit er sinngemäss eine Verletzung von Art. 135 ZPO rügt, nicht einzutreten.

2. Unabhängig davon, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt, ist die Beschwerde auch zulässig in Fällen von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). Die Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs kann, wenn sie gegen das Beschleunigungsgebot verstösst, eine Rechtsverzögerung darstellen (vgl. Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 135 N 17 [Online-Stand: 9.9.2011]; ZK ZPO-Staehelin, Art. 135 N 5; BSK ZPO-Bühler, Art. 135 N 10; KUKO SchKG-Weber, Art. 135 N 7). Von einer Rechtsverzögerung kann im vorliegenden Fall allerdings nicht die Rede sein. Das Schlichtungsgesuch ging am 16. August 2012 beim Friedensrichteramt ein; am

3. Oktober 2012 wird die (verschobene) Verhandlung stattfinden. Damit ist das in der Verfassung verankerte Beschleunigungsgebot nicht verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 203 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden hat. Soweit die Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen und als solche trotz der rudimentären Begründung überhaupt zu behandeln ist, ist sie abzuweisen.

III.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

2. Was die Möglichkeit des Weiterzuges dieses Entscheides an das Bundesgericht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) handelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht (hier: subsidiäre Verfassungsbeschwerde) ist somit grundsätzlich nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG). Auf diese Voraussetzung verzichtet das Bundesgericht, wenn ihm Beschwerden gegen Entscheide über Rechtsverzögerungsbeschwerden unterbreitet werden (BGer 5A_669/2011 vom 12. Dezember 2011, Erw. 1.1; BGE 134 IV 43).

3. Der Friedensrichter führt in seinen Akten die Gemeindeverwaltung B._____ als Beklagte auf (act. 8 ff.). Es handelt sich um eine offensichtlich falsche Parteibe-

zeichnung, die der Friedensrichter zu berichtigen haben wird. Die Parteifähigkeit kommt der politischen Gemeinde B._____ zu, nicht deren Verwaltung.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Zustellung einer Kopie von act. 25 mit Beilage act. 26, an die Beschwerdegegnerin unter Zustellung einer Kopie von act. 23, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an das Friedensrichteramt Fällanden, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am: