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RU120048 • OG ZH RU120048 KI-generiert

Legal Aid Compensation and Appeal Cost Determination

Geschäftsnummer RU120048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a superior court's decision to overturn a previous ruling and grant the applicant free legal representation for mediation proceedings, the current court addressed the subsequent administrative matters, including the costs of the appeal process and the compensation for the appointed legal representative. The court determined that the court fee for the appeal process should be borne by the treasury given the applicant's entitlement to free legal aid, and it set the lawyer's compensation for the appeal process at a specific amount, taking into account the compensation awarded by the highest court for related matters and judging the required effort to be only slightly higher than the federal level proceedings; furthermore, the court deferred the decision on the lawyer's compensation for the initial mediation and first-instance application proceedings to the lower court president.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Legal Aid Compensation and Appeal Cost Determination: The court determined that the court fee for the appeal process should be borne by the treasury given the applicant's entitlement to free legal aid, and it set the lawyer's compensation for the appeal process at a specific amount, taking into account the compensation awarded by the highest court for related matters and judging the required effort to be only slightly higher than the federal level proceedings; furthermore, the court deferred the decision on the lawyer's compensation for the initial mediation and first-instance application proceedings to the lower court president.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gebührenfestsetzung Entschädigungsberechtigung Verwaltungskosten gesetzliche Vertretung konnexe Verfahren unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the costs for the appeal procedure should be borne by the court treasury.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for not charging court fees for the current decision.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) relevant for appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120048-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 19. September 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren

Beschwerde gegen einen Beschluss des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012 (VO120018)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Juli 2012 (vormaliges Verfahren: RU120021)

Erwägungen:

1. a) Am 8. Februar 2012 hatte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Anhängigmachung eines Zivilprozesses gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 8. März 2012 gewährte der Obergerichtspräsident der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege; ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde nicht bestellt (Urk. 15 Disp.-Ziff. 1).

b) Hiergegen hatte die Gesuchstellerin am 23. März 2012 Beschwerde erhoben (Urk. 14). Mit Beschluss und Urteil vom 17. April 2012 gewährte die beschliessende Kammer der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren ab (Urk. 20).

c) Auf Beschwerde der Gesuchstellerin hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juli 2012 (Urk. 24) das Urteil der Kammer vom 17. April 2012 auf und hiess das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren gut (Disp.-Ziff. 1) und wies die Sache zur Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigung des obergerichtlichen Verfahrens an die Kammer zurück (Disp.-Ziff. 2).

d) Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat am 31. August 2012 seine Honorarnoten für das obergerichtliche und für das Schlichtungsverfahren eingereicht (Urk. 25, Urk. 26/1-2).

2. Im Urteil der Kammer vom 17. April 2012 (Urk. 20) war die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt (Disp.-Ziff. 2) und die Kosten der Gesuchstellerin auferlegt, zufolge der ihr für das Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Gerichtskasse genommen worden (Disp.-Ziff. 3). Gemäss der Anweisung des Bundesgerichts sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit diesem Beschluss

nun aber neu zu verlegen (Urk. 24 Disp.-Ziff. 2). Sie sind daher ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren angemessen zu honorieren. Dieser hat für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote über Fr. 1'756.67 nebst Barauslagen von Fr. 33.-- und Mehrwertsteuer eingereicht (Urk. 26/1). Der damit geltend gemachte Zeitaufwand bildet jedoch nur ein Kriterium; ebenso bedeutsam sind der Streitbzw. Interessewert, die Verantwortung des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Aufstellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters enthält sodann nicht zu honorierenden Aufwand (für das Studium des angefochtenen Entscheids, für Rechtsstudium und für die Rechnungsstellung). Das Bundesgericht hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen (Urk. 24 Disp.-Ziff. 4). Ausgehend davon, dass der notwendige Aufwand für das obergerichtliche gegenüber dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur unwesentlich höher anzusetzen ist, rechtfertigt sich für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- nebst Barauslagen von Fr. 33.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 106.65 (8 % von Fr. 1'333.--).

4. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art.

107 Abs. 2 ZPO).

5. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Gesuchsverfahren ist vom dafür zuständigen Präsidenten des Obergerichts festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren RU120021 im Betrag von Fr. 200.-- wird auf die Gerichtskasse genommen.

2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren RU120021 mit Fr. 1'439.65 entschädigt.

3. Die erstinstanzlichen Akten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren und das Gesuchsverfahren vor dem Obergerichtspräsidenten zugestellt.

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Obergerichtspräsidenten, an letzteren unter Beilage von Kopien der Urk. 24, 25 und 26/1-2, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. September 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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