Appeal Dismissed for Unexcused Absence from Conciliation Hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to dismiss a case regarding outstanding phone bills as moot, based on the appellant's unexcused absence from the conciliation hearing. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that postal records confirmed the summons for the hearing, which detailed the consequences of non-appearance, was properly served on the appellant, thus validating the lower court's finding of an unexcused absence. The court also declined to address a collateral complaint regarding costs assessed in a separate, prior proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Unexcused Absence from Conciliation Hearing: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that postal records confirmed the summons for the hearing, which detailed the consequences of non-appearance, was properly served on the appellant, thus validating the lower court's finding of an unexcused absence. The court also declined to address a collateral complaint regarding costs assessed in a separate, prior proceeding.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for imposing the litigation costs on the appellant (Kläger).
Cited in the reasoning section (3. b) regarding the non-award of party compensation, which is reflected in order 4.
Cited in the reasoning section (2. c) to justify the omission of obtaining a response from the opposing party, which precedes the main decision in order 1.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120044-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
Ch. Bas-Baumann
Urteil vom 4. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Truttikon vom
13. August 2012 (Geschäfts-Nr.: 3/2012)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 13. August 2012 schrieb die Vorinstanz das bei ihr anhängig gemachte Verfahren hinsichtlich offener Telefonrechnungen als gegenstandslos ab (Urk. 5).
b) Hiergegen erhob der Kläger am 14. August 2012 (Poststempel 13. August 2012) fristgerecht Beschwerde (Urk. 4A).
2. a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren androhungsgemäss aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Klägers an der Schlichtungsverhandlung vom 6. August 2012 als gegenstandslos ab (Urk. 5; Urk. 2). Die Vorinstanz hielt dabei fest, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung dem Kläger mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen am 11. Juli 2012 rechtzeitig zugestellt worden sei (Urk. 5; Urk. 6).
b) Der Kläger moniert mit seiner Beschwerde, dass er die erwähnte Vorladung nicht erhalten und vom besagten Termin keine Kenntnis gehabt habe. Er verlange daher, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Verhandlung durchführe (Urk. 4A).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
d) In den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine Bestätigung, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 6. August 2012 dem Kläger eingeschrieben versandt wurde (Urk. 2). Aus der dazugehörenden Sendungsbestätigung der Post ist zudem ersichtlich, dass die Vorladung am 12. Juli 2012 zugestellt werden konnte (Urk. 7). Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger entgegen seinen Ausführungen die Vorladung erhielt und die Vorinstanz richtigerweise vom unentschuldigten Nichterscheinen des Klägers ausging. Der vorinstanzliche Entscheid ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
e) Weiter moniert der Kläger, dass die ihm im Zusammenhang mit einem anderen Schlichtungsverfahren auferlegten Kosten von Fr. 100.– zu hoch seien (Urk. 4 A). Diesbezüglich ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Kostenfolge eines früheren Verfahrens nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist und auf diese Vorbringen damit nicht weiter einzugehen ist.
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ZPO auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 4A, sowie an das Friedensrichteramt Truttikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. R. Klopfer Ch. Bas-Baumann
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